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BGH Beschluss vom 26.10.2005 – 1 StR 435/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 435/05

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 beschlos-

sen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisi-

on gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. März

2005 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichne-

te Urteil werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte sowie sein Verteidiger haben am 17. März 2005 nach

Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt.

Eine "qualifizierte" Belehrung darüber, dass der Angeklagte ungeachtet einer

erfolgten Absprache in seiner Entscheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen,

hat das Landgericht nicht erteilt. Mit Schriftsatz vom 2. August 2005 hat

Rechtsanwalt W. für den Angeklagten Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

gegen das vorbezeichnete Urteil gestellt und mit Schriftsatz vom 4. August

2005 Revision eingelegt.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet.

Das Fehlen der erforderlichen qualifizierten Belehrung hat lediglich die

Wirkung, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, sodass dem

Angeklagten die - hier erheblich überschrittene - einwöchige Frist zur Einle-

gung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für

eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

zur Einlegung der Revision ist das Fehlen der qualifizierten Belehrung - wie

eine etwaige unzulässige Urteilsabsprache oder ein ebenfalls unstatthaftes

Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht - ohne Bedeutung. In-

soweit ist auch die geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis

des Angeklagten und der seines Verteidigers von Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH

NJW 2005, 1440, 1444).

2. Danach ist die Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil verspä-

tet eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO).

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