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BGH Beschluss vom 20.10.2005 – I ZB 21/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 21/05

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Geltendmachung der Abmahnkosten

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemer- kung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäfts- gebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmah- nung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.

BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 18. Januar 2005

wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.020,92 €

festgesetzt.

Gründe:

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I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem

Schreiben vom 13. Juli 2004 wegen einer Kennzeichenverletzung und eines

Wettbewerbsverstoßes ab. Nachdem sich die Antragsgegnerin geweigert hatte,

die begehrte Unterwerfungserklärung abzugeben, erwirkte die Antragstellerin

eine einstweilige Verfügung. In dem Beschluss wurden der Antragsgegnerin die

Kosten des Verfahrens auferlegt.

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Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin u.a. beantragt,

gegen die Antragsgegnerin auch die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400

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VV RVG (Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zum RVG) abzüglich des nach der

Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnenden Teils festzusetzen.

Das Landgericht hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen. Das Ober-

landesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen

(OLG Hamburg MDR 2005, 898).

Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin

ihren Antrag weiter, die anteilige Geschäftsgebühr von 1.020,92 € festzusetzen.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-

lässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-

geführt:

Die Kosten des vorgerichtlichen Abmahnschreibens seien keine Kosten

des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO, die im Kostenfestsetzungsverfahren fest-

gesetzt werden könnten. Die Zielrichtung des wettbewerbsrechtlichen Abmahn-

schreibens gehe dahin, den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs oder einer

freiwilligen Leistung des Gegners zu vermeiden. Der Rechtsfrieden solle ohne

Prozess wiederhergestellt oder dem Gegner ein sofortiges Anerkenntnis i.S.

des § 93 ZPO verwehrt werden. Bei der Abmahnung gehe es nur darum, die

rechtlichen Voraussetzungen einer auch im Kostenpunkt erfolgreichen Klage

herzustellen und nicht die Durchführung eines Rechtsstreits vorzubereiten. Der

Umstand, dass die Abmahnung auch erfolge, um dem Gegner die Berufung auf

§ 93 ZPO zu verwehren, führe nicht dazu, dass die Abmahnung aus nachträgli-

cher Sicht als Vorbereitung des späteren Prozesses angesehen werden könne.

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2. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen

der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die anteilige Geschäftsgebühr

nach Nr. 2400 VV RVG für die erfolglose Abmahnung nicht zur Erstattung im

Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO angemeldet werden.

a) Die Frage, ob die Kosten, die für eine Abmahnung entstanden sind, zu

den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO zählen und im Kostenfestset-

zungsverfahren festgesetzt werden können, war bereits vor dem Inkrafttreten

des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 1. Juli 2004 in Rechtsprechung und

Literatur umstritten (bejahend: OLG Köln NJW 1969, 935; OLG München

JurBüro 1982, 1192; KG WRP 1982, 25; OLG Nürnberg WRP 1992, 588; OLG

Dresden GRUR 1997, 318; OLG Düsseldorf AnwBl 2001, 187; Groß-

komm.UWG/Kreft, Vor § 13 C Rdn. 184; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13

Rdn. 191; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl.,

Kap. 41 Rdn. 90; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdn. 11; Ditt-

mar, NJW 1986, 2088, 2089 f.; Borck, WRP 2001, 20, 23 f.; a.A.: OLG Frankfurt

GRUR 1985, 328; OLG Schleswig JurBüro 1985, 1863; OLG Hamburg MDR

1993, 388; OLG Rostock MDR 1996, 1192; OLG Hamm MDR 1997, 205; OLG

Karlsruhe AnwBl 1997, 681; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses,

3. Aufl. Rdn. 802). Auch unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

ist die Frage nach wie vor umstritten. Für die anteilige, nicht anrechenbare Ge-

schäftsgebühr des Rechtsanwalts nimmt die überwiegende Ansicht losgelöst

von der Frage der Abmahnkosten generell an, diese Gebühr könne nicht im

Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden, sondern müsse im Klagever-

fahren eingeklagt werden (OLG Köln RVG-Report 2005, 76; OLG Frankfurt

NJW 2005, 759; Schons, NJW 2005, 3089, 3091; Eulerich, NJW 2005, 3097,

3099; vgl. auch Weglage/Pawliczek, NJW 2005, 3100; unter Geltung der

BRAGO: OLG Bamberg JurBüro 1991, 704; OLG Karlsruhe MDR 2001, 293;

OLG München MDR 2002, 237; OLG Frankfurt JurBüro 2003, 201; a.A. OLG

Frankfurt AGS 2004, 276; AG Hamburg ZMR 2005, 79, 80). Teilweise wird die

Möglichkeit einer Festsetzung der wettbewerbsrechtlichen Abmahnkosten im

Kostenfestsetzungsverfahren allgemein (Harte/Henning/Brüning, UWG, § 12

Rdn. 87; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 91 Rdn. 286;

Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdn. 36) oder jedenfalls der Festsetzung

der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG bejaht (M. Stöber, AGS 2005, 45,

47), während zum Teil die Möglichkeit der Kostenfestsetzung der Abmahnkos-

ten nach wie vor verneint wird (OLG Frankfurt GRUR 2005, 360; Ahrens/

Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 11 Rdn. 3; Baumbach/Hefer-

mehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 UWG Rdn. 1.91; Gerold/

Schmidt/Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV 2400 Rdn. 253; Stein/

Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 43; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104

Rdn. 21 "Außergerichtliche Anwaltskosten").

b) Die für die Abmahnung entstehende Geschäftsgebühr zählt nicht zu

den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO.

aa) Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und

Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kos-

ten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen

(vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1986 - III ZR 268/85, WM 1987, 247, 248; Stein/Jonas/

Bork aaO § 91 Rdn. 39). Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlich-

keit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfah-

ren geltend gemacht werden (vgl. BGH WM 1987, 247, 248; Teplitzky aaO

Kap. 41 Rdn. 90; Dittmar, NJW 1986, 2088, 2089 f.; M. Stöber, AGS 2005, 45,

47). Hierzu werden Kosten für Detektivermittlungen (vgl. OLG Frankfurt NJW

1971, 1183), für Testkäufe (KG GRUR 1976, 665) und für Nachforschungen im

Zusammenhang mit Patentstreitigkeiten (BPatGE 8, 181; Benkard/Schäfers,

Patentgesetz, 9. Aufl., § 80 Rdn. 53) gerechnet.

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bb) Die Kosten einer Abmahnung gehören nicht zu den einen Rechts-

streit unmittelbar vorbereitenden Kosten. Die Abmahnung hat eine doppelte

Funktion. Sie dient der Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte

und mit ihr verfolgt der Gläubiger das weitere Ziel, dem Schuldner die Möglich-

keit zu verwehren, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kosten-

folge des § 93 ZPO anzuerkennen. Auch dieser letztgenannte Zweck hat keine

den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion. Zulässigkeit und Begründet-

heit der Klage hängen nicht von einer vorangegangenen Abmahnung ab (vgl.

hierzu auch BGH, Beschl. v. 15.7.2005 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882, 885 =

WRP 2005, 1408 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, zur Veröffentli-

chung in BGHZ vorgesehen). Soweit der Gläubiger mit der Abmahnung darauf

abzielt, die ihm ungünstige Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden, kommt

diese Funktion auch einer Mahnung zu, ohne dass die Mahnkosten den im Kos-

tenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Prozesskosten zugerechnet werden

(vgl. Musielak/Wolst aaO § 91 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl.,

§ 91 Rdn. 8; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 13, Stichwort "Mahnschreiben"; a.A.

Wieczorek/Schütze/Steiner aaO § 91 Rdn. 70). Auch vermögen Gründe der

Prozesswirtschaftlichkeit nach der Neuregelung, die die Geschäftsgebühr durch

das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfahren hat, eine Festsetzung der Ab-

mahnkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu rechtfertigen. Zwar erfolgt

anders als unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, die eine

Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr nach § 118

Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf die Gebühren des anschließenden gerichtlichen Ver-

fahrens im vollen Umfang vorsah (§ 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), nach der Vor-

bemerkung 3 Abs. 4 des VV RVG nur eine anteilige Anrechnung der Geschäfts-

gebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens. Dadurch hat die

Frage der Festsetzung der für eine Abmahnung nach dem Rechtsanwaltsvergü-

tungsgesetz entstandenen Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

aber keine derartige Bedeutung erlangt, dass allein aus Gründen der Verfah-

rensökonomie eine Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr ge-

rechtfertigt wäre. Im Regelfall wird ein Unterlassungsschuldner, der eine im Ver-

fahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 935, 940 ZPO ergangene Ver-

botsverfügung hinnimmt, die für die Abmahnung entstandenen Kosten beglei-

chen. Akzeptiert der Schuldner die einstweilige Verfügung nicht, kann im an-

schließenden Hauptsacheverfahren die anteilige, nicht anrechenbare Ge-

schäftsgebühr ohne weiteres mit eingeklagt werden. Die verbleibenden Fälle

haben dagegen zahlenmäßig kein solches Gewicht, dass anders als bei den

Mahnkosten eine Kostenerstattung der Abmahnkosten im Kostenfestsetzungs-

verfahren vorzusehen ist. Zudem müssen der materielle und der prozessuale

Kostenerstattungsanspruch keineswegs deckungsgleich sein. So kann der

Gläubiger zwar einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12

Abs. 1 Satz 2 UWG haben, während der prozessuale Kostenerstattungsan-

spruch wegen eines nur teilweisen Obsiegens im Prozess dahinter zurückbleibt,

etwa wenn der Gläubiger nur mit dem Unterlassungsantrag durchdringt, wäh-

rend der Auskunfts- und der Schadensersatzantrag abgewiesen werden.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2004 - 312 O 759/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2005 - 8 W 296/04 -