BGH Beschluss vom 25.10.2005 – V ZB 101/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die
Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, da die Rechtsver-
folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivil-
kammer des Landgerichts München II vom 25. Mai 2005
wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt 419.809,90 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung die Ein-
tragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Das Amts-
gericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-
schwerde ist erfolglos geblieben. Das Landgericht - Einzelrichter - hat wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Sache die "weitere Beschwerde" zugelassen.
Der Antragsteller verfolgt sein Anliegen mit der Rechtsbeschwerde weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Die Vorschrift des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Rechtsbeschwer-
de statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, findet im Ver-
fahren auf Erlaß eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung wegen des
durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs keine Anwendung
(BGHZ 154, 102). Der Senat ist auch nicht an die Zulassung der - von dem
Landgericht versehentlich als weitere Beschwerde bezeichneten - Rechtsbe-
schwerde gebunden. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur
hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrunds ein, eröffnet aber kein ge-
setzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, aaO).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Rechtsbe-
schwerde auch nicht deshalb statthaft, weil der angefochtene Beschluß das
Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ver-
letzt haben könnte, indem statt der mit drei Richtern besetzten Kammer des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) der Einzelrichter über die
Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sa-
che entscheiden hat (vgl. BGHZ 154, 200). Eine nach dem Gesetz nicht statt-
hafte Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch eröffnet, daß der Beschwerdefüh-
rer eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behauptet,
insbesondere kommt die Annahme eines außerordentlichen Rechtsbehelfs
nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 107, 395, 416). Ist der ordentliche Rechtsweg,
wie hier, erschöpft, kann der Beschwerdeführer seine Rüge nur im Rahmen
einer Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) anbringen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Lemke
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
AG Starnberg, Entscheidung vom 30.03.2005 - 4 C 603/05 -
LG München II, Entscheidung vom 25.05.2005 - 2 T 2408/05 -