Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2005 – VIII ZR 337/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst,

Dr. Frellesen und die Richterin Hermanns

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des

Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 20.456,33 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen,

weil

entgegen

der Auffassung

des Berufungsgerichts

die

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine

Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der

Vorsitzenden vom 11. August 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2,

522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Kläger in ihrem

Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere

Beurteilung.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns