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BGH Urteil vom 20.10.2005 – VII ZR 190/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Oktober 2005 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein ____________________

VOB/B § 6 Nr. 7

Die Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann auch diejenige Vertragspartei erklären,

aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung

herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag

nicht zuzumuten ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR

363/02, BGHZ 159, 161).

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 190/02 - OLG Köln LG Köln

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2002 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung

der Beklagten gegen das Teil- und Grundurteil der 11. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. August 2000 zu-

rückgewiesen hat, soweit das Landgericht der Klägerin eine Ver-

gütung für erbrachte Leistungen gemäß Rechnung Nr. 15-140294

(Anlage K 30) zugesprochen hat, den Anspruch der Klägerin auf

Vergütung für nicht erbrachte Leistungen gemäß Rechnung

Nr. 91-191094 (Anlage K 37) dem Grunde nach für gerechtfertigt

erklärt hat und der Klägerin Stillstandskosten gemäß Rechnungen

Nrn. 19-150294, 29-040394, 35-080494, 47-040594, 53-060694,

59-220794, 62-040894, 89-191094, 14-200395, 15-200395 (Anla-

gen K 45-K 54), 01-050195 (Anlage K 60), 236028, 236033,

236037 (Anlagen K 61-K 63) sowie der Aufstellung Anlage K 64

zugesprochen hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt als Pfändungspfandgläubigerin ihr zur Einziehung

überwiesener Forderungen der H. GmbH die Beklagten als Drittschuldner auf

Zahlung in Anspruch. Sie verlangt Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte

Leistungen sowie Stillstandskosten.

Die Beklagten wurden im Jahr 1992 als Bietergemeinschaft von der Bun-

desrepublik Deutschland mit der Ausführung der Rohbauarbeiten für die Hoch-

bauten in den Vergabeeinheiten C und D für das Bauvorhaben "Schürmann-

Bau" in Bonn beauftragt. Sie schlossen sich zur ARGE mit jeweils hälftigen An-

teilen zusammen. Die ARGE hatte auf der Decke des ersten Untergeschosses

die Gebäude A 2 (Abgeordnetenhaus 2) und WD (wissenschaftlicher Dienst) zu

errichten. Sie hat die Schalungsarbeiten an die H. GmbH und die Fa. R. verge-

ben, wobei die Fa. R. die Montageleistungen zu erbringen und die H. GmbH

das Schalungsmaterial zu beschaffen, bereitzustellen, vorzuhalten und am En-

de der Bauzeit abzutransportieren hatte. Nachdem am 22. Dezember 1993 die

Baustelle infolge eines Rheinhochwassers überflutet worden war, ordnete die

Bauherrin einen allgemeinen Baustopp an und verbot, die Baustelle zu betre-

ten. Mit Schreiben vom 29. März 1994 kündigte sie den Vertrag mit der ARGE

gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B. Dies teilte die ARGE am 22. April 1994 der H. GmbH

mit und kündigte ihrerseits den mit dieser geschlossenen Bauvertrag ebenfalls

gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B.

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Das Landgericht hat die Beklagten durch Teil- und Grundurteil hinsicht-

lich der geltend gemachten Vergütung für erbrachte Leistungen sowie hinsicht-

lich der Stillstandskosten zur Zahlung von 2.135.472,40 DM abzüglich gezahlter

325.204,04 DM verurteilt. Den Anspruch der Klägerin auf Vergütung eines nicht

zur Ausführung gelangten Leistungsteils hat es dem Grunde nach für gerecht-

fertigt erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Beru-

fungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfol-

gen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie als Gesamt-

schuldner zur Zahlung über einen Betrag von 75.742,52 € hinaus sowie dem

Grunde nach verurteilt worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. In diesem Umfang führt sie zur Auf-

hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-

rufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis

finden die Gesetze

in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

I. Erbrachte Leistungen

A. Rechnung Nr. 111-261193 (Anlage K 24)

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe für die herge-

stellten Kisten und für gelieferte Stahlträger eine Vergütung zu. Aufgrund der

glaubhaften Aussagen der Zeugen L. und S. stehe fest, dass über diese Ge-

genstände ein eigenständiger Vertrag geschlossen worden sei. Die Höhe der

Vergütung sei nicht in Frage gestellt worden.

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2. Das hält den Angriffen der Revision stand.

Ob sich aus einer Zeugenaussage die Tatsachen entnehmen lassen, welche

die Annahme eines Vertragsschlusses rechtfertigen, ist der tatrichterlichen

Würdigung vorbehalten. Diese kann in der Revisionsinstanz nur darauf über-

prüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allge-

meinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses un-

gewürdigt lässt. Derartige Rechtsfehler enthält die Entscheidung des Beru-

fungsgerichts nicht.

B. Rechnung Nr. 15-140294 (Anlage K 30)

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1. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe für das Unterzugs-

schalungssystem eine Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B zu. Der Zeuge S. habe

glaubhaft bekundet, er habe die Verhandlungen über die Änderung des Unter-

zugsschalungssystems mit dem Zeugen D. geführt. Zwar habe der Zeuge D.

erklärt, auf die ARGE dürften durch die Änderung keine Kosten zukommen; al-

lerdings habe er, der Zeuge S., dem widersprochen und darauf hingewiesen,

dass durch die Systemänderung neue, höhere Kosten entstünden. Bei dieser

Sachlage sei es zwar zu keiner Einigung der H. GmbH und der ARGE über die

von letzterer wegen der Systemänderung zu tragenden Kosten gekommen. Je-

doch habe die H. GmbH vor der Ausführung der geänderten Leistung eine hö-

here Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B ausreichend deutlich an-

gekündigt.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Nach § 2 Nr. 6 Satz 1 VOB/B hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf

besondere Vergütung, wenn der Auftraggeber von ihm eine im Vertrag nicht

vorgesehene Leistung fordert. Dass ein Unterzugsschalungssystem nicht ge-

schuldet war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach dem Vorbringen

der Parteien sowie den Bekundungen der vom Berufungsgericht vernommenen

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Zeugen S., L. und D. liegt eine solche Annahme auch fern. Nach den Zeugen-

aussagen sollte das geschuldete und bereits eingebrachte Unterzugsscha-

lungssystem lediglich durch ein anderes System ersetzt werden. Das ist nicht

nach § 2 Nr. 6 VOB/B, sondern allenfalls nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu beurteilen.

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Dazu, ob ein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B in Betracht kommt, hat das

Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nach der Aufhe-

bung und Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben. Dabei wird es sich

auch mit den weiteren Einwendungen der Revision gegen die Rechnung aus-

einanderzusetzen haben.

II. Nicht erbrachte Leistungen

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1. Das Berufungsgericht führt zur Rechnung Nr. 91-191094 (Anlage

K 37) aus, der Klägerin stehe dem Grunde nach gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B

ein Anspruch auf Vergütung der infolge der Kündigung nicht ausgeführten Leis-

tungen zu. Den Beklagten sei es verwehrt gewesen, ihre Kündigung auf § 6

Nr. 7 VOB/B zu stützen, da sie sich das Planungsverschulden der Bauherrin

und ihrer planenden Architekten zurechnen lassen müssten.

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2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Einer Vertragspartei ist es nicht bereits deshalb verwehrt, nach § 6 Nr. 7

VOB/B zu kündigen, weil die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung

aus ihrem Risikobereich herrührt oder sie diese zu vertreten hat. § 6 Nr. 7

VOB/B differenziert nicht nach Risikosphären oder nach Verschulden. Die Beru-

fung auf § 6 Nr. 7 VOB/B ist einer Partei erst dann versagt, wenn ihr zuzumuten

ist, den Vertrag fortzusetzen. Denn außerordentliche Kündigungsrechte, zu de-

nen auch das Recht aus § 6 Nr. 7 Satz 1 VOB/B gehört, setzen grundsätzlich

voraus, dass es einer Partei unzumutbar ist, an dem Vertrag festgehalten zu

werden (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 363/02, BGHZ 159, 161, 165 f.).

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Auf dieser Grundlage durften die Beklagten den Vertrag nach § 6 Nr. 7

VOB/B kündigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon

auszugehen, dass es den Beklagten nicht mehr zuzumuten war, an dem Ver-

trag festzuhalten. Insofern waren die gleichen Umstände gegeben, wie sie dem

Senatsurteil vom 13. Mai 2004 (aaO S. 166) zugrunde gelegen haben.

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Danach ist gemäß § 6 Nr. 7 i.V.m. Nr. 5 und 6 VOB/B abzurechnen.

Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht die entspre-

chenden Feststellungen zu treffen haben. Soweit es darauf ankommen wird, ob

die hindernden Umstände von den Beklagten zu vertreten sind, werden die

Ausführungen zu den Stillstandskosten (sogleich III.) zu berücksichtigen sein.

III. Rechnungen Nr. 19-150294, 29-040394, 35-080494, 47-040594,

53-060694, 59-220794, 62-040894, 89-191094, 14-200395,

15-200395, 01-050195, 236028, 236033, 236037

(Anlagen K 45 - K 54, K 60 - K 63) und Aufstellung Anlage K 64

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1. Das Berufungsgericht führt aus, Ersatz für den als Stillstandskosten

geltend gemachten Schaden stehe der Klägerin nach § 6 Nr. 6 VOB/B zu. Die

Beklagten hätten die Überschwemmung der Baustelle zu vertreten. Sie müss-

ten sich das Planungsverschulden der Bauherrin und ihrer planenden Architek-

ten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Auftraggeber schulde dem Auf-

tragnehmer eine ordnungsgemäße Planung. Sofern der Auftraggeber als Zwi-

schenunternehmer tätig werde, schulde er die Planung dem Subunternehmer

ebenso, wie sie ihm von seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, geschuldet wer-

de. Liefere der Architekt des Bauherrn dem Zwischenunternehmer eine unzu-

reichende Planung, so schlage das darin liegende Verschulden nach § 278

BGB über den eigentlichen Bauherrn auf den Zwischenunternehmer durch.

Darüber hinaus sei der geltend gemachte Anspruch auch als verschuldens-

unabhängiger Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B gegeben.

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2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht, der Klä-

gerin einen Anspruch nach § 6 Nr. 7 Satz 2, Nr. 6 VOB/B zuzusprechen.

aa) Das vom Berufungsgericht ermittelte Planungsverschulden der Bau-

herrin und ihrer planenden Architekten ist den Beklagten im Verhältnis zur

H. GmbH und damit zur Klägerin nicht als haftungsbegründendes Verhalten im

Sinne des § 6 Nr. 6 VOB/B zurechenbar.

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(1) Diese Regelung setzt voraus, dass der Stillstand durch hindernde

Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen

Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des

Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als

Voraussetzung eines Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B (BGH, Urteil vom 16. Ok-

tober 1997 - VII ZR 64/96, BGHZ 137, 35, 41 f.). Eine solche vertragliche

Pflicht, die durch ein Planungsverschulden hinsichtlich des Hochwasserschut-

zes in zurechenbarer Weise hätte verletzt worden sein können, traf vorliegend

die Beklagten nicht. Insbesondere waren die Beklagten gegenüber der

H. GmbH nicht verpflichtet, einen wirksamen Hochwasserschutz zu errichten

und aufrechtzuerhalten. Sie haben auch nicht konkludent das Hochwasserrisiko

für die Gewerke der H. GmbH übernommen. Für solche Verpflichtungen haben

Anhaltspunkte nicht nur im Verhältnis der Bauherrin zu ihren Auftragnehmern

gefehlt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 64/96, BGHZ 137, 35,

42). Sie sind ebenso wenig im Verhältnis zwischen den Beklagten und der

H. GmbH ersichtlich.

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(2) Des weiteren kommt auch das festgestellte Planungsverschulden ge-

genüber der Klägerin nicht zum Tragen. Ein Planungsfehler, zu dessen Be-

gründung sich das Berufungsgericht auf die Feststellungen in seinem Urteil vom

27. April 2001 - 11 U 63/00 bezogen hat, kann, wie der Bundesgerichtshof im

Revisionsverfahren gegen jene Entscheidung ausgeführt hat, nur darin beste-

hen, dass versäumt worden ist, das beim Hochwasserschutz verfolgte Konzept

und die darin für eine bestimmte Konsole vorgesehene Funktion planerisch hin-

reichend zu verdeutlichen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZR 186/01,

BauR 2003, 1382 = NZBau 2003, 433 = ZfBR 2003, 681), und zwar gegenüber

den gerade im Bereich des Hochwasserschutz tätigen und für ihn verantwortli-

chen Unternehmen. Dementsprechend betraf der Planungsfehler den Vergabe-

teil des Gesamtprojektes, dessen fehlerhafte Ausführung den Schaden ermög-

licht hat (Baulos A). Den dort ausführenden Unternehmen hätte die Planung

jene Einzelheiten vor Augen führen müssen, deren Fehlen am Ende zur Über-

flutung geführt hat (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2003, aaO). Zu diesen Unter-

nehmen gehört die H. GmbH nicht. Sie hat in anderen Vergabeteilen, den Bau-

losen C und D, gearbeitet, die andere Bauteile mit anderen Planungsunterlagen

umfassten. Hier hat es keine zu den geltend gemachten Schäden führenden

Planungsfehler gegeben.

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bb) Nicht erörtert hat das Berufungsgericht, ob sich ein Anspruch der

Klägerin aus der Verletzung einer die Beklagten treffenden Schutzpflicht auf-

grund eines errichteten Hochwasserschutzes ergeben könnte.

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(1) Der Senat hat eine solche Schutzpflicht im Verhältnis der Bauherrin

zu ihren Auftragnehmern im Einzelfall in Betracht gezogen. Sie kommt in Frage,

wenn ein Auftragnehmer darauf vertrauen konnte und durfte, dass sein Auftrag-

geber die von ihm veranlassten Schutzmaßnahmen aufrechterhält, und wenn

der Auftragnehmer in berechtigtem Vertrauen darauf auf eigene Maßnahmen

verzichtet hat. Im Rahmen des begründeten Vertrauens ist der Auftraggeber,

solange er das Vertrauen aufrechterhält, verpflichtet, die erforderlichen Maß-

nahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 64/96, BGHZ

137, 35, 42 f).

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(2) Nun haben nicht die Beklagten, sondern deren Auftraggeberin, die

Bauherrin, den Hochwasserschutz errichtet. Gleichwohl bleibt zu prüfen, ob

auch die Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen der H. GmbH darauf begrün-

det haben, ein Hochwasserschutz sei errichtet und werde jedenfalls während

der Hochwassergefahr aufrechterhalten bleiben und sie, die H. GmbH, brauche

insoweit nichts zur Sicherung ihrer Leistung zu unternehmen. Das Berufungsge-

richt ist aus seiner Sicht zutreffend bisher dieser Frage nicht nachgegangen und

hat hierzu keine Feststellungen getroffen.

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b) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin

ergebe sich auch aus § 2 Nr. 5 VOB/B, wird von den getroffenen Feststellungen

nicht getragen. Es kann nicht von einer Anordnung der Beklagten im Sinne die-

ser Regelung ausgegangen werden. Eine solche Anordnung setzt immer vor-

aus, dass die Änderung der Ausführung durch Umstände ausgelöst wird, die

zum Verantwortungsbereich des Auftraggebers gehören, ihm also zuzurechnen

sind (BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 135 f). Dies

ist, wie bereits dargelegt, hier nicht festgestellt.

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Ferner gibt § 2 Nr. 5 VOB/B dem Auftragnehmer einen Vergütungsan-

spruch hinsichtlich der Kosten, die sich auf der Grundlage seiner ursprünglichen

Kalkulation im Vergleich der erbrachten mit der ursprünglich vereinbarten Leis-

tung ergeben. Solche Kosten macht die Klägerin nicht geltend, vielmehr einen

Schaden, der nach ihren Angaben aufgrund des Stillstands der Bauarbeiten

entstanden ist.

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c) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin einen An-

spruch aus § 642 BGB hat. Diese Norm wird durch § 6 Nr. 6 VOB/B nicht ver-

drängt (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 363/02, BGHZ 159, 161, 167 f).

Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer eine angemessene Entschädi-

gung verlangen, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer bei der Her-

stellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungshandlung in Verzug der Annah-

me kommt. Die Überflutung der Baustelle hat offensichtlich dazu geführt, dass

die leistungsbereite H. GmbH weitere Leistungen nicht erbringen konnte, weil

die Beklagten die ihnen obliegende Mitwirkungshandlung, das Baugrundstück

aufnahmebereit zur Verfügung zu halten, nicht vorgenommen haben (vgl. dazu

BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32).

IV.

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Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wird das Berufungs-

gericht die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen haben. Dabei ist

gegebenenfalls dann auch im Einzelnen zu klären, inwieweit die Rechnungen

und die Aufstellung Stillstandskosten enthalten.

Dressler

Haß

Wiebel

Kuffer

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2000 - 91 O 49/96 -

OLG Köln, Entscheidung vom 17.04.2002 - 11 U 49/01 -