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BGH Beschluss vom 26.10.2005 – GSSt 1/05

Grosser Senat fuer Strafsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

GSSt 1/05

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsi-

denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzende Richterin am

Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, den Vorsitzenden Richter am Bundesge-

richtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nack

sowie die Richter am Bundesgerichtshof Häger, Maatz, Basdorf, Winkler,

Dr. Wahl und Dr. Bode am 26. Oktober 2005 beschlossen:

Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass

der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbrin-

genden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernst-

hafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.

Gründe:

I.

1. Das Landgericht hat in zwei Verfahren unter anderem Fälle erfolglo-

ser Bemühungen um den Erwerb von zum gewinnbringenden Weiterverkauf

bestimmten Betäubungsmitteln als vollendetes Handeltreiben abgeurteilt:

a) In dem Verfahren gegen den Angeklagten K. (3 StR 61/02):

aa) Der Angeklagte wurde von einem Freund angerufen, der ihm anbot,

10.000 Ecstasy-Tabletten dreier verschiedener Sorten zum Preis von

9.000 DM zu "besorgen". Der Angeklagte erklärte ihm, er solle die Tabletten

"besorgen". Dabei hatte der Angeklagte aber Zweifel, ob sein Freund hierzu

in der Lage sein würde. Zu einer Lieferung von Tabletten kam es nicht.

bb) Der Angeklagte ging davon aus, dass ein "A. ", den er kennen

gelernt hatte, ihm 10.000 Ecstasy-Tabletten zum beabsichtigten Ankauf würde

verschaffen können. Er beauftragte deshalb einen Freund, die Telefonnum-

mer des "A. " herauszufinden.

b) In dem Verfahren gegen den Angeklagten Ke. (3 StR 243/02):

aa) Der Angeklagte wollte in den Niederlanden 50 g Kokain erwerben,

um es teilweise gewinnbringend in Deutschland weiterzuverkaufen. Er telefo-

nierte deshalb mit mehreren Betäubungsmittelhändlern in den Niederlanden

und traf sich mit einigen von ihnen, konnte jedoch bei keinem Kokain kaufen.

bb) Der Angeklagte wollte erneut 50 g Kokain erwerben. "Diesmal sag-

te der kontaktierte Dealer zu". Der Angeklagte fuhr deshalb in die Niederlan-

de. Mit dem Dealer wurde er aber nicht handelseinig, weshalb das geplante

Geschäft nicht zustande kam.

cc) Der Angeklagte wollte von dem Betäubungsmittelhändler in den

Niederlanden, mit dem er schon im vorstehenden Fall ergebnislos verhandelt

hatte und von dem er in einem weiteren Fall 50 g Kokain gekauft hatte, nun-

mehr 70 g Kokain kaufen. Bei den telefonischen Verhandlungen wies der An-

geklagte darauf hin, dass die Qualität der letzten Lieferung schlecht gewesen

sei. Der Verkäufer sagte zu, "andere Ware als beim letzten Mal" zu haben,

woraufhin der Angeklagte zum Verkäufer reiste. Dort befand der Angeklagte

die Qualität des angebotenen Kokains für nicht ausreichend. Er kaufte statt-

dessen 40 g Amphetamin mit einem Wirkstoffanteil von weniger als 10 g Am-

phetaminbase, das er nach Deutschland verbrachte und weiterverkaufte. Ob-

gleich das erworbene Amphetamin die Grenze zur nicht geringen Menge nicht

überschritt, hat das Landgericht den Angeklagten wegen vollendeten Handel-

treibens mit einer nicht geringen Menge verurteilt, weil er Bemühungen entfal-

tet hatte, eine nicht geringe Menge von Kokain zu erwerben.

2. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachli-

chen Rechts. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, im Fall I. 1. a) bb) das

Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, und in den übrigen Fällen die

Verurteilung wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge zu bestätigen.

Der 3. Strafsenat hält in allen Fällen den Schuldspruch für rechtsfeh-

lerhaft. Während im Fall I. 1. a) bb) die bloßen Vorsondierungen in Überein-

stimmung mit bisherigen Rechtsprechungsansätzen dem Vorbereitungsstadi-

um zugerechnet werden könnten, stehe in den übrigen Fällen der beabsichtig-

ten Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ent-

gegen, nach der für die Annahme vollendeten Handeltreibens bereits ernst-

hafte Verhandlungen über den Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterver-

kauf bestimmten Betäubungsmitteln ausreichen, sofern nur das Stadium all-

gemeiner Anfragen verlassen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anfra-

gebeschluss des 3. Strafsenats vom 10. Juli 2003 (StV 2003, 501) verwiesen.

In diesem Beschluss hat der 3. Strafsenat Bedenken gegen die bishe-

rige weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens in der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs geäußert und eine Einschränkung für erforderlich

gehalten. Er hat dazu vorgeschlagen, diese weite Definition durch einen Kata-

log handelstypischer Tätigkeiten zu ersetzen, der an der gesetzlichen Defini-

tion des Waffenhandels in § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nF und an den

Tätigkeitsbeschreibungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG orientiert ist. In

ihren Antworten haben die anderen Strafsenate eine solche Kataloglösung

worten haben die anderen Strafsenate eine solche Kataloglösung abgelehnt.

Der 4. Strafsenat hat stattdessen eine Definition vorgeschlagen, wonach mit

Betäubungsmitteln Handel treibt, wer mit einem anderen Einigung über ihre

Lieferung erzielt in der Absicht, aus ihrem Umsatz Gewinn zu erzielen. Der 1.,

der 2. und der 5. Strafsenat haben erklärt, an der bisherigen Definition fest-

halten zu wollen.

In der Divergenzfrage, ob ernsthafte, wenn auch erfolglose Ankaufs-

bemühungen für die Annahme vollendeten Handeltreibens ausreichen, hat

der 4. Strafsenat der Anfrage zugestimmt. Dagegen haben der 1., der 2. und

der 5. Strafsenat mitgeteilt, dass sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest-

halten wollen. Der 2. Strafsenat hat hinzugefügt, dass der Erfassung typischer

Vorbereitungs- und Versuchshandlungen als vollendetes Handeltreiben durch

eine restriktive Handhabung bei der Anwendung des Begriffs in Grenzfällen

Rechnung getragen werden kann.

3. Der 3. Strafsenat hat - unter Aufrechterhaltung seiner Bedenken - im

Hinblick auf das Ergebnis des Anfrageverfahrens davon abgesehen, sein Ziel

einer Neubestimmung der Definition des Handeltreibens weiterzuverfolgen. Er

hält jedoch an seiner Rechtsansicht fest, dass für die Annahme vollendeten

Handeltreibens ernsthafte Verhandlungen über einen Ankauf dann nicht aus-

reichen, wenn keine Einigung über die Lieferung erzielt wird. Er hat dem Gro-

ßen Senat für Strafsachen deshalb folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Reicht es für die Annahme vollendeten Handeltreibens aus, wenn

der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbrin-

genden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte

Verhandlungen eintritt, aber keine Einigung mit dem Lieferanten

erzielt?

4. Der Generalbundesanwalt möchte an der bisherigen Rechtspre-

chung festhalten und hat beantragt zu beschließen:

Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, wenn der

Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiter-

verkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen eintritt,

aber keine Einigung mit dem Lieferanten erzielt.

II.

Die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG

sind gegeben, da der 3. Strafsenat mit seiner beabsichtigten Entscheidung

von der Rechtsprechung des 1., des 2. und des 5. Strafsenats abweichen

würde (vgl. nur BGH NJW 1986, 2896 - 1. Strafsenat; BGH NStZ-RR 1996, 48

- 2 Strafsenat; BGHSt 29, 239 - 5. Strafsenat).

III.

Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die vorgelegte Rechts-

frage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige

auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGHSt 6, 246;

25, 290; 28, 308; 29, 239; 30, 359; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-

ben 28, 29, 31, 41, 50; BGH NStZ 2000, 207).

Von dieser Definition gehen auch alle Kommentatoren des Betäu-

bungsmittelgesetzes aus (Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 199; Weber, BtMG

2. Aufl. § 29 Rdn. 142; Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 64; Hü-

gel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht 8. Aufl. § 29

Rdn. 4.1.1; Joachimski/Haumer, BtMG 7. Aufl. § 3 Rdn. 7; Pelchen in

Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 155. ErgLfg. BtMG § 29 Rdn. 5;

ebenso Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rdn. 120, kritisch

jedoch Fn. 430 zu Rdn. 190). Ebenso steht diese Definition im Einklang mit

dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates der Europäischen Union vom

25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbe-

standsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illega-

len Drogenhandels (ABl der Europäischen Union L 335/8 vom 11. November

2004).

