BGH Urteil vom 25.10.2005 – 4 StR 139/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
25. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober
2005, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 11. November 2004 wird mit
der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch dahin
geändert wird, dass der Angeklagte des Betruges in
14 Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit
Urkundenfälschung, schuldig ist.
2. Der Angeklagte hat die (übrigen) Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 16 Fällen, da-
von in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet, durch
das Verfahren sei das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
verletzt.
I.
Nach den Feststellungen schaltete der Angeklagte, der einen Ge-
brauchtwagenhandel betreibt, ab Anfang 1999 Kleinanzeigen, in denen er
Kaufinteressenten für den Fall einer Finanzierung des Kaufpreises die Zahlung
von bis zu 1.000 DM in bar anbot und eine Finanzierung ohne Anzahlung auch
bei "schlechtem Schufa-Eintrag" zusagte. In den 16 Fällen, die Gegenstand der
Verurteilung sind, verschaffte der Angeklagte den jeweils als Käufer auftreten-
den Personen die im Fall 1 der Anklageschrift von der S. -Bank GmbH und in
den übrigen Fällen von der V. Bank GmbH gewährten Darlehen auf fol-
gende Weise:
Die Kreditunterlagen, insbesondere den Darlehensantrag und die beige-
fügte Selbstauskunft, ließ der Angeklagte von dem jeweiligen Käufer unter-
schreiben. In den Fällen, in denen die Kaufinteressenten einen negativen
Schufa-Eintrag hatten, ließ der Angeklagte die Kreditunterlagen von "Strohleu-
ten" unterschreiben, die keinen Schufa-Eintrag hatten. Der Angeklagte füllte
die Formulare im Übrigen selbst aus und setzte in den Darlehensantrag und
die beigefügte Selbstauskunft falsche Angaben ein, um der finanzierenden
Bank vorzuspiegeln, dass der Antragsteller über ein ausreichendes und siche-
res monatliches Einkommen verfüge und kreditwürdig sei. Hierzu stellte er in
den Fällen 3, 4, 7 und 19 der Anklageschrift falsche Einkommensbescheini-
gungen her, die den Kreditunterlagen beigefügt wurden. Um eine Überprüfung
der Kreditunterlagen durch die Banken zu verhindern, reichte der Angeklagte
die Kreditunterlagen nicht selbst bei den Banken ein, sondern ließ diese Unter-
lagen durch als Vermittler auftretende Vertragshändler, deren Geschäftsführer
ihm persönlich verbunden waren, an die Banken weiterleiten. Hierbei ging er
davon aus, dass die Banken diesen auf Grund der langjährigen Geschäftsbe-
ziehungen "blind vertrauten und die Angaben in den Kreditverträgen und in den
Gehaltsbescheinigungen nicht überprüften, sondern lediglich eine Schufa-
Auskunft
über den jeweiligen Kreditantragsteller einholten". Die Banken kündigten die
notleidend gewordenen Darlehensverträge und, nachdem sie Kenntnis von der
Vorgehensweise des Angeklagten erlangt hatten, auch die übrigen Darlehen.
Die Verwertung der finanzierten Fahrzeuge reichte in keinem der Fälle zur Til-
gung der Darlehensschuld aus.
II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des
Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Der Senat hat in der Hauptverhandlung auf Antrag des Generalbun-
desanwalts das Verfahren durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 9 und 10 der Anklageschrift wegen
vollendeten Betruges verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Än-
derung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Straftaten ver-
hängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten.
