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BGH Beschluss vom 26.10.2005 – 2 ARs 325/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
Az.: 1 Ks 20 Js 10588/05 (Landgericht Chemnitz)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 beschlos-
sen:
Der Antrag des Beschuldigten, das gegen ihn vor dem Landge-
richt Chemnitz (Schwurgerichtskammer) anhängige Verfahren ei-
nem Gericht außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Dres-
den zuzuweisen, wird verworfen.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Verlegung des gegen ihn vor dem Landge-
richt Chemnitz anhängigen Verfahrens wegen versuchten Mordes an ein Ge-
richt im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts. Gründe für eine solche Ver-
legung enthält sein Antrag nicht.
Entsprechende Anträge hat der Antragsteller mehrfach an den General-
bundesanwalt gerichtet; von dort wurde ihm zuletzt mitgeteilt, dass weitere Ein-
gaben nicht mehr beantwortet werden.
Nach Auskunft des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer des Land-
gerichts Chemnitz sind auch dort sachliche Begründungen für die beantragte
Verlegung nicht vorgetragen worden.
Der Antrag war als unbegründet zurückzuweisen, da die gesetzlichen
Voraussetzungen für die erstrebte Verlegung offensichtlich nicht gegeben sind.
Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, das zuständige Landgericht Chemnitz sei
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert, in der Sache zu ent-
scheiden, sind nicht ersichtlich.
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl