BGH Beschluss vom 25.10.2005 – VIII ZR 274/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst,
Dr. Frellesen und die Richterin Hermanns
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des
Landgerichts Berlin vom 13. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 11.630,76 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen,
weil
entgegen
der Auffassung
des Berufungsgerichts
die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine
Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der
Vorsitzenden vom 11. August 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2,
522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Klägerin in ihrem
Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere
Beurteilung.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns