BGH Urteil vom 20.10.2005 – VII ZR 190/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. Oktober 2005 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein ____________________
VOB/B § 6 Nr. 7
Die Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann auch diejenige Vertragspartei erklären,
aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung
herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag
nicht zuzumuten ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR
363/02, BGHZ 159, 161).
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 190/02 - OLG Köln LG Köln
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2002 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung
der Beklagten gegen das Teil- und Grundurteil der 11. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. August 2000 zu-
rückgewiesen hat, soweit das Landgericht der Klägerin eine Ver-
gütung für erbrachte Leistungen gemäß Rechnung Nr. 15-140294
(Anlage K 30) zugesprochen hat, den Anspruch der Klägerin auf
Vergütung für nicht erbrachte Leistungen gemäß Rechnung
Nr. 91-191094 (Anlage K 37) dem Grunde nach für gerechtfertigt
erklärt hat und der Klägerin Stillstandskosten gemäß Rechnungen
Nrn. 19-150294, 29-040394, 35-080494, 47-040594, 53-060694,
59-220794, 62-040894, 89-191094, 14-200395, 15-200395 (Anla-
gen K 45-K 54), 01-050195 (Anlage K 60), 236028, 236033,
236037 (Anlagen K 61-K 63) sowie der Aufstellung Anlage K 64
zugesprochen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Pfändungspfandgläubigerin ihr zur Einziehung
überwiesener Forderungen der H. GmbH die Beklagten als Drittschuldner auf
Zahlung in Anspruch. Sie verlangt Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte
Leistungen sowie Stillstandskosten.
Die Beklagten wurden im Jahr 1992 als Bietergemeinschaft von der Bun-
desrepublik Deutschland mit der Ausführung der Rohbauarbeiten für die Hoch-
bauten in den Vergabeeinheiten C und D für das Bauvorhaben "Schürmann-
Bau" in Bonn beauftragt. Sie schlossen sich zur ARGE mit jeweils hälftigen An-
teilen zusammen. Die ARGE hatte auf der Decke des ersten Untergeschosses
die Gebäude A 2 (Abgeordnetenhaus 2) und WD (wissenschaftlicher Dienst) zu
errichten. Sie hat die Schalungsarbeiten an die H. GmbH und die Fa. R. verge-
ben, wobei die Fa. R. die Montageleistungen zu erbringen und die H. GmbH
das Schalungsmaterial zu beschaffen, bereitzustellen, vorzuhalten und am En-
de der Bauzeit abzutransportieren hatte. Nachdem am 22. Dezember 1993 die
Baustelle infolge eines Rheinhochwassers überflutet worden war, ordnete die
Bauherrin einen allgemeinen Baustopp an und verbot, die Baustelle zu betre-
ten. Mit Schreiben vom 29. März 1994 kündigte sie den Vertrag mit der ARGE
gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B. Dies teilte die ARGE am 22. April 1994 der H. GmbH
mit und kündigte ihrerseits den mit dieser geschlossenen Bauvertrag ebenfalls
gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Teil- und Grundurteil hinsicht-
lich der geltend gemachten Vergütung für erbrachte Leistungen sowie hinsicht-
lich der Stillstandskosten zur Zahlung von 2.135.472,40 DM abzüglich gezahlter
325.204,04 DM verurteilt. Den Anspruch der Klägerin auf Vergütung eines nicht
zur Ausführung gelangten Leistungsteils hat es dem Grunde nach für gerecht-
fertigt erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Beru-
fungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfol-
gen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie als Gesamt-
schuldner zur Zahlung über einen Betrag von 75.742,52 € hinaus sowie dem
Grunde nach verurteilt worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. In diesem Umfang führt sie zur Auf-
hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis
finden die Gesetze
in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I. Erbrachte Leistungen
A. Rechnung Nr. 111-261193 (Anlage K 24)
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe für die herge-
stellten Kisten und für gelieferte Stahlträger eine Vergütung zu. Aufgrund der
glaubhaften Aussagen der Zeugen L. und S. stehe fest, dass über diese Ge-
genstände ein eigenständiger Vertrag geschlossen worden sei. Die Höhe der
Vergütung sei nicht in Frage gestellt worden.
2. Das hält den Angriffen der Revision stand.
Ob sich aus einer Zeugenaussage die Tatsachen entnehmen lassen, welche
die Annahme eines Vertragsschlusses rechtfertigen, ist der tatrichterlichen
Würdigung vorbehalten. Diese kann in der Revisionsinstanz nur darauf über-
prüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allge-
meinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses un-
gewürdigt lässt. Derartige Rechtsfehler enthält die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts nicht.
B. Rechnung Nr. 15-140294 (Anlage K 30)
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe für das Unterzugs-
schalungssystem eine Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B zu. Der Zeuge S. habe
glaubhaft bekundet, er habe die Verhandlungen über die Änderung des Unter-
zugsschalungssystems mit dem Zeugen D. geführt. Zwar habe der Zeuge D.
erklärt, auf die ARGE dürften durch die Änderung keine Kosten zukommen; al-
lerdings habe er, der Zeuge S., dem widersprochen und darauf hingewiesen,
dass durch die Systemänderung neue, höhere Kosten entstünden. Bei dieser
Sachlage sei es zwar zu keiner Einigung der H. GmbH und der ARGE über die
von letzterer wegen der Systemänderung zu tragenden Kosten gekommen. Je-
doch habe die H. GmbH vor der Ausführung der geänderten Leistung eine hö-
here Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B ausreichend deutlich an-
gekündigt.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Nach § 2 Nr. 6 Satz 1 VOB/B hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf
besondere Vergütung, wenn der Auftraggeber von ihm eine im Vertrag nicht
vorgesehene Leistung fordert. Dass ein Unterzugsschalungssystem nicht ge-
schuldet war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach dem Vorbringen
der Parteien sowie den Bekundungen der vom Berufungsgericht vernommenen
Zeugen S., L. und D. liegt eine solche Annahme auch fern. Nach den Zeugen-
aussagen sollte das geschuldete und bereits eingebrachte Unterzugsscha-
lungssystem lediglich durch ein anderes System ersetzt werden. Das ist nicht
nach § 2 Nr. 6 VOB/B, sondern allenfalls nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu beurteilen.
Dazu, ob ein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B in Betracht kommt, hat das
Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nach der Aufhe-
bung und Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben. Dabei wird es sich
auch mit den weiteren Einwendungen der Revision gegen die Rechnung aus-
einanderzusetzen haben.
II. Nicht erbrachte Leistungen
1. Das Berufungsgericht führt zur Rechnung Nr. 91-191094 (Anlage
K 37) aus, der Klägerin stehe dem Grunde nach gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B
ein Anspruch auf Vergütung der infolge der Kündigung nicht ausgeführten Leis-
tungen zu. Den Beklagten sei es verwehrt gewesen, ihre Kündigung auf § 6
Nr. 7 VOB/B zu stützen, da sie sich das Planungsverschulden der Bauherrin
und ihrer planenden Architekten zurechnen lassen müssten.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Einer Vertragspartei ist es nicht bereits deshalb verwehrt, nach § 6 Nr. 7
VOB/B zu kündigen, weil die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung
aus ihrem Risikobereich herrührt oder sie diese zu vertreten hat. § 6 Nr. 7
VOB/B differenziert nicht nach Risikosphären oder nach Verschulden. Die Beru-
fung auf § 6 Nr. 7 VOB/B ist einer Partei erst dann versagt, wenn ihr zuzumuten
ist, den Vertrag fortzusetzen. Denn außerordentliche Kündigungsrechte, zu de-
nen auch das Recht aus § 6 Nr. 7 Satz 1 VOB/B gehört, setzen grundsätzlich
voraus, dass es einer Partei unzumutbar ist, an dem Vertrag festgehalten zu
werden (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 363/02, BGHZ 159, 161, 165 f.).
Auf dieser Grundlage durften die Beklagten den Vertrag nach § 6 Nr. 7
VOB/B kündigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon
auszugehen, dass es den Beklagten nicht mehr zuzumuten war, an dem Ver-
trag festzuhalten. Insofern waren die gleichen Umstände gegeben, wie sie dem
Senatsurteil vom 13. Mai 2004 (aaO S. 166) zugrunde gelegen haben.
Danach ist gemäß § 6 Nr. 7 i.V.m. Nr. 5 und 6 VOB/B abzurechnen.
Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht die entspre-
chenden Feststellungen zu treffen haben. Soweit es darauf ankommen wird, ob
die hindernden Umstände von den Beklagten zu vertreten sind, werden die
Ausführungen zu den Stillstandskosten (sogleich III.) zu berücksichtigen sein.
III. Rechnungen Nr. 19-150294, 29-040394, 35-080494, 47-040594,
53-060694, 59-220794, 62-040894, 89-191094, 14-200395,
15-200395, 01-050195, 236028, 236033, 236037
(Anlagen K 45 - K 54, K 60 - K 63) und Aufstellung Anlage K 64
1. Das Berufungsgericht führt aus, Ersatz für den als Stillstandskosten
geltend gemachten Schaden stehe der Klägerin nach § 6 Nr. 6 VOB/B zu. Die
Beklagten hätten die Überschwemmung der Baustelle zu vertreten. Sie müss-
ten sich das Planungsverschulden der Bauherrin und ihrer planenden Architek-
ten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Auftraggeber schulde dem Auf-
tragnehmer eine ordnungsgemäße Planung. Sofern der Auftraggeber als Zwi-
schenunternehmer tätig werde, schulde er die Planung dem Subunternehmer
ebenso, wie sie ihm von seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, geschuldet wer-
de. Liefere der Architekt des Bauherrn dem Zwischenunternehmer eine unzu-
reichende Planung, so schlage das darin liegende Verschulden nach § 278
BGB über den eigentlichen Bauherrn auf den Zwischenunternehmer durch.
Darüber hinaus sei der geltend gemachte Anspruch auch als verschuldens-
unabhängiger Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B gegeben.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht, der Klä-
gerin einen Anspruch nach § 6 Nr. 7 Satz 2, Nr. 6 VOB/B zuzusprechen.
aa) Das vom Berufungsgericht ermittelte Planungsverschulden der Bau-
herrin und ihrer planenden Architekten ist den Beklagten im Verhältnis zur
H. GmbH und damit zur Klägerin nicht als haftungsbegründendes Verhalten im
Sinne des § 6 Nr. 6 VOB/B zurechenbar.
(1) Diese Regelung setzt voraus, dass der Stillstand durch hindernde
Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen
Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des
Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als
Voraussetzung eines Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B (BGH, Urteil vom 16. Ok-
tober 1997 - VII ZR 64/96, BGHZ 137, 35, 41 f.). Eine solche vertragliche
Pflicht, die durch ein Planungsverschulden hinsichtlich des Hochwasserschut-
zes in zurechenbarer Weise hätte verletzt worden sein können, traf vorliegend
die Beklagten nicht. Insbesondere waren die Beklagten gegenüber der
H. GmbH nicht verpflichtet, einen wirksamen Hochwasserschutz zu errichten
und aufrechtzuerhalten. Sie haben auch nicht konkludent das Hochwasserrisiko
für die Gewerke der H. GmbH übernommen. Für solche Verpflichtungen haben
Anhaltspunkte nicht nur im Verhältnis der Bauherrin zu ihren Auftragnehmern
gefehlt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 64/96, BGHZ 137, 35,
42). Sie sind ebenso wenig im Verhältnis zwischen den Beklagten und der
H. GmbH ersichtlich.
(2) Des weiteren kommt auch das festgestellte Planungsverschulden ge-
genüber der Klägerin nicht zum Tragen. Ein Planungsfehler, zu dessen Be-
gründung sich das Berufungsgericht auf die Feststellungen in seinem Urteil vom
27. April 2001 - 11 U 63/00 bezogen hat, kann, wie der Bundesgerichtshof im
Revisionsverfahren gegen jene Entscheidung ausgeführt hat, nur darin beste-
hen, dass versäumt worden ist, das beim Hochwasserschutz verfolgte Konzept
und die darin für eine bestimmte Konsole vorgesehene Funktion planerisch hin-
reichend zu verdeutlichen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZR 186/01,
BauR 2003, 1382 = NZBau 2003, 433 = ZfBR 2003, 681), und zwar gegenüber
den gerade im Bereich des Hochwasserschutz tätigen und für ihn verantwortli-
chen Unternehmen. Dementsprechend betraf der Planungsfehler den Vergabe-
teil des Gesamtprojektes, dessen fehlerhafte Ausführung den Schaden ermög-
licht hat (Baulos A). Den dort ausführenden Unternehmen hätte die Planung
jene Einzelheiten vor Augen führen müssen, deren Fehlen am Ende zur Über-
flutung geführt hat (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2003, aaO). Zu diesen Unter-
nehmen gehört die H. GmbH nicht. Sie hat in anderen Vergabeteilen, den Bau-
losen C und D, gearbeitet, die andere Bauteile mit anderen Planungsunterlagen
umfassten. Hier hat es keine zu den geltend gemachten Schäden führenden
Planungsfehler gegeben.
bb) Nicht erörtert hat das Berufungsgericht, ob sich ein Anspruch der
Klägerin aus der Verletzung einer die Beklagten treffenden Schutzpflicht auf-
grund eines errichteten Hochwasserschutzes ergeben könnte.
(1) Der Senat hat eine solche Schutzpflicht im Verhältnis der Bauherrin
zu ihren Auftragnehmern im Einzelfall in Betracht gezogen. Sie kommt in Frage,
wenn ein Auftragnehmer darauf vertrauen konnte und durfte, dass sein Auftrag-
geber die von ihm veranlassten Schutzmaßnahmen aufrechterhält, und wenn
der Auftragnehmer in berechtigtem Vertrauen darauf auf eigene Maßnahmen
verzichtet hat. Im Rahmen des begründeten Vertrauens ist der Auftraggeber,
solange er das Vertrauen aufrechterhält, verpflichtet, die erforderlichen Maß-
nahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 64/96, BGHZ
137, 35, 42 f).
(2) Nun haben nicht die Beklagten, sondern deren Auftraggeberin, die
Bauherrin, den Hochwasserschutz errichtet. Gleichwohl bleibt zu prüfen, ob
auch die Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen der H. GmbH darauf begrün-
det haben, ein Hochwasserschutz sei errichtet und werde jedenfalls während
der Hochwassergefahr aufrechterhalten bleiben und sie, die H. GmbH, brauche
insoweit nichts zur Sicherung ihrer Leistung zu unternehmen. Das Berufungsge-
richt ist aus seiner Sicht zutreffend bisher dieser Frage nicht nachgegangen und
hat hierzu keine Feststellungen getroffen.
b) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin
ergebe sich auch aus § 2 Nr. 5 VOB/B, wird von den getroffenen Feststellungen
nicht getragen. Es kann nicht von einer Anordnung der Beklagten im Sinne die-
ser Regelung ausgegangen werden. Eine solche Anordnung setzt immer vor-
aus, dass die Änderung der Ausführung durch Umstände ausgelöst wird, die
zum Verantwortungsbereich des Auftraggebers gehören, ihm also zuzurechnen
sind (BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 135 f). Dies
ist, wie bereits dargelegt, hier nicht festgestellt.
Ferner gibt § 2 Nr. 5 VOB/B dem Auftragnehmer einen Vergütungsan-
spruch hinsichtlich der Kosten, die sich auf der Grundlage seiner ursprünglichen
Kalkulation im Vergleich der erbrachten mit der ursprünglich vereinbarten Leis-
tung ergeben. Solche Kosten macht die Klägerin nicht geltend, vielmehr einen
Schaden, der nach ihren Angaben aufgrund des Stillstands der Bauarbeiten
entstanden ist.
c) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin einen An-
spruch aus § 642 BGB hat. Diese Norm wird durch § 6 Nr. 6 VOB/B nicht ver-
drängt (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 363/02, BGHZ 159, 161, 167 f).
Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer eine angemessene Entschädi-
gung verlangen, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer bei der Her-
stellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungshandlung in Verzug der Annah-
me kommt. Die Überflutung der Baustelle hat offensichtlich dazu geführt, dass
die leistungsbereite H. GmbH weitere Leistungen nicht erbringen konnte, weil
die Beklagten die ihnen obliegende Mitwirkungshandlung, das Baugrundstück
aufnahmebereit zur Verfügung zu halten, nicht vorgenommen haben (vgl. dazu
BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32).
IV.
Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wird das Berufungs-
gericht die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen haben. Dabei ist
gegebenenfalls dann auch im Einzelnen zu klären, inwieweit die Rechnungen
und die Aufstellung Stillstandskosten enthalten.
Dressler
Haß
Wiebel
Kuffer
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2000 - 91 O 49/96 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.04.2002 - 11 U 49/01 -