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BGH Beschluss vom 25.10.2005 – VIII ZR 262/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst, Dr. Frellesen

sowie die Richterin Hermanns

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des

Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.669,09 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die

Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das

Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung

wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 24. Juli 2005 Bezug genommen

(§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen des Klä-

gers in seinem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine ande-

re Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns