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BGH Beschluss vom 25.10.2005 – 4 StR 382/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 382/05

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2005 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen genügen im Ergebnis auch in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe noch den an die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 316 a Abs. 1 StGB zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu Senatsbeschluss NZV 2005, 539).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible