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BGH Urteil vom 25.10.2005 – 4 StR 139/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

25. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober

2005, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 11. November 2004 wird mit

der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch dahin

geändert wird, dass der Angeklagte des Betruges in

14 Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit

Urkundenfälschung, schuldig ist.

2. Der Angeklagte hat die (übrigen) Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 16 Fällen, da-

von in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision

rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet, durch

das Verfahren sei das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

verletzt.

I.

Nach den Feststellungen schaltete der Angeklagte, der einen Ge-

brauchtwagenhandel betreibt, ab Anfang 1999 Kleinanzeigen, in denen er

Kaufinteressenten für den Fall einer Finanzierung des Kaufpreises die Zahlung

von bis zu 1.000 DM in bar anbot und eine Finanzierung ohne Anzahlung auch

bei "schlechtem Schufa-Eintrag" zusagte. In den 16 Fällen, die Gegenstand der

Verurteilung sind, verschaffte der Angeklagte den jeweils als Käufer auftreten-

den Personen die im Fall 1 der Anklageschrift von der S. -Bank GmbH und in

den übrigen Fällen von der V. Bank GmbH gewährten Darlehen auf fol-

gende Weise:

Die Kreditunterlagen, insbesondere den Darlehensantrag und die beige-

fügte Selbstauskunft, ließ der Angeklagte von dem jeweiligen Käufer unter-

schreiben. In den Fällen, in denen die Kaufinteressenten einen negativen

Schufa-Eintrag hatten, ließ der Angeklagte die Kreditunterlagen von "Strohleu-

ten" unterschreiben, die keinen Schufa-Eintrag hatten. Der Angeklagte füllte

die Formulare im Übrigen selbst aus und setzte in den Darlehensantrag und

die beigefügte Selbstauskunft falsche Angaben ein, um der finanzierenden

Bank vorzuspiegeln, dass der Antragsteller über ein ausreichendes und siche-

res monatliches Einkommen verfüge und kreditwürdig sei. Hierzu stellte er in

den Fällen 3, 4, 7 und 19 der Anklageschrift falsche Einkommensbescheini-

gungen her, die den Kreditunterlagen beigefügt wurden. Um eine Überprüfung

der Kreditunterlagen durch die Banken zu verhindern, reichte der Angeklagte

die Kreditunterlagen nicht selbst bei den Banken ein, sondern ließ diese Unter-

lagen durch als Vermittler auftretende Vertragshändler, deren Geschäftsführer

ihm persönlich verbunden waren, an die Banken weiterleiten. Hierbei ging er

davon aus, dass die Banken diesen auf Grund der langjährigen Geschäftsbe-

ziehungen "blind vertrauten und die Angaben in den Kreditverträgen und in den

Gehaltsbescheinigungen nicht überprüften, sondern lediglich eine Schufa-

Auskunft

über den jeweiligen Kreditantragsteller einholten". Die Banken kündigten die

notleidend gewordenen Darlehensverträge und, nachdem sie Kenntnis von der

Vorgehensweise des Angeklagten erlangt hatten, auch die übrigen Darlehen.

Die Verwertung der finanzierten Fahrzeuge reichte in keinem der Fälle zur Til-

gung der Darlehensschuld aus.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des

Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Der Senat hat in der Hauptverhandlung auf Antrag des Generalbun-

desanwalts das Verfahren durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-

stellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 9 und 10 der Anklageschrift wegen

vollendeten Betruges verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Än-

derung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Straftaten ver-

hängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten.

2. Die Revision erweist sich im Übrigen als unbegründet; insbesondere

hält auch der Strafausspruch entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift vertretenen Auffassung rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht hat die Einzelstrafen ohne Rechtsfehler dem Straf-

rahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB entnommen, denn nach den Feststellun-

gen handelte der Angeklagte in allen Fällen gewerbsmäßig. Es hat, soweit der

Angeklagte in den Fällen 3, 4, 7 und 19 der Anklageschrift tateinheitlich den

Straftatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht hat, jeweils eine Freiheits-

strafe von neun Monaten und in den übrigen Fällen des Betruges jeweils die

Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Dabei hat es strafmildernd

insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte "wegen der langen Dauer

des Verfahrens einer erheblichen Belastung ausgesetzt war". Soweit die Revi-

sion meint, das Landgericht habe dazu nähere Feststellungen treffen müssen,

weil die Verfahrensgeschichte "ernsthaften Anlass auch zu der Frage" gebe,

"ob die Art und Weise der Führung und Förderung des Verfahrens" einen Ver-

stoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK begründen könne, gilt Folgendes:

aa) Ein Revisionsführer, der das Vorliegen eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, muss grund-

sätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Nur wenn sich nach den Urteilsgründen

eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufdrängt, kann es einen auf

die Sachrüge zu berücksichtigenden Erörterungsmangel darstellen, wenn sich

das Urteil zu den näheren Umständen der Verfahrensverzögerung nicht verhält

(vgl. BGHSt 49, 342 m.w.N.). Drängt sich - wie hier - nach den Urteilsgründen

eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht auf, hat der Beschwer-

deführer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die den behaupteten

Verfahrensverstoß belegen, in der Revisionsbegründung darzulegen, um dem

Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH

NStZ 2004, 504). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht

gerecht. So heißt es dort etwa, ausweislich der Akten hätten die Ermittlungen

zwischen dem 21. Mai 2002 und dem 6. August 2002 geruht. Hierzu wäre vor-

zutragen gewesen, dass die inzwischen angelegten Fallakten mit Verfügung

vom 2. April 2002 der zuständigen Kreispolizeibehörde zur Durchführung wei-

terer Ermittlungen übersandt worden waren und dass diese mit Schreiben vom

15. April 2002 über den Sachstand berichtete und um Fristverlängerung bat.

Ferner wäre vorzutragen gewesen, dass in der Folgezeit bis zum 2. Juli 2002

ausweislich der Fallakten zahlreiche polizeiliche Vernehmungen durchgeführt

wurden (vgl. nur die Zusammenstellung vom 16. Juli 2002 SA II 363 ff.). Insbe-

sondere hätte sich die Revision auch dazu verhalten müssen, dass der Ange-

klagte mehrfach seinen Verteidiger wechselte und diesen jeweils Akteneinsicht

gewährt wurde.

bb) Die Rüge ist im Übrigen auch nicht begründet.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat auch ein nicht inhaftierter Angeklag-

ter das Recht auf eine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener

Frist; diese beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn in

Kenntnis gesetzt wird und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfah-

rens. Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umstän-

den des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei ist auf die gesamte Dauer von Be-

ginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tat-

vorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermitt-

lungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß

der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Be-

schuldigten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225; BGH wistra

2004, 298 m.w.N.). Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Ver-

fahrensabschnitts führt daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht über-

schritten wird (vgl. BGH NStZ 2003, 384 m.w.N.). So liegt es hier.

Das der Verurteilung im vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Er-

mittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft am 6. März 2001 einge-

leitet (SA I Bl. 1, 2), nachdem die V. Bank GmbH umfangreiche Unter-

lagen zu 16 Darlehensverträgen, die von den Darlehensnehmern zur Finanzie-

rung des Kaufs eines Kraftfahrzeugs bei dem Angeklagten abgeschlossen wor-

den waren, übersandt hatte. In einem weiteren Verfahren gegen den Angeklag-

ten war bereits mit Anklageschrift vom 6. Dezember 2000 wegen im November

und Dezember 1999 begangener, den hier abgeurteilten Taten vergleichbarer

Betrugstaten zum Nachteil der S. -Bank GmbH Anklage zum Amtsgericht Un-

na erhoben worden. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 26. April

2001 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde

nach Rücknahme der Berufung des Angeklagten, der einen Freispruch erstrebt

hatte, und der Berufung der Staatsanwaltschaft am 26. September 2001

rechtskräftig.

Von den Ermittlungen wegen der im vorliegenden Verfahren abgeurteil-

ten Taten wurde der Angeklagte durch die am 15. Mai 2001 verfügte Vorladung

zur Beschuldigtenvernehmung am 22. Mai 2001 in Kenntnis gesetzt. Am

17. Mai 2001 teilte er der Polizei telefonisch mit, sich nur über einen Rechts-

anwalt äußern zu wollen. Seinem damaligen Verteidiger wurde im Juni 2001

Akteneinsicht und auf seinen Antrag (stillschweigend) Fristverlängerung für

eine Stellungnahme bis zum 10. August 2001 gewährt, wozu sich die Revision

im Übrigen ebenfalls nicht verhält. Im April 2002 teilte der damalige Verteidiger

des Angeklagten mit, dass der Angeklagte nicht zu der für den 11. April 2002

vorgesehenen polizeilichen Vernehmung kommen werde, sondern sich über

seinen Verteidiger äußern werde, und beantragte erneut Akteneinsicht. Im Mai

2003 bestellte sich ein neuer Verteidiger für den Angeklagten und nahm Ein-

sicht in die Akten. Die am 12. Juli 2004 erhobene Anklage wurde dem Ange-

klagten am 4. August 2004 zugestellt. Sein Verteidiger legte das Mandat mit

Schriftsatz von demselben Tage nieder (SA II Bl. 643). Der dem Angeklagten

für die erstinstanzliche Hauptverhandlung beigeordnete Pflichtverteidiger bat

mit Schriftsatz vom 17. August 2004 um Übersendung der Akten zur Einsicht-

nahme und die Gewährung einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten (SA III

Bl. 645).

In dem vorgenannten Zeitraum wurden umfangreiche Ermittlungen

durchgeführt, die sich zunächst auch gegen die Darlehensnehmer, die eigentli-

chen Nutzer der Kraftfahrzeuge sowie gegen die Geschäftsführer der Vertrags-

händler richteten, die für den Angeklagten die Darlehensanträge an die finan-

zierenden Banken weitergeleitet hatten. So wurde die V. Bank GmbH

im Oktober 2001 um Übersendung weiterer Unterlagen zu den Darlehensver-

trägen gebeten (SA I Bl. 182), die von dieser erst Anfang Januar 2002 über-

sandt werden konnten (vgl. SA I Bl. 186, II Bl. 188 ff.) und auf Anforderung der

Staatsanwaltschaft um weitere Unterlagen ergänzt wurden (SA II 335, 336). Die

nachfolgenden von der Polizei aus den insgesamt 27 Fallakten geführten Er-

mittlungen waren insbesondere deshalb besonders aufwändig, weil in den

zahlreichen Fällen, in denen die Darlehensnehmer lediglich als Strohmänner

aufgetreten waren, der Aufenthaltsort der eigentlichen Fahrzeugnutzer nicht

bekannt war und diese zum Teil ihre Identität verschleiert hatten (vgl. Vermerke

vom 15. April 2002, SA II Bl. 355 ff. und vom 22. Juli 2002 II Bl. 367 f.). Zeu-

gen, die zur polizeilichen Vernehmung nicht erschienen waren, wurden von der

Staatsanwaltschaft zur Vernehmung geladen (Verfügung vom 12. Dezember

2002, SA II Bl. 426 f.). Gegen Zeugen, die dieser Ladung nicht Folge leisteten,

wurde im Januar 2003 Vorführungsbefehl erlassen (SA II Bl. 426, 450). Auch

die weitere Sachbehandlung lässt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-

rung nicht erkennen. So wurde den Verteidigern der Geschäftsführer der an

dem Abschluss der Darlehensverträge beteiligten Vertragshändler Aktenein-

sicht gewährt (SA III Bl. 498, 507). Sie gaben im Februar/März 2003 für ihre

Mandanten ausführliche Stellungnahmen zu den Umständen der Weiterleitung

der Darlehensanträge ab (SA III Bl. 499 ff., 518 ff.). Ferner wurden Ablichtun-

gen aus den beigezogenen Zivilakten des von der V. Bank GmbH gegen

einen der Vertragshändler geführten Rechtsstreits zu den Akten genommen

(SA II Bl. 539) und die V. Bank GmbH um weitere Informationen zur

Abwicklung der Verträge gebeten, die diese mit Schreiben vom 10. Juni 2004

übermittelte (SA III Bl. 563 ff.).

Allerdings wurde die Sache nach dem Eintreffen der mehrfach angefor-

derten Akten des Zivilrechtsstreits der V. Bank GmbH gegen einen

der Vertragshändler am 10. September 2003 - ersichtlich wegen eines Wech-

sels des zuständigen Dezernenten - erst durch die Beiziehung weiterer Akten

und der Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme an die anwaltlichen Ver-

treter der V. Bank GmbH mit Verfügung vom 16. April 2004 wieder

gefördert (SA III Bl. 544 ff.). Dieser Zeitraum ist aber auch unter Berücksichti-

gung der nach Anklageerhebung durch die Zustellung der Anklage an eine zu-

nächst unzutreffende Anschrift des Angeklagten eingetretenen geringfügigen

Verzögerung nicht geeignet, im Hinblick auf die Gesamtdauer des Verfahrens

die Annahme einer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK relevanten Verfah-

rensverzögerung zu begründen (vgl. dazu BGH NStZ 2003, 384 m.N.). Die Ge-

samtwürdigung aller dargelegten Gesichtspunkte ergibt vielmehr, dass die an-

gemessene Verfahrensdauer angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit

des Verfahrens insgesamt nicht überschritten ist.

Die dem Angeklagten, der sich erst in der Hauptverhandlung - soweit es

die abgeurteilten Taten betrifft geständig - eingelassen hat, in diesem Verfah-

ren zur Last gelegten Taten, sind von beträchtlichem Gewicht, wobei auch die

hiermit in Zusammenhang stehenden bereits rechtskräftig abgeurteilten Be-

trugstaten nicht außer Betracht bleiben können. Mit der unverändert zur Haupt-

verhandlung zugelassenen Anklage waren dem Angeklagten 24 Taten zur Last

gelegt worden. Hinsichtlich acht Taten wurde das Verfahren in der erstinstanz-

lichen Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Demgegen-

über wiegen die mit dem Verfahren verbundenen Belastungen für den Ange-

klagten, nicht so schwer. Insbesondere befand sich der Angeklagte zu keinem

Zeitpunkt des Verfahrens in Untersuchungshaft und konnte nach den Feststel-

lungen zusammen mit seiner Ehefrau weiterhin seinen Gebrauchtwagenhandel

betreiben (UA 4).

b) Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ver-

tretenen Auffassung war das Landgericht nicht gehalten, einen Härteausgleich

dafür zu gewähren, dass die vom Amtsgericht Unna gegen den Angeklagten

durch Urteil vom 26. April 2001 verhängten Einzelfreiheitsstrafen nicht gemäß

§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die nunmehr verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ein-

bezogen werden konnten, weil diese Strafen bereits erlassen waren. Ein sol-

cher Härteausgleich ist nur dann erforderlich, wenn die Einbeziehung einer

früher verhängten Strafe an deren zwischenzeitlicher Vollstreckung scheitert,

jedoch nicht, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen worden

ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 291).

c) Die aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerfrei gebildete Ge-

samtfreiheitsstrafe kann trotz des Wegfalls der in den Fällen 9 und 10 der An-

klageschrift verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten be-

stehen bleiben, denn angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (viermal neun

Monate und zehnmal sechs Monate) und des bei der Gesamtstrafenbildung

vorgenommenen überaus straffen Zusammenzuges schließt der Senat aus,

dass

das

Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten beiden Einzelstra-

fen zu einer noch niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre (vgl. i.Ü.

§ 354 Abs. 1 b StPO).

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible