Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2005 – VIII ZR 158/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom

28. April 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf die Frage, ob

sich der Wohnungsmieter, dem der Vermieter wegen Eigenbedarfs ge-

kündigt hat, nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht auf das Freiwerden

einer Alternativwohnung berufen kann, kommt es nicht an, weil das Be-

rufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an-

genommen hat, dass der Kläger vernünftige und nachvollziehbare

Gründe dargelegt hat, weshalb er trotz Freiwerdens der Alternativwoh-

nung auf Räumung der gekündigten Wohnung besteht. Von einer nähe-

ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgese-

hen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

10.056,00 €.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns