Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2005 – V ZB 101/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die

Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, da die Rechtsver-

folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivil-

kammer des Landgerichts München II vom 25. Mai 2005

wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens

beträgt 419.809,90 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung die Ein-

tragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Das Amts-

gericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-

schwerde ist erfolglos geblieben. Das Landgericht - Einzelrichter - hat wegen der

grundsätzlichen Bedeutung der Sache die "weitere Beschwerde" zugelassen.

Der Antragsteller verfolgt sein Anliegen mit der Rechtsbeschwerde weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Die Vorschrift des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Rechtsbeschwer-

de statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, findet im Ver-

fahren auf Erlaß eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung wegen des

durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs keine Anwendung

(BGHZ 154, 102). Der Senat ist auch nicht an die Zulassung der - von dem

Landgericht versehentlich als weitere Beschwerde bezeichneten - Rechtsbe-

schwerde gebunden. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur

hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrunds ein, eröffnet aber kein ge-

setzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, aaO).

4

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Rechtsbe-

schwerde auch nicht deshalb statthaft, weil der angefochtene Beschluß das

Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ver-

letzt haben könnte, indem statt der mit drei Richtern besetzten Kammer des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) der Einzelrichter über die

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sa-

che entscheiden hat (vgl. BGHZ 154, 200). Eine nach dem Gesetz nicht statt-

hafte Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch eröffnet, daß der Beschwerdefüh-

rer eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behauptet,

insbesondere kommt die Annahme eines außerordentlichen Rechtsbehelfs

nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 107, 395, 416). Ist der ordentliche Rechtsweg,

wie hier, erschöpft, kann der Beschwerdeführer seine Rüge nur im Rahmen

einer Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) anbringen.

III.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

AG Starnberg, Entscheidung vom 30.03.2005 - 4 C 603/05 -

LG München II, Entscheidung vom 25.05.2005 - 2 T 2408/05 -