BGH Beschluss vom 20.10.2005 – V ZR 73/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Ur-
teil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Ingolstadt vom
28. Februar 2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die
3. Zivilkammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 34.920 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Geschwister. Der Kläger war zu 1/3 Miteigentümer land-
wirtschaftlich genutzter Grundstücke, auf denen sich auch das mit Mitteln des Klä-
gers errichtete Wohnhaus befand. Die übrigen Miteigentumsanteile gehörten der
Mutter der Parteien. Aufgrund Übergabevertrags vom 5. Dezember 1983 übertrug
die Mutter ihr Miteigentum an den Grundstücken auf den Kläger. Der Kläger über-
nahm verschiedene Gegenleistungen. U.a. hatte er der Beklagten und ihrer Zwil-
lingsschwester jeweils ein Wohnrecht an je einem der Zimmer des Wohnhauses
"längstens für die Dauer des ledigen Standes" einzuräumen und seinen Schwes-
tern den Mitgebrauch an weiteren Räumen und Einrichtungen des Anwesens zu
gestatten. Bei Abschluss des Übergabevertrages waren die weiterhin unverheira-
teten Schwestern des Klägers 30 Jahre alt und lebten in dem Wohnhaus, die Be-
klagte zusammen mit ihrer 1971 geborenen Tochter. Sie ist und war für die Firma
G. als Näherin berufstätig. 1993 zog sie mit ihrer Tochter in ein eigenes Haus
um.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Vertrag vom 5. Dezember 1983 sei
dahin auszulegen, dass der Beklagten das Wohnrecht nur so lange zustehe, wie
sie unverheiratet und wirtschaftlich auf das Recht angewiesen sei. An letzterem
fehle es. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Räumung des Zimmers und
zur Unterlassung des Mitgebrauchs zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, bei dem in der
Vertragsurkunde vom 5. Dezember 1983 am Beginn einer Zeile stehenden Wort
"längstens" handele es sich um ein sinnentleertes Überbleibsel aus einem Text,
der in einem Urkundsentwurf vorangegangen und unter Belassung eines Leer-
raums gelöscht worden sei. Das Landgericht hat der Berufung des Klägers statt-
gegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Revision hat es nicht zu-
gelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie beantragt die
Zulassung der Revision und im Ergebnis die Abweisung der Klage.
Die Beschwerde ist statthaft und begründet.
II.
1. Die von der Beklagten geltend gemachte Beschwer übersteigt 20.000 €.
Sie wird durch den Wert des von der Beklagten als auf Lebenszeit bestellt in An-
weder Bedeutung zu, noch findet die Bestimmung bei einem Streit um das Beste-
hen eines Wohnrechts auf den Gebührenstreitwert Anwendung. Den Wert des
lebenszeitigen Wohnrechts macht die Klägerin unter Vorlage eines Sachverstän-
digengutachtens mit 34.930 € glaubhaft.
2. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil keine nachvoll-
ziehbare Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des Amtsge-
richts enthält und sich über den Vortrag der Beklagten ohne jede Erörterung hin-
wegsetzt. Letzteres führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht, § 544 Abs. 7 ZPO. Hierbei macht
der Senat von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Das Verfahren des Berufungsgerichts verletzt in entscheidungserheblicher
Weise den Anspruch der Beklagten auf das rechtliche Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG
verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1988,
2583, 2584; ZIP 2004, 1762, 1763). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern
des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, so lässt dies auf die
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.
So verhält es sich hier. Die Beklagte hat vorgetragen, die Verpflichtung des
Klägers, ihr das Wohnrecht grundsätzlich auf Lebenszeit zu bestellen, sei be-
wusst vereinbart worden. Der Bestand des Rechts habe nicht von ihrer wirtschaft-
lichen
Situation abhängig sein sollen. Diese Situation habe sich trotz ihres Hausbaus
auch nicht geändert. Zu diesem Vorbringen ist weder dem Berufungsurteil noch
dem in diesem angesprochenen Urteil im Vorprozess zwischen den Parteien ir-
gendetwas zu entnehmen.
Krüger
Klein
Lemke
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 28.02.2005 - 2 S 2322/04 -
AG Neuburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 1 C 557/04 -