Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.10.2005 – VII ZR 234/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel

und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg

vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten

falle ein Organisationsverschulden zur Last, veranlassen die Zulassung

nicht, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben

ist.

Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 83.521,79 €

Dressler

Haß

Hausmann

Wiebel

Kniffka