2. Die Revision erweist sich im Übrigen als unbegründet; insbesondere
hält auch der Strafausspruch entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vertretenen Auffassung rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat die Einzelstrafen ohne Rechtsfehler dem Straf-
rahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB entnommen, denn nach den Feststellun-
gen handelte der Angeklagte in allen Fällen gewerbsmäßig. Es hat, soweit der
Angeklagte in den Fällen 3, 4, 7 und 19 der Anklageschrift tateinheitlich den
Straftatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht hat, jeweils eine Freiheits-
strafe von neun Monaten und in den übrigen Fällen des Betruges jeweils die
Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Dabei hat es strafmildernd
insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte "wegen der langen Dauer
des Verfahrens einer erheblichen Belastung ausgesetzt war". Soweit die Revi-
sion meint, das Landgericht habe dazu nähere Feststellungen treffen müssen,
weil die Verfahrensgeschichte "ernsthaften Anlass auch zu der Frage" gebe,
"ob die Art und Weise der Führung und Förderung des Verfahrens" einen Ver-
stoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK begründen könne, gilt Folgendes:
aa) Ein Revisionsführer, der das Vorliegen eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, muss grund-
sätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Nur wenn sich nach den Urteilsgründen
eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufdrängt, kann es einen auf
die Sachrüge zu berücksichtigenden Erörterungsmangel darstellen, wenn sich
das Urteil zu den näheren Umständen der Verfahrensverzögerung nicht verhält
(vgl. BGHSt 49, 342 m.w.N.). Drängt sich - wie hier - nach den Urteilsgründen
eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht auf, hat der Beschwer-
deführer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die den behaupteten
Verfahrensverstoß belegen, in der Revisionsbegründung darzulegen, um dem
Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH
NStZ 2004, 504). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht
gerecht. So heißt es dort etwa, ausweislich der Akten hätten die Ermittlungen
zwischen dem 21. Mai 2002 und dem 6. August 2002 geruht. Hierzu wäre vor-
zutragen gewesen, dass die inzwischen angelegten Fallakten mit Verfügung
vom 2. April 2002 der zuständigen Kreispolizeibehörde zur Durchführung wei-
terer Ermittlungen übersandt worden waren und dass diese mit Schreiben vom
15. April 2002 über den Sachstand berichtete und um Fristverlängerung bat.
Ferner wäre vorzutragen gewesen, dass in der Folgezeit bis zum 2. Juli 2002
ausweislich der Fallakten zahlreiche polizeiliche Vernehmungen durchgeführt
wurden (vgl. nur die Zusammenstellung vom 16. Juli 2002 SA II 363 ff.). Insbe-
sondere hätte sich die Revision auch dazu verhalten müssen, dass der Ange-
klagte mehrfach seinen Verteidiger wechselte und diesen jeweils Akteneinsicht
gewährt wurde.
bb) Die Rüge ist im Übrigen auch nicht begründet.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat auch ein nicht inhaftierter Angeklag-
ter das Recht auf eine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener
Frist; diese beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn in
Kenntnis gesetzt wird und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfah-
rens. Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umstän-
den des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei ist auf die gesamte Dauer von Be-
ginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tat-
vorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermitt-
lungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß
der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Be-
schuldigten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225; BGH wistra
2004, 298 m.w.N.). Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Ver-
fahrensabschnitts führt daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht über-
schritten wird (vgl. BGH NStZ 2003, 384 m.w.N.). So liegt es hier.
Das der Verurteilung im vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Er-
mittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft am 6. März 2001 einge-
leitet (SA I Bl. 1, 2), nachdem die V. Bank GmbH umfangreiche Unter-
lagen zu 16 Darlehensverträgen, die von den Darlehensnehmern zur Finanzie-
rung des Kaufs eines Kraftfahrzeugs bei dem Angeklagten abgeschlossen wor-
den waren, übersandt hatte. In einem weiteren Verfahren gegen den Angeklag-
ten war bereits mit Anklageschrift vom 6. Dezember 2000 wegen im November
und Dezember 1999 begangener, den hier abgeurteilten Taten vergleichbarer
Betrugstaten zum Nachteil der S. -Bank GmbH Anklage zum Amtsgericht Un-
na erhoben worden. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 26. April
2001 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde
nach Rücknahme der Berufung des Angeklagten, der einen Freispruch erstrebt
hatte, und der Berufung der Staatsanwaltschaft am 26. September 2001
rechtskräftig.
Von den Ermittlungen wegen der im vorliegenden Verfahren abgeurteil-
ten Taten wurde der Angeklagte durch die am 15. Mai 2001 verfügte Vorladung
zur Beschuldigtenvernehmung am 22. Mai 2001 in Kenntnis gesetzt. Am
17. Mai 2001 teilte er der Polizei telefonisch mit, sich nur über einen Rechts-
anwalt äußern zu wollen. Seinem damaligen Verteidiger wurde im Juni 2001
Akteneinsicht und auf seinen Antrag (stillschweigend) Fristverlängerung für
eine Stellungnahme bis zum 10. August 2001 gewährt, wozu sich die Revision
im Übrigen ebenfalls nicht verhält. Im April 2002 teilte der damalige Verteidiger
des Angeklagten mit, dass der Angeklagte nicht zu der für den 11. April 2002
vorgesehenen polizeilichen Vernehmung kommen werde, sondern sich über
seinen Verteidiger äußern werde, und beantragte erneut Akteneinsicht. Im Mai
2003 bestellte sich ein neuer Verteidiger für den Angeklagten und nahm Ein-
sicht in die Akten. Die am 12. Juli 2004 erhobene Anklage wurde dem Ange-
klagten am 4. August 2004 zugestellt. Sein Verteidiger legte das Mandat mit
Schriftsatz von demselben Tage nieder (SA II Bl. 643). Der dem Angeklagten
für die erstinstanzliche Hauptverhandlung beigeordnete Pflichtverteidiger bat
mit Schriftsatz vom 17. August 2004 um Übersendung der Akten zur Einsicht-
nahme und die Gewährung einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten (SA III
Bl. 645).
In dem vorgenannten Zeitraum wurden umfangreiche Ermittlungen
durchgeführt, die sich zunächst auch gegen die Darlehensnehmer, die eigentli-
chen Nutzer der Kraftfahrzeuge sowie gegen die Geschäftsführer der Vertrags-
händler richteten, die für den Angeklagten die Darlehensanträge an die finan-
zierenden Banken weitergeleitet hatten. So wurde die V. Bank GmbH
im Oktober 2001 um Übersendung weiterer Unterlagen zu den Darlehensver-
trägen gebeten (SA I Bl. 182), die von dieser erst Anfang Januar 2002 über-
sandt werden konnten (vgl. SA I Bl. 186, II Bl. 188 ff.) und auf Anforderung der
Staatsanwaltschaft um weitere Unterlagen ergänzt wurden (SA II 335, 336). Die
nachfolgenden von der Polizei aus den insgesamt 27 Fallakten geführten Er-
mittlungen waren insbesondere deshalb besonders aufwändig, weil in den
zahlreichen Fällen, in denen die Darlehensnehmer lediglich als Strohmänner
aufgetreten waren, der Aufenthaltsort der eigentlichen Fahrzeugnutzer nicht
bekannt war und diese zum Teil ihre Identität verschleiert hatten (vgl. Vermerke
vom 15. April 2002, SA II Bl. 355 ff. und vom 22. Juli 2002 II Bl. 367 f.). Zeu-
gen, die zur polizeilichen Vernehmung nicht erschienen waren, wurden von der
Staatsanwaltschaft zur Vernehmung geladen (Verfügung vom 12. Dezember
2002, SA II Bl. 426 f.). Gegen Zeugen, die dieser Ladung nicht Folge leisteten,
wurde im Januar 2003 Vorführungsbefehl erlassen (SA II Bl. 426, 450). Auch
die weitere Sachbehandlung lässt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-
rung nicht erkennen. So wurde den Verteidigern der Geschäftsführer der an
dem Abschluss der Darlehensverträge beteiligten Vertragshändler Aktenein-
sicht gewährt (SA III Bl. 498, 507). Sie gaben im Februar/März 2003 für ihre
Mandanten ausführliche Stellungnahmen zu den Umständen der Weiterleitung
der Darlehensanträge ab (SA III Bl. 499 ff., 518 ff.). Ferner wurden Ablichtun-
gen aus den beigezogenen Zivilakten des von der V. Bank GmbH gegen
einen der Vertragshändler geführten Rechtsstreits zu den Akten genommen
(SA II Bl. 539) und die V. Bank GmbH um weitere Informationen zur
Abwicklung der Verträge gebeten, die diese mit Schreiben vom 10. Juni 2004
übermittelte (SA III Bl. 563 ff.).
Allerdings wurde die Sache nach dem Eintreffen der mehrfach angefor-
derten Akten des Zivilrechtsstreits der V. Bank GmbH gegen einen
der Vertragshändler am 10. September 2003 - ersichtlich wegen eines Wech-
sels des zuständigen Dezernenten - erst durch die Beiziehung weiterer Akten
und der Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme an die anwaltlichen Ver-
treter der V. Bank GmbH mit Verfügung vom 16. April 2004 wieder
gefördert (SA III Bl. 544 ff.). Dieser Zeitraum ist aber auch unter Berücksichti-
gung der nach Anklageerhebung durch die Zustellung der Anklage an eine zu-
nächst unzutreffende Anschrift des Angeklagten eingetretenen geringfügigen
Verzögerung nicht geeignet, im Hinblick auf die Gesamtdauer des Verfahrens
die Annahme einer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK relevanten Verfah-
rensverzögerung zu begründen (vgl. dazu BGH NStZ 2003, 384 m.N.). Die Ge-
samtwürdigung aller dargelegten Gesichtspunkte ergibt vielmehr, dass die an-
gemessene Verfahrensdauer angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit
des Verfahrens insgesamt nicht überschritten ist.
Die dem Angeklagten, der sich erst in der Hauptverhandlung - soweit es
die abgeurteilten Taten betrifft geständig - eingelassen hat, in diesem Verfah-
ren zur Last gelegten Taten, sind von beträchtlichem Gewicht, wobei auch die
hiermit in Zusammenhang stehenden bereits rechtskräftig abgeurteilten Be-
trugstaten nicht außer Betracht bleiben können. Mit der unverändert zur Haupt-
verhandlung zugelassenen Anklage waren dem Angeklagten 24 Taten zur Last
gelegt worden. Hinsichtlich acht Taten wurde das Verfahren in der erstinstanz-
lichen Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Demgegen-
über wiegen die mit dem Verfahren verbundenen Belastungen für den Ange-
klagten, nicht so schwer. Insbesondere befand sich der Angeklagte zu keinem
Zeitpunkt des Verfahrens in Untersuchungshaft und konnte nach den Feststel-
lungen zusammen mit seiner Ehefrau weiterhin seinen Gebrauchtwagenhandel
betreiben (UA 4).
b) Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ver-
tretenen Auffassung war das Landgericht nicht gehalten, einen Härteausgleich
dafür zu gewähren, dass die vom Amtsgericht Unna gegen den Angeklagten
durch Urteil vom 26. April 2001 verhängten Einzelfreiheitsstrafen nicht gemäß
§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die nunmehr verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ein-
bezogen werden konnten, weil diese Strafen bereits erlassen waren. Ein sol-
cher Härteausgleich ist nur dann erforderlich, wenn die Einbeziehung einer
früher verhängten Strafe an deren zwischenzeitlicher Vollstreckung scheitert,
jedoch nicht, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen worden
ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 291).
c) Die aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerfrei gebildete Ge-
samtfreiheitsstrafe kann trotz des Wegfalls der in den Fällen 9 und 10 der An-
klageschrift verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten be-
stehen bleiben, denn angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (viermal neun
Monate und zehnmal sechs Monate) und des bei der Gesamtstrafenbildung
vorgenommenen überaus straffen Zusammenzuges schließt der Senat aus,
dass
das
Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten beiden Einzelstra-
fen zu einer noch niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre (vgl. i.Ü.
§ 354 Abs. 1 b StPO).
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible