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BGH Beschluss vom 26.10.2005 – 1 StR 435/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 beschlos-
sen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisi-
on gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. März
2005 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichne-
te Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte sowie sein Verteidiger haben am 17. März 2005 nach
Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt.
Eine "qualifizierte" Belehrung darüber, dass der Angeklagte ungeachtet einer
erfolgten Absprache in seiner Entscheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen,
hat das Landgericht nicht erteilt. Mit Schriftsatz vom 2. August 2005 hat
Rechtsanwalt W. für den Angeklagten Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
gegen das vorbezeichnete Urteil gestellt und mit Schriftsatz vom 4. August
2005 Revision eingelegt.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet.
Das Fehlen der erforderlichen qualifizierten Belehrung hat lediglich die
Wirkung, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, sodass dem
Angeklagten die - hier erheblich überschrittene - einwöchige Frist zur Einle-
gung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist
zur Einlegung der Revision ist das Fehlen der qualifizierten Belehrung - wie
eine etwaige unzulässige Urteilsabsprache oder ein ebenfalls unstatthaftes
Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht - ohne Bedeutung. In-
soweit ist auch die geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis
des Angeklagten und der seines Verteidigers von Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH
NJW 2005, 1440, 1444).
2. Danach ist die Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil verspä-
tet eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO).
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