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BGH Beschluss vom 26.10.2005 – AnwZ (B) 55/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 55/05

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2005

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin

Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,

Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 26. Oktober 2005

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter

des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs Rechtsan-

walt Dr. Sammler, Rechtsanwalt Dr. Aldejohann, Rechtsanwalt

Dr. Kau, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Onus-

seit und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Luderer wird als

unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1993 als

Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht L. sowie dem Oberlandesge-

richt D. zugelassen. Mit Verfügung vom 10. November 2004 hat die An-

tragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr.

7 BRAO widerrufen. Über seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der S. Anwaltsgerichtshof am 10. Juni 2005 mit

Rechtsanwalt Dr. S. als Vorsitzenden, Rechtsanwalt Dr. A. ,

Rechtsanwalt Dr. K. Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. O.

und Richterin am Oberlandesgericht Dr. L. als Beisitzer mündlich

verhandelt und den Antrag zurückgewiesen.

2

Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 hat der Rechtsanwalt die „anwesenden

Mitglieder des Gerichts“ wegen „Gleichgültigkeit“ für befangen erklärt. Der Vor-

sitzende habe weder sich noch die beteiligten Richter vorgestellt. Die Sachent-

scheidung sei nach den ersten einführenden Worten vorgegeben gewesen.

Über seinen (mit Schriftsatz vom 7. Juni 2005) gestellten Antrag auf Zulassung

der Öffentlichkeit der Verhandlung sei erst am Anfang der Verhandlung ent-

schieden worden, so dass er keine Mandanten mehr habe zuziehen können.

Sein Prozesskostenhilfegesuch sei abgelehnt worden, obwohl seine Schulden

aus dem Insolvenzgutachten bekannt gewesen seien, der Beschluss des Bun-

desgerichtshofs vom 18. Oktober 2004 und die dort aufgestellten Grundsätze

seien nicht berücksichtigt worden. Die Entscheidung am Schluss der Sitzung

sei nach einer Unterbrechung von vier Minuten gefallen. Der Gegenstandswert

sei trotz seiner schlechten Einkommensverhältnisse mit 50.000 € festgesetzt

worden

Die abgelehnten Richter haben erklärt, dass sie sich nicht für befangen

halten.

II.

a) In streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Bun-

desrechtsanwaltsordnung ist über die Ablehnung eines Richters in entspre-

chender Anwendung der §§ 42 ff ZPO zu befinden (BGHZ 46, 195). Zur Ent-

scheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die mit dieser Sache befassten

4

Richter des S. Anwaltsgerichtshofs ist nach § 45 Abs. 3 ZPO der

Bundesgerichtshof berufen, da laut Geschäftsverteilungsplan 2005 für den

S. Anwaltsgerichtshof nur insgesamt drei Berufsrichter als Beisitzer

bestimmt sind. Der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständige

Senat des Anwaltsgerichtshofs ist deshalb - da zwei berufsrichterliche Beisitzer

abgelehnt worden sind - nicht beschlussfähig.

6

b) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist - seine Zulässigkeit un-

terstellt - (vgl. zur pauschalen Ablehnung eines Spruchkörpers BGH, Beschluss

vom 14. Mai 2002 - XI ZR 397/01) jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Be-

fangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unpar-

teilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen

sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünfti-

ger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht un-

voreingenommen entscheiden werde. Ein solcher Grund liegt hier nicht vor.

7

Soweit der Antragsteller meint, dass die Sachentscheidung bereits zu

Beginn der Verhandlung vorgegeben gewesen sei und nach nur viermündiger

Beratung verkündet worden sei, ergibt sich aus den dienstlichen Äußerungen,

dass die Sache gründlich vorberaten und das Ergebnis der Vorberatung in der

mündlichen Verhandlung mit dem Antragsteller erörtert worden ist. Dass die

Entscheidung dann nach nur kurzer Beratung verkündet worden ist, lässt des-

halb nicht darauf schließen, dass die Rechtslage nicht mit der gebotenen Sorg-

falt durchdacht worden ist und Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung

nicht berücksichtigt worden sind.

8

Im Übrigen sind weder die vom Antragsteller für unrichtig gehaltene Ab-

lehnung der beantragten Prozesskostenhilfe noch der von ihm geschilderte - in

den dienstlichen Äußerungen teilweise abweichend dargestellte - Ablauf der

mündlichen Verhandlung geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abge-

lehnten Richter zu begründen. Da seinem Antrag auf Herstellung der Öffent-

lichkeit zwingend zu entsprechen war (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BRAO), war der An-

tragsteller nicht gehindert, Mandanten vorher zu benachrichtigen und mitzu-

bringen. Der festgesetzte Geschäftswert von 50.000 € entspr icht der üblichen

Höhe, wie er in der Rechtsprechung regelmäßig in Widerrufssachen als ange-

messen angesehen wird.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen

Wüllrich Frey Hauger

Vorinstanz:

Entscheidung AGH Dresden vom 10.6.2005 - AGH 31/04