BGH Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZR 73/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Der Antrag des Revisionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts
wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b ZPO). Die
Frage der Anwaltshaftung bei Gerichtsfehlern, deretwegen das Berufungsge-
richt die Revision zugelassen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Etwaige
Fehler des Beklagten oder des Landesarbeitsgerichts haben sich nicht ausge-
wirkt.
Im Vorprozess war der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für das
Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen einer Geltung des Kündigungs-
schutzgesetzes. Er musste den substantiierten Vortrag seiner früheren Arbeit-
geberin zur regelmäßigen Betriebsgröße (§ 23 Abs. 1 KSchG) widerlegen (vgl.
BAG NZA 2005, 764, 765 f; BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97,
WM 2000, 189, 192).
Gleiches gilt im vorliegenden Anwaltshaftungsprozess. Für den haf-
tungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflicht-
verletzung und dem geltend gemachten Schaden, der gemäß § 287 ZPO fest-
zustellen ist, trägt der Mandant die Beweislast, die durch den Beweis des ersten
Anscheins und die - gegenüber § 286 ZPO - geringeren Anforderungen des
§ 287 ZPO an die Darlegungslast und an das Beweismaß erleichtert wird
(BGHZ 123, 311, 315 ff; 126, 217, 222 ff; BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX
ZR 12/92, NJW 1993, 734). Einen erstattungsfähigen Schaden hat der Mandant
in der Regel dann erlitten, wenn er einen Prozess verloren hat, den er bei sach-
gemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte. Für diese hypothetische Be-
urteilung ist maßgeblich, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts,
das mit dem Regressanspruch befasst ist, richtigerweise hätte entschieden
werden müssen. Dabei ist auszugehen von dem Sachverhalt, der dem Gericht
des Vorprozesses unterbreitet und von diesem aufgeklärt worden wäre. Die
Beweislastregeln des Vorverfahrens gelten grundsätzlich auch für den Re-
gressprozess (BGHZ 30, 226, 231 f; 133, 110, 115 f; BGH, Urt. v. 18. Novem-
ber 1999, aaO).
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ist
dem Kläger der Beweis nicht gelungen, dass neben den 5 Vollzeitkräften auch
die
Zeugin
F. Arbeitnehmerin
der
S.
GmbH war. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer willkürli-
chen, auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigung (vgl. BVerfGE 97, 169,
178 f) lagen ebenfalls nicht vor.
Der Senat müsste daher die durch einen Rechtsanwalt beim Bundesge-
richtshof begründete Revision ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, weil
das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.07.2003 - 35 O 116/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2005 - 24 U 242/03 -