Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.10.2005 – 3 StR 316/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2005 ge-

mäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf

des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Februar

2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen,

davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, schuldig

ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustim-

mung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs

von Kindern beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Üb-

rigen hat in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbliebenen Um-

fang die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen

durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Die Verfahrensbeschränkung führt nicht zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Denn die gegen den Angeklagten verhängten Einzelfreiheitsstrafen

(ein Jahr und acht Monate, zweimal ein Jahr und drei Monate, dreimal ein Jahr

sowie zehn Monate) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn

Monaten sind angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO (zu dessen An-

wendbarkeit vgl. BGH NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt 49, 371

vorgesehen). Bei dieser Beurteilung hat der Senat neben den übrigen, vom

Landgericht im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne herangezoge-

nen Umstände - ungeachtet des Wegfalls der Vorwürfe des sexuellen Miss-

brauchs von Schutzbefohlenen und der exhibitionistischen Handlungen gemäß

§ 154 a Abs. 2 StPO - zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass die

sexuell missbrauchten Kinder D. und J. seine Nachhilfeschülerin-

nen waren, er deren Vertrauen ausgenutzt und sich in den Fällen II. 1., 2., 5.

und 7. vor den insoweit betroffenen Kindern entblößt hat.

Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels ist die

Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revi-

sionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert