BGH Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZR 80/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 19. Februar 2003 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzu-
lassungsbeschwerde nach einem Wert von 19.544,68 €.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zuläs-
sig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Beklagte ist zur Zahlung von 13.372,58 € (nebst Zin sen) verurteilt
worden. Außerdem ist seine Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden fest-
gestellt worden. Der Wert des entsprechenden Antrags ist in den Vorinstanzen
- von den Parteien unbeanstandet - auf 2.556,46 € (5. 000 DM) festgesetzt wor-
den. In der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte
den zu ersetzenden Schaden unter Darlegung von Einzelheiten mit 7.715,13 €
beziffert und so eine Beschwer von insgesamt 21.087,71 € e rrechnet.
Für Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses
(positive Feststellungsklagen) hat sich in der Praxis die Bemessung nach ei-
nem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden Voll-
streckbarkeit - mit einem Abschlag von 20 % allgemein durchgesetzt (BGH,
Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, LM § 3 ZPO Nr. 72 = NJW-RR
1991, 509; Beschl. v. 17. März 2004 - XII ZR 162/00, BGH-Report 2004,
1055 f). Dabei handelt es sich zwar nur um einen Anhalt für den Regelfall;
denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist vor allem auf die
Umstände des Einzelfalles abzustellen, soweit sie für das wirtschaftliche Inte-
resse des Klägers oder des Rechtsmittelklägers an der Erreichung des prozes-
sualen Ziels von Bedeutung sind. In welcher Hinsicht der vorliegende Fall vom
Regelfall einer positiven Feststellungsklage abweichen könnte, ist jedoch we-
der vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich. Der Abschlag von 20 %
wird sogar dann vorgenommen, wenn der Kläger - was hier nicht vorgetragen
ist, aber daraus folgen könnte, dass hinter dem beklagten Anwalt dessen Haft-
pflichtversicherer steht - damit rechnen kann, dass sein Gegner auf ein Fest-
stellungsurteil hin freiwillig zahlt; denn auch hier muss die weniger weittragen-
de,
weil
in
der
Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils ge-
genüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung finden (BGH, Beschl. v.
29. Oktober 1998 - III ZR 137/98, BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 5 mit
weiteren Nachweisen). 80 % von 7.715,13 € sind 6.172,10 4 €; der Wert der
Beschwer beträgt damit insgesamt nur 19.544,68 €.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.04.2002 - 10 O 172/01 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.02.2003 - 19 U 119/02 -