BGH Beschluss vom 25.10.2005 – VIII ZR 262/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst, Dr. Frellesen
sowie die Richterin Hermanns
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des
Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.669,09 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das
Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung
wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 24. Juli 2005 Bezug genommen
(§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen des Klä-
gers in seinem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine ande-
re Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns