BGH Beschluss vom 20.10.2005 – VII ZR 234/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel
und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten
falle ein Organisationsverschulden zur Last, veranlassen die Zulassung
nicht, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben
ist.
Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 83.521,79 €
Dressler
Haß
Hausmann
Wiebel
Kniffka