2. Der 3. Strafsenat möchte von diesem Begriff des Handeltreibens die-

jenigen Fälle ausnehmen, in denen der Täter bei einem beabsichtigten An-

kauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmit-

teln in ernsthafte Verhandlungen eintritt, aber keine Einigung mit dem Liefe-

ranten erzielt.

Zur Begründung führt der 3. Strafsenat insbesondere Folgendes aus:

Für eine derart eingeschränkte Anwendung des Begriffs des Handeltreibens

spreche zunächst, dass der Gesetzgeber in § 29 Abs. 2 BtMG die Strafbar-

keit des Versuchs nicht für alle, sondern nur für einen Teil der in § 29 Abs. 1

Satz 1 BtMG genannten Tätigkeiten bestimmt habe. Dabei habe er die Tat-

bestandsvarianten des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sämtlich, somit auch das Handel-

treiben, erfasst. Damit sei für das Handeltreiben nicht nur vorgesehen, dass

ein Versuch überhaupt bestraft werden kann, sondern wegen der Geltung

des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch im Bereich des Betäu-

bungsmittelstrafrechts gleichzeitig die Möglichkeit einer Strafmilderung nach

§ 23 Abs. 2 StGB und einer Strafbefreiung wegen Rücktritts nach § 24 StGB

eröffnet worden. Die fakultative Strafmilderung wegen Versuchs ermögliche

es, Handlungen im Vorfeld, die im Hinblick auf den mit dem Straftatbestand

bezweckten Rechtsgüterschutz eine geringere Gefährlichkeit aufweisen, un-

ter eine dementsprechend niedrigere Strafdrohung zu stellen. Nach dem das

Strafrecht wesentlich bestimmenden Schuldgrundsatz seien - gemessen an

der Idee der Gerechtigkeit - Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht auf-

einander abzustimmen (vgl. BVerfGE 50, 205, 214 f.). Diesem Grundsatz

werde nur eine Auslegung gerecht, die es erlaube, unterschiedlich gewichti-

ge Verhaltensweisen nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB einer abgestuften

Strafdrohung zu unterwerfen. Dies gelte in besonderem Maße für Fälle qua-

lifizierten Handeltreibens nach §§ 29a, 30, 30a BtMG mit erhöhten Mindest-

strafen. Für die Strafbefreiung wegen freiwilligen Rücktritts nach § 24 StGB

gelte Entsprechendes. Die uneingeschränkte Anwendung der Definition des

Handeltreibens habe jedoch dazu geführt, dass Aktivitäten, die an sich typi-

sche Versuchshandlungen darstellten, als vollendetes Handeltreiben bewer-

tet und damit der vollen Strafdrohung der Straftatbestände des Betäu-

bungsmittelgesetzes für Handeltreiben unterworfen würden. Ebenso werde

der Anreiz, durch einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch Strafbefreiung zu

erlangen, vereitelt.

Der 3. Strafsenat trägt damit auch der im Schrifttum erhobenen Kritik

Rechnung. Diese geht im Wesentlichen dahin, die Auslegung durch die

Rechtsprechung überschreite aus kriminalpolitischen Erwägungen die Gren-

zen des Wortlauts der Vorschrift, begrenze den Kreis tatbestandsmäßiger

Handlungen unzureichend und behandele den Tatbestand des Handeltrei-

bens zu Unrecht als unechtes Unternehmensdelikt, wodurch die an sich vom

Gesetz vorgesehene Differenzierung von Vorbereitung, Versuch und Vollen-

dung verschwimme und die Möglichkeit eines Rücktritts für den Täter beseitigt

werde (Roxin StV 1992, 517; Nestler in Kreuzer, Handbuch des Betäubungs-

mittelstrafrechts § 11 Rdn. 357 ff.; Paeffgen in FS 50 Jahre BGH Bd. IV

S. 695, 722 ff.; Strate ZRP 1987, 314; Endriß/Kinzig NJW 2001, 3217; Harzer

StV 1996, 336; Krack JuS 1995, 585; Paul StV 1998, 623; vgl. auch die zu-

stimmenden Anmerkungen zum Anfragebeschluss Roxin StV 2003, 619 und

Gaede StraFo 2003, 392 sowie zum Vorlegungsbeschluss Gaede

HRRS 2005, 205; ferner zum Anfragebeschluss Weber NStZ 2004, 66 und

Niehaus JR 2005, 192; ausführlich zum Meinungsstand Ebert, Das Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 I 1 Nr. 1 BtMG, Diss. Augs-

burg 1997; Schwitters, Die Vorverlagerung der Strafbarkeit beim unerlaubten

Handeltreiben im Betäubungsmittelstrafrecht, Diss. Konstanz 1998).

3. Der Große Senat für Strafsachen gibt im Ergebnis den der Vorle-

gung entgegenstehenden Argumenten den Vorzug.

a) Zunächst sprechen eine über sieben Jahrzehnte von der Rechtspre-

chung kontinuierlich praktizierte Auslegung des Tatbestandsmerkmals Han-

deltreiben, ferner in jüngerer Zeit vom Gesetzgeber vorgenommene Änderun-

gen im Betäubungsmittelstrafrecht und die Rezeption des Begriffs Handeltrei-

ben, die in anderen Materien des Nebenstrafrechts stattgefunden hat, für ein

Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung.

aa) Der Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittel-

rechts wird von der Rechtsprechung seit der Zeit der Weimarer Republik in

gleichbleibender Weise verstanden. Zuvor hatte bereits das Reichsgericht

diesen in wirtschaftsrechtlichen Vorschriften - namentlich in der Zeit des Ers-

ten Weltkriegs und der Nachkriegszeit - enthaltenen Begriff als "jede eigen-

nützige, auf den Güterumsatz gerichtete Tätigkeit" interpretiert (vgl. RGSt 51,

379; 53, 310, 313, 316; 58, 159). Dementsprechend hat das Reichsgericht

(DJZ 1932, 808) das Handeltreiben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Opiumge-

setz vom 10. Dezember 1929 (RGBl I 215) als "eigensüchtige, auf den Um-

satz von Rauschgift gerichtete Tätigkeit, gleichviel in welcher Form und unter

welchem Namen sie ausgeübt wird", definiert und bemerkt, dass der Begriff

"weitest auszulegen" sei (näher zu dieser Entwicklung Anfragebeschluss des

3. Strafsenats StV 2003, 501, 502).

Der Bundesgerichtshof hat dieses Verständnis des Handeltreibens bei

der Auslegung des gleichen Tatbestandsmerkmals im Sinne des Betäu-

bungsmittelgesetzes von Anfang an zugrunde gelegt und im Laufe der Jahr-

zehnte in einer Rechtsprechung von besonderem Umfang gefestigt.

bb) Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland hat bei allen

seinen Entscheidungen den tradierten Begriff des Handeltreibens vor Augen

gehabt. Das gilt schon für die Ablösung des Opiumgesetzes durch das Betäu-

bungsmittelgesetz (BGBl I 1972 S. 1), zudem für alle danach erfolgten Ände-

rungen der Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Bei keiner dieser

Gelegenheiten hat der Gesetzgeber Veranlassung gesehen, etwa den Begriff

des Handeltreibens in seiner durch die Rechtsprechung erlangten Gestalt in

Frage zu stellen (vgl. Weber NStZ 2004, 66, 67).

Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar neue Straftatbestände geschaf-

fen, die unterhalb der Schwelle des Handeltreibens liegen. Mit der Vorschrift

des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BtMG (entsprechend schon § 11 Abs. 1 Nr. 8

BtMG 1972), die das Verschaffen oder Gewähren einer Gelegenheit zum

unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln und

ähnliche Verhaltensweisen pönalisiert, sind Handlungen, die im Vorfeld des

Handeltreibens liegen, zu selbständigen Straftatbeständen aufgewertet wor-

den (Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 192; Joachimski/Haumer,

BtMG 7. Aufl. § 29 Rdn. 205). Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der

zu der genannten Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 8 BtMG 1972 geführt hat, lag

die Erwägung zugrunde, dass derjenige, der einem anderen Gelegenheit

zum illegalen Rauschgifthandel verschafft oder gewährt, die gleiche Strafe

verdiene wie derjenige, der selbst illegalen Handel betreibt (BTDrucks.

VI/1877 S. 9). Angesichts solcher gesetzgeberischen Ausformung von Taten

im Vorfeld des Handeltreibens zu eigenen Straftatbeständen - namentlich

unter Betonung der Gleichwertigkeit mit dem Handeltreiben - liefe eine Ein-

engung dieses Begriffs den Absichten des Gesetzgebers deutlich zuwider.

cc) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in jüngerer Zeit bei der Rege-

lung oder Neuregelung mehrerer Materien, in denen es gleichermaßen gilt,

Gefährdungen besonders hoher Rechtsgüter schon im frühen Gefahrenfeld

mit wirksamen Strafvorschriften entgegenzutreten, eine Begriffsanleihe in der

Weise vorgenommen, dass er das seit langem dem Betäubungsmittelstraf-

recht eigene und vom Bundesgerichtshof kontinuierlich ausgelegte Tatbe-

standsmerkmal Handeltreiben in den neuen Regelungen verwendet hat.

(1) So ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Überwachung des

Außenwirtschaftsverkehrs und zum Verbot von Atomwaffen, biologischen und

chemischen Waffen vom 5. November 1990 (BGBl I 2429) das Handeltreiben

als neues Tatbestandsmerkmal in das Kriegswaffenkontrollgesetz eingefügt

worden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1

KWKG). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hierzu hat auf den Begriff

des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG Bezug ge-

nommen (BTDrucks. 11/4609 S. 9). Dementsprechend wird im Schrifttum an-

genommen, dass sich das neue Tatbestandsmerkmal Handeltreiben an den

entsprechenden Begriff des Betäubungsmittelrechts in der Gestalt, die er dort

durch die Rechtsprechung erfahren hat, anlehnt (Steindorf, Waffenrecht

7. Aufl. § 19 KWKG Rdn. 3 und Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche

Nebengesetze 145. ErgLfg. § 19 KWKG Rdn. 3; vgl. auch Holthausen

NJW 1991, 203, 204 und Weber NStZ 2004, 66).

(2) Auch das im Arzneimittelrecht enthaltene Tatbestandsmerkmal Han-

deltreiben (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG) ist als deckungsgleich mit dem entspre-

chenden Begriff des Betäubungsmittelrechts zu verstehen (BGH NStZ 2004,

457, 458; Körner, BtMG/AMG 5. Aufl. AMG Vorbem. Rdn. 97; Pelchen in

Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 142. ErgLfg. § 95 AMG Rdn. 9).

(3) Schließlich hat der Gesetzgeber auch bei der Schaffung des Trans-

plantationsgesetzes mit der Verwendung des Begriffs Handeltreiben in § 17

Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 18 Abs. 1 TPG auf das Handeltreiben im Sinne des

Betäubungsmittelgesetzes und die Auslegung zurückgegriffen, die dieses

Merkmal durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlangt hat (so

ausdrücklich der Gesetzentwurf BTDrucks. 13/4355 S. 29 f.). In dem Gesetz-

entwurf heißt es gar: "Verhandlungen vor Vertragsabschluss, Verkaufsange-

bote, selbst ernsthafte, wenngleich misslungene Ankaufsbemühungen in Wei-

terveräußerungsabsicht sind auf Umsatz gerichtet und stellen vollendetes

Handeltreiben dar" (aaO S. 30); "Absatz 2 stellt den Versuch unter Strafe. Da

die Rechtsprechung den Begriff des Handeltreibens weit auslegt, wird aller-

dings in der Regel bereits ein vollendetes Delikt anzunehmen sein" (aaO

S. 31). Danach gehen die Kommentatoren des Transplantationsgesetzes da-

von aus, dass der dortige Begriff Handeltreiben dem des Betäubungsmittelge-

setzes entspricht (Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze

130. ErgLfg. § 18 TPG Rdn. 2; Schroth/König/Gutmann/Odun-cu, TPG §§ 17,

18 Rdn. 16; Nickel/Schmidt-Priesigke/Sengler, TPG § 17 Rdn. 4; Rixen in Höf-

ling, TPG § 17 Rdn. 17, 20, kritisch jedoch Rdn. 8 ff.; kritisch auch König,

Strafbarer Organhandel, 1999, S. 150 ff.). Auch das Bundessozialgericht (JZ

2004, 464 m. Anm. Schroth) knüpft an diese - von ihm als "Entlehnung" be-

zeichnete (aaO S. 465) - Entwicklung an. Soweit es jedoch im Hinblick auf die

Besonderheiten der Organspende den Begriff des Handeltreibens für den Be-

reich des Transplantationsgesetzes durch eine zusätzliche Kautel eingeengt

hat, bleibt dies für die Grenzziehung zwischen versuchtem und vollendetem

Handeltreiben ohne Bedeutung.

b) Allen vorstehend sub a) beschriebenen Entwicklungen liegen ge-

wichtige kriminalpolitische Gesichtspunkte zugrunde.

Der Kriminalitätsbereich des gewinnbringenden Umgangs mit Betäu-

bungsmitteln ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die ihn von der "all-

gemeinen" Kriminalität strukturell weitgehend unterscheiden. Dazu gehören

regelmäßig Konspiration, Tarnung und ein organisiertes hierarchisches Sys-

tem, das das Risiko der Entdeckung des einzelnen Täters gezielt vom kompe-

tenten Täter höherer Ebene auf die zunehmend schwächeren Täter der unte-

ren Ebenen verlagert (Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 546 ff.; Weber, BtMG

2. Aufl. § 29 Rdn. 144 ff.). Daraus folgt, dass häufig nur Teilakte des Gesamt-

geschehens festgestellt werden können. Deshalb hat der Gesetzgeber durch

die Pönalisierung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einen Tatbe-

stand (samt daran anknüpfender Qualifikationen) geschaffen, der nach der

Rechtsprechung, an die der Gesetzgeber in der Folgezeit angeknüpft hat,

schon beim Vorliegen relativ geringer Voraussetzungen erfüllt ist. Er hat damit

- auch angesichts der besonderen Beweisschwierigkeiten bei etwaigen höhe-

ren Tatbestandsanforderungen - die Vollendungsschwelle niedrig angesetzt.

Notwendigerweise bleibt bei solcher Tatbestandsgestaltung für die Annahme

eines Versuchs und mithin für einen Rücktritt vom Versuch wenig Raum.

Nach alledem ist das Tatbestandsmerkmal Handeltreiben weit auszu-

legen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36; Weber aaO § 29

Rdn. 144 ff., 295 und NStZ 2004, 66, 67; vgl. auch Franke/Wienroeder, BtMG

2. Aufl. § 29 Rdn. 83 a.E.). Im Hinblick auf die "weit nach vorne" gelegte

Vollendungsschwelle wird das Handeltreiben im Schrifttum vielfach als (un-

echtes) Unternehmensdelikt bezeichnet (Körner aaO § 29 Rdn. 246, 327;

Weber aaO § 29 Rdn. 280; Franke/Wienroeder aaO; Joachimski/Haumer,

BtMG 7. Aufl. § 29 Rdn. 27; Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäu-

bungsmittelrecht 8. Aufl. § 29 Rdn. 4.1.1.; Endriß/Malek, Betäubungsmittel-

strafrecht 2. Aufl. Rdn. 127).

c) Demgegenüber greifen die für eine einschränkende Auslegung vor-

gebrachten Argumente im Ergebnis nicht durch.

aa) Dies gilt zunächst für das zentrale Argument der Vorlegung. Da-

nach soll aus der Anordnung der Strafbarkeit des Versuchs in § 29 Abs. 2

BtMG eine restriktive Auslegung des Tatbestandsmerkmals Handeltreiben

abgeleitet werden, damit - auch betreffend diese Handlungsform - ein Anwen-

dungsfeld von gewisser Weite für den Versuch und mithin für den Rücktritt

vom Versuch eröffnet werde.

(1) Das Argument überzeugt schon in seinem strukturellen Ansatz

nicht. Die Anordnung der Strafbarkeit des Versuchs in § 29 Abs. 2 BtMG trägt

mit einer allein technischen Regelung dem Rechnung, dass der Versuch ei-

nes Vergehens nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich be-

stimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Körner (aaO § 29 Rdn. 319) bezeichnet die Vor-

schrift des § 29 Abs. 2 BtMG in diesem Sinne als "Auffangtatbestand". Aus

dieser Regelung kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass es ein Kriminali-

tätsfeld von gewissem Umfang geben müsse, in dem lediglich Versuch vor-

liegt, gar mit der Konsequenz, dass ein einzelnes Merkmal des Anknüpfungs-

tatbestands eng ausgelegt werden müsse, damit für den Versuch ein Anwen-

dungsbereich von gewisser Weite verbleibe. Ein derartiges Argumentations-

muster findet sich im gesamten Strafrecht zu keinem Vergehen, dessen Ver-

such strafbar ist.

(2) Zudem wird mit der Argumentation aus § 29 Abs. 2 BtMG die mit

dieser Vorschrift getroffene Gesamtregelung außer Acht gelassen, nämlich

angesichts eines einheitlichen Regelungskomplexes, der 14 Tatbestandsvari-

anten in gleicher Weise behandelt, der Blick auf eine einzige dieser Varