BGH Beschluss vom 19.10.2005 – VIII ZR 349/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2005 durch den
Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Wiechers, Dr. Wolst,
Dr. Frellesen und die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben.
Das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 23.
November 2004 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 483.195 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch be-
gründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Beru-
fungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat und deshalb die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 5. April 2005 – VIII ZR 160/04,
NJW 2005, 1950 unter I).
In Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs kann das Revisionsgericht
der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss stattgeben und unter Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-
rückverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Von dieser Möglichkeit macht der Senat
hier Gebrauch.
II.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Geschäftsanteilskaufver-
trag. Im Zusammenhang mit diesem Vertrag hatten die Parteien unter anderem
vereinbart, dass der Kläger – der Verkäufer – zur Absicherung etwaiger An-
sprüche der Beklagten wegen Verletzung vertraglicher Garantien, Zusicherun-
gen und sonstiger Haftungen an die Beklagte seine in zwei Bankdepots ver-
buchten Wertpapiere verpfändet. Diese Wertpapiere ließ die Beklagte im Jahre
2001 verwerten, nachdem der Kläger die von der Beklagten erhobenen Scha-
densersatzforderungen wegen der steuerlichen Folgen der verdeckten Gewinn-
ausschüttungen abgelehnt hatte. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass
der Beklagten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zuste-
hen; er verlangt von ihr im vorliegenden Rechtsstreit – neben einem Abfin-
dungsguthaben und einer Tantieme – die Auszahlung des Verwertungserlöses
unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.
1. Das Landgericht hat die von den Parteien geltend gemachten Forde-
rungen und Gegenforderungen im Einzelnen geprüft und sodann der Klage in
vollem Umfang stattgegeben. Das Kammergericht hat die von der Beklagten
erhobenen Schadensersatzansprüche – anders als das Landgericht – an sich
bejaht, sie jedoch wegen Mitverschuldens der Beklagten im Ergebnis als unbe-
gründet angesehen und deshalb die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der übereinstimmenden Darstellung
der Parteivertreter in der Berufungsverhandlung hätten die steuerlichen
Nachteile, die sich aus den verdeckten Gewinnausschüttungen des Klägers
ergeben hätten, vermieden werden können, wenn die Beklagte diese Steuerfol-
gen "nicht bei der (erworbenen) K. GmbH, sondern bei sich selbst reali-
siert" hätte, was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass eine derartige
– unschädliche – Realisierung der steuerlichen Folgen jetzt nicht mehr möglich
sei, beruhe lediglich auf der von der Beklagten vorgenommenen Verschmel-
zung der K. GmbH auf sie, die Beklagte. Für die Folgen ihrer eigenen wirt-
schaftlichen Entscheidung habe die Beklagte jedoch selbst einzustehen, und
sie könne diese nicht im Wege des Schadensersatzes auf den Kläger abwäl-
zen.
2. Zu Recht rügt die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, dass
das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ihr Verfahrensgrundrecht auf
rechtliches Gehör verletzt hat.
a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet
es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer
Partei auseinandersetzt. Zwar muss nicht jede Erwägung in den Urteilgründen
ausdrücklich erörtert werden (§ 313 Abs. 3 ZPO). Aus dem Gesamtzusammen-
hang der Gründe muss aber hervorgehen, dass das Gericht die wesentlichen
Punkte berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat (Senats-
beschluss vom 5. April 2005 – VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950 = BGHReport
2005, 1072 unter II 2 b; vgl. auch BVerfG, NJW 1996, 3202 und NJW-RR 1995,
1033; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 6 b vor § 128). Dazu muss es seine
Erwägungen nachvollziehbar und in einer verständlichen Weise darlegen. Dies
gilt insbesondere dann, wenn der Fall – wie hier – schwierige Rechtsfragen
aufwirft, deren Beantwortung sich nicht mehr oder weniger von selbst ergibt.
An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat sich
in den Gründen des Urteils mit dem von der Beklagten geltend gemachten
Steuerschaden, insbesondere der sog. "Schattenwirkung", in keiner Weise aus-
einandergesetzt. Eine solche Auseinandersetzung wäre nur entbehrlich gewe-
sen, wenn sich dieser Komplex mit der im Berufungsurteil wiedergegebenen
Erklärung der Parteivertreter über die "Realisierung der steuerlichen Folgen"
erledigt hätte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet an den oben wiedergege-
benen, äußerst knappen Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem von der
Beklagten in den Vorinstanzen umfangreich vorgetragenen Steuerschaden ins-
besondere, sie seien nicht nachvollziehbar und ließen nicht erkennen, was das
Berufungsgericht hier eigentlich meine; es leuchte nicht ein, weshalb sich eine
– durch ein Urteil des zuständigen Finanzgerichts belegte – steuerliche Mehrbe-
lastung nicht auswirken solle, wenn die Beklagte diese Folgen bei sich selbst
"realisiert" hätte.
Diese Rüge trifft zu. Die höhere Steuerfestsetzung, die die Beklagte als
Schaden geltend macht, beruhte nach ihrem Vortrag darauf, dass das Finanz-
amt und das Finanzgericht die vom Kläger in den Jahren 1992 bis 1994 ent-
nommenen Tantiemen nicht anerkannt, sondern als verdeckte Gewinnaus-
schüttungen behandelt haben; davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es
ist nicht zu erkennen, wie die Beklagte die sich daraus ergebende steuerliche
Belastung "ohne weiteres" dadurch hätte vermeiden können, dass sie sie nicht
bei der K. GmbH als Steuerschuldnerin, sondern bei sich selbst "realisiert"
hätte. Gänzlich unklar bleibt auch, was das Berufungsgericht mit dem Begriff
der "Realisierung" der steuerlichen Belastung meint. Es kommt hinzu, dass sich
die Beklagte auf weitere Steuernachteile in Gestalt der sog. steuerlichen
"Schattenwirkung" berufen hat. Auch auf diese Frage geht das Berufungsurteil
nicht einmal andeutungsweise ein.
Angesichts dieser kaum verständlichen, jedenfalls nicht nachzuvollzie-
henden Darlegungen des Berufungsurteils ist davon auszugehen, dass das
Kammergericht die Ausführungen, mit denen die Beklagte in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht ihren Schadensersatzanspruch begründet hat, zumindest
nicht in ihrem Kern zur Kenntnis genommen und mit der gebotenen Sorgfalt
geprüft hat. Eine solche schwerwiegende Unterlassung verletzt den Anspruch
der Prozesspartei auf rechtliches Gehör.
b) Der Einwand des Klägers, das Berufungsgericht habe sich bei seinen
Erwägungen zur Vermeidbarkeit des Steuerschadens auf die übereinstimmen-
de Erklärung der Parteivertreter in der Berufungsverhandlung gestützt, und jene
Erklärung werde von der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO erfasst, ist unzu-
treffend. Zwar gilt die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO auch für derartige Er-
klärungen, die sowohl tatsächliche als auch rechtliche Gesichtspunkte enthalten
(vgl. Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 314 Rdnr. 2 und 3); aus dem Protokoll
ergibt sich nichts, was den Beweis des Tatbestandes entkräften würde (§ 314
Satz 2 ZPO). Die Sätze des Berufungsurteils über die übereinstimmenden Er-
klärungen der Parteivertreter entfalten hier aber deshalb keine Beweiswirkung,
weil ihr Inhalt nicht nachvollziehbar ist und der nötigen Substanz entbehrt. Der
pauschale, in keiner Weise differenzierende Begriff der "steuerlichen Folgen"
lässt nicht erkennen, was damit konkret gemeint ist und ob insbesondere die
sog. "Schattenwirkung" umfasst sein soll. Vollends unklar bleibt die Bedeutung
der Formulierung, der Beklagten hätte es "ohne weiteres frei gestanden", die
steuerlichen Folgen "ohne jegliche nachteilige Rechtsfolgen für die Parteien"
bei sich selbst "zu realisieren".
3. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des rechtlichen
Gehörs; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht anders
entschieden hätte, wenn es Art, Umfang und mögliche Behandlung der steuerli-
chen Nachteile, für die der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts an
sich einzustehen hat, mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und mit den Parteien
erörtert hätte.
Angesichts der vom Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig –
bisher nicht geklärten Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches der
Beklagten kommt eine nur teilweise Aufhebung des Berufungsurteils – insbe-
sondere etwa eine Beschränkung auf den vom Kläger herausverlangten Ver-
wertungserlös – nicht in Betracht.
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2002 - 91 O 75/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2004 - 14 U 58/02 -