BGH Beschluss vom 25.10.2005 – VIII ZR 158/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen
sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom
28. April 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf die Frage, ob
sich der Wohnungsmieter, dem der Vermieter wegen Eigenbedarfs ge-
kündigt hat, nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht auf das Freiwerden
einer Alternativwohnung berufen kann, kommt es nicht an, weil das Be-
rufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an-
genommen hat, dass der Kläger vernünftige und nachvollziehbare
Gründe dargelegt hat, weshalb er trotz Freiwerdens der Alternativwoh-
nung auf Räumung der gekündigten Wohnung besteht. Von einer nähe-
ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgese-
hen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
10.056,00 €.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns