BGH Beschluss vom 20.10.2005 – V ZR 39/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Czub und Dr. Roth
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landge-
richts Bielefeld vom 18. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 1.000 €
.
Gründe
I.
Die Kläger, die früher Mitglieder des beklagten Golfclubs waren,
wenden sich gegen ein von diesem ausgesprochenes Platz- und Hausver-
bot. Das Amtsgericht hat ihrer Feststellungsklage stattgegeben. Auf die
Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil
geändert und – unter Abweisung der Klage im Übrigen - auf die Feststel-
lung beschränkt, dass das Platz- und Hausverbot nur unwirksam ist, soweit
es sich auch auf den Gastronomiebereich bezieht und das Betreten der
Golfanlage im Rahmen der Teilnahme der Kläger als Mitglieder eines Golf-
vereins an Wettkämpfen erfasst. Mit der von dem Landgericht zugelasse-
nen Revision verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter.
II.
Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Be-
schluss zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aus den den Parteien mit Schreiben
des Senatsvorsitzenden vom 15. August 2005 mitgeteilten Gründen nicht
vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Schriftsatz der Kläger vom 5. Oktober 2005 führt zu keiner ande-
ren Beurteilung. Entgegen ihrer Auffassung ist der Tenor des angefochte-
nen Urteils hinreichend bestimmt und damit nicht rechtsfehlerhaft. Unter
Berücksichtigung der Entscheidungsgründe, die bei der Auslegung des
Tenors herangezogen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August
1999, XII ZR 136/97, BGHR ZPO § 313 Bestimmtheit 1; MünchKomm-
ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 704 Rdn. 8), kann nicht zweifelhaft sein, dass sich
die von dem Landgericht festgestellte Einschränkung des Platzverbots bei
Wettkämpfen allein auf Veranstaltungen bezieht, bei denen verschiedene
Vereine gegeneinander antreten und die Kläger der Mannschaft eines teil-
nehmenden Vereins angehören. Nur in diesem Fall steht das Platzverbot
- weil es in die Mannschaftsaufstellung eines fremden Vereins eingreift -
dem von dem Landgericht zur Begründung der Ausnahme herangezogenen
Interesse eines "geordneten Ablaufs von offiziellen Vereinswettkämpfen"
entgegen. Dagegen wird der Ablauf von offenen Turnieren des Beklagten,
bei denen Mitglieder anderer Vereine einzeln, d.h. unabhängig von einer
Mannschaft, teilnehmen können, nicht beeinträchtigt, wenn die Kläger hier-
von aufgrund des Platzverbots ausgeschlossen sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Lemke
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Herford, Entscheidung vom 26.07.2004 - 12 C 1942/03 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 18.01.2005 - 20 S 137/04 -