Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2005 – 1 StR 320/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren im Fall B II. 5 der Urteilsgründe eingestellt.

Insoweit trägt die Kosten des Verfahrens und die der Ne-

benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen die

Staatskasse,

b) das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. März 2005 im

Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in sechs Fällen sowie des unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und we-

gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil

wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat,

rechtfertigen im Fall B II. 5 die Feststellungen die Verurteilung des Angeklag-

ten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge nicht. Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von 7 % und einer

Gesamtmenge von 20 Gramm Heroingemisch bleibt der Wirkstoffgehalt von

1,4 Gramm Heroinhydrochlorid in diesem Fall unterhalb des Grenzwerts von

1,5 Gramm Heroinhydrochlorid, der nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtfertigt (vgl. BGHSt 32, 162).

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts diesen Fall ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Er hat den Schuldspruch nach Maßgabe

der Beschlussformel geändert.

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine

Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben. Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun

Monaten gleichwohl in zumindest entsprechender Anwendung von § 354

Abs. 1, 1a, 1b StPO nF bestehen lassen. Zwar betrifft der Fehler hier nicht

"nur" die Gesamtstrafenbildung, sondern es liegt hier ein Fehler hinsichtlich

des Schuldspruchs vor, der sich (möglicherweise) auf die Gesamtstrafenbil-

dung auswirkt. Die Taten und die jeweiligen Einzelstrafen stehen fest, die im

Übrigen erforderlichen Feststellungen liegen ebenfalls vor. Dass eine neue

tatrichterliche Hauptverhandlung insoweit neue, für den Angeklagten günstige

Erkenntnisse ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Angesichts von Zahl und

Gewicht der verbleibenden Taten, den für sie ausgeworfenen Einzelstrafen

und aller sonstiger im angefochtenen Urteil getroffener für die Strafzumes-

sung bedeutsamer Feststellungen hält der Senat trotz des eingestellten Falles

die Gesamtstrafe für angemessen (vgl. auch BGH NJW 2005, 912 = StV

2005, 118 m. w. Nachw.).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf