BGH Beschluss vom 18.10.2005 – 3 StR 316/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2005 ge-
mäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Februar
2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen,
davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, schuldig
ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustim-
mung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs
von Kindern beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Üb-
rigen hat in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbliebenen Um-
fang die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensbeschränkung führt nicht zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs. Denn die gegen den Angeklagten verhängten Einzelfreiheitsstrafen
(ein Jahr und acht Monate, zweimal ein Jahr und drei Monate, dreimal ein Jahr
sowie zehn Monate) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn
Monaten sind angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO (zu dessen An-
wendbarkeit vgl. BGH NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt 49, 371
vorgesehen). Bei dieser Beurteilung hat der Senat neben den übrigen, vom
Landgericht im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne herangezoge-
nen Umstände - ungeachtet des Wegfalls der Vorwürfe des sexuellen Miss-
brauchs von Schutzbefohlenen und der exhibitionistischen Handlungen gemäß
§ 154 a Abs. 2 StPO - zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass die
sexuell missbrauchten Kinder D. und J. seine Nachhilfeschülerin-
nen waren, er deren Vertrauen ausgenutzt und sich in den Fällen II. 1., 2., 5.
und 7. vor den insoweit betroffenen Kindern entblößt hat.
Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels ist die
Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revi-
sionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert