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BGH Urteil vom 20.10.2005 – I ZR 201/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Oktober 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

Dem Unterfrachtführer steht gegenüber dem Empfänger, der sein Ablieferungs-

recht gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht, kein eigener Anspruch

auf Zahlung eines Standgelds zu.

BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - I ZR 201/04 - LG Heilbronn

AG Heilbronn

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in

dem den Parteien Schriftsätze bis zum 1. September 2005 nachgelassen waren,

am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts

Heilbronn vom 3. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Transportunternehmen, begehrt von der Beklagten Zah-

lung eines Standgeldes sowie Ersatz von Umdispositionskosten. Die Beklagte

hatte bei der E. GmbH & Co. KG (im Weiteren: Absenderin) Lebensmittel zur

Anlieferung am 30. Dezember 2002 bestellt. Die von der Absenderin mit der

Beförderung der Waren zur Niederlassung der Beklagten beauftragte R.

Transport GmbH (im Weiteren: Hauptfrachtführerin) beauftragte ihrerseits

die Klägerin mit der Ausführung des Transports.

2

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Fahrer sei am 30. Dezember 2002 be-

reits um 7.30 Uhr auf dem Gelände der Niederlassung der Beklagten erschie-

nen. Er habe aber erst gegen 12.00 Uhr eine Rampe anfahren dürfen und habe

ohne vertragliche Verpflichtung sein Fahrzeug selbst entladen. Für die Über-

schreitung der Entladezeit verlangt sie ein Standgeld i.H. von 196 € zuzüglich

Mehrwertsteuer. Da wegen der Wartezeit keine Rückfracht mehr habe geladen

werden können, macht sie außerdem als Ersatz für die Kosten der Umdispositi-

on einen Pauschalbetrag von 128 € zuzüglich Mehrwertsteue r geltend.

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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 375,83 €

zu zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, ein An-

spruch der Klägerin auf Standgeld scheitere bereits daran, dass zwischen der

Klägerin und dem Absender des Frachtgutes keine vertraglichen Beziehungen

bestünden. Sie hat ferner bestritten, dass der Fahrer der Klägerin so lange ha-

be warten müssen, und hat geltend gemacht, im Übrigen hätte die behauptete

Wartezeit durch eine Terminsvereinbarung vermieden werden können.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die

Beklagte keinen Anspruch auf Standgeld und auf Schadensersatz. Zur Begrün-

dung hat es ausgeführt:

Für eine deliktische Haftung der Beklagten bestünden keine Anhalts-

punkte. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte schieden ebenfalls aus,

weil die Klägerin ihre Frachtleistung allein aufgrund eines ihr von der Haupt-

frachtführerin erteilten Auftrages erbracht habe, die ihrerseits von der Absende-

rin mit der Beförderung des Frachtgutes zur Beklagten betraut worden sei. An

dieser Konstellation scheitere schließlich auch ein Anspruch aus § 421 Abs. 3

HGB gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Empfängerin des Frachtgutes.

Nach Sinn und Zweck dieser Regelung und deren systematischer Stellung im

Transportrecht setze eine Verpflichtung des Empfängers zur Leistung von

Standgeld und sonstiger Vergütungen einen entsprechenden Anspruch des

Frachtführers gegen den Absender voraus.

II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat vertragliche oder deliktische Ansprüche der

Klägerin rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rü-

gen.

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2. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin,

wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, auch nicht nach § 421

Abs. 3 HGB zu. Nach dieser Vorschrift ist der Empfänger, der sein Abliefe-

rungsrecht nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht, bei Überschreitung

der Ladezeit, auch der Entladezeit (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 421

HGB Rdn. 30; Ruß in: HK-HGB, 6. Aufl., § 421 Rdn. 8), zur Zahlung von Stand-

geld verpflichtet. Der Anspruch auf Standgeld gemäß § 421 Abs. 3 HGB richtet

sich auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (vgl. § 412 Abs. 3 HGB); ei-

nen Anspruch auf Ersatz durch Entladeverzögerungen entstandener Schäden

begründet diese Vorschrift nicht (vgl. dazu Koller aaO § 421 HGB Rdn. 60).

Zahlung eines Standgelds gemäß § 421 Abs. 3 HGB kann die Klägerin, wie das

Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, schon deshalb nicht verlangen,

weil sie nicht von der Absenderin, sondern von der Hauptfrachtführerin beauf-

tragt worden ist, also lediglich als Unterfrachtführerin tätig geworden ist. Es

kann daher dahinstehen, ob es sich bei der von ihr geltend gemachten "Pau-

schale für Umdisposition" um ein auf Schadensersatz gerichtetes Verlangen

handelt oder ob damit nur ein zur Bestimmung der Angemessenheit der Stand-

geldvergütung dienender Umstand (vgl. dazu Koller aaO § 421 HGB Rdn. 58)

dargelegt werden sollte.

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a) Die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung eines Standgelds ent-

steht gemäß § 421 Abs. 3 HGB nur, wenn er sein Recht nach § 421 Abs. 1

Satz 1 HGB geltend macht. Gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Empfänger

nach Ankunft des Frachtgutes an der Ablieferungsstelle berechtigt, vom Fracht-

führer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem

Frachtvertrag abzuliefern. Der durch § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB begründete ei-

genständige Anspruch des Empfängers entspricht dem Ablieferungsanspruch

des Absenders (§ 407 Abs. 1 HGB). Dieser hat seine Verpflichtung zur Zahlung

der vereinbarten Fracht (§ 407 Abs. 2 HGB) gleichfalls bei Ablieferung des Gu-

tes zu erfüllen (§ 420 Abs. 1 Satz 1 HGB). § 421 Abs. 1 HGB begründet somit

eine Doppellegitimation von Empfänger und Absender für frachtvertragliche

Ansprüche gegenüber dem Frachtführer (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB,

31. Aufl., § 421 Rdn. 2; MünchKomm.HGB/Dubischar, Aktualisierungsband zum

Transportrecht, § 422 HGB Rdn. 1). Dem Empfänger sollen als Drittbegünstig-

tem Rechte aus dem Frachtvertrag zustehen, die er im eigenen Namen geltend

machen kann. Die Zug-um-Zug-Verknüpfung in § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB ist

folglich dahin zu verstehen, dass dem Empfänger nur Ansprüche aus dem zwi-

schen dem Absender und dem Hauptfrachtführer geschlossenen Frachtvertrag

entgegengehalten werden können (vgl. Koller aaO § 421 HGB Rdn. 8).

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b) In welchem Umfang der Empfänger dem Frachtführer gegenüber An-

sprüche aus dem Frachtvertrag zu erfüllen hat, wenn er sein Ablieferungsrecht

geltend macht, ist in § 421 Abs. 2 und 3 HGB geregelt. In § 421 Abs. 4 HGB ist

bestimmt, dass der Absender zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten

Beträge verpflichtet bleibt. Das Ablieferungsverlangen nach § 421 Abs. 1 Satz 1

HGB führt danach zu einem Schuldbeitritt des Empfängers, der Absender und

Empfänger zu Gesamtschuldnern hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem

Frachtvertrag macht (vgl. Koller aaO § 421 HGB Rdn. 25; Ebenroth/Boujong/

Joost/Gass, HGB, § 421 Rdn. 38; Ruß in: HK-HGB aaO § 421 Rdn. 11;

MünchKomm.HGB/Dubischar aaO § 422 Rdn. 6; Baumbach/Hopt/Merkt aaO

§ 421 Rdn. 3). Die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung von Standgeld

gemäß § 421 Abs. 3 HGB knüpft demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend

angenommen hat, gleichfalls an die entsprechende Verpflichtung des Absen-

ders aus dem von diesem geschlossenen Frachtvertrag an (vgl. § 412 Abs. 3

HGB). Auch insoweit besteht eine vertragliche Verpflichtung des Absenders nur

gegenüber dem Hauptfrachtführer, nicht dagegen im Verhältnis zu Unterfracht-

führern, deren sich der Hauptfrachtführer zur Erfüllung seiner frachtvertragli-

chen Verpflichtungen dem Absender gegenüber bedient. Erklärt der Empfänger

sein Ablieferungsverlangen dem vom Hauptfrachtführer eingesetzten Unter-

frachtführer gegenüber, so erlangt dieser daher keine Ansprüche gemäß § 421

Abs. 2 und 3 HGB gegenüber dem Empfänger (vgl. Koller aaO § 421 HGB

Rdn. 25). Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich weder dem Wortlaut

noch dem Zweck von § 421 Abs. 3 HGB entnehmen, dass durch diese Vor-

schrift eigene Ansprüche des Unterfrachtführers dem Empfänger gegenüber

begründet werden sollen. Der Unterfrachtführer, dem im Verhältnis zum Haupt-

frachtführer ein Anspruch auf Standgeld gemäß § 412 Abs. 3 HGB zusteht,

bleibt es unbenommen, sich dessen Anspruch auf Standgeld (§ 412 Abs. 3,

§ 421 Abs. 3 HGB) abtreten zu lassen. Im Streitfall geht die Klägerin aber nicht

aus abgetretenem Recht vor.

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III. Danach ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuwei-

sen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

AG Heilbronn, Entscheidung vom 07.05.2004 - 2 C 2339/03 -

LG Heilbronn, Entscheidung vom 03.12.2004 - 7 S 20/04 -