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BGH Beschluss vom 18.10.2005 – 3 StR 342/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2005 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 31. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
a) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist jedenfalls unbe-
gründet. Angesichts der Gefährlichkeit der Tätergruppe, die ein Tötungsdelikt
begangen und später sogar einen der Mittäter ermordet hat, liegt eine Gefähr-
dung des Lebens des Hinweisgebers auf der Hand.
b) Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, da nichts drängte, die Zeugin
P. persönlich zu vernehmen. Sie kann nur etwas darüber berichten,
was ihr der Mittäter D. zum Tathergang erzählt hat. Da er ihr eine ersicht-
lich unzutreffende Version eines durch das Eingreifen der deutschen Polizei
mit Schusswaffeneinsatz unterbundenen Einbruchversuchs anstelle eines ge-
meinschaftlich mit anderen durchgeführten Raubmordes geschildert hat, ver-
mag auch ein näheres Nachfragen zu den Einzelheiten dieser falschen Darstel-
lung den tatsächlichen Hergang nicht besser aufzuklären. Insbesondere be-
kommt das angebliche Weglaufen des Angeklagten vor einer mit Schusswaffen
vorgehenden Polizeieinheit einen völlig anderen Sinnzusammenhang, als ihn
die Revision für sich in Anspruch nimmt (Abstandnehmen von einem gemein-
sam gefassten Tatplan angesichts einer unvorhergesehenen Gewalteskalation
der Mittäter).
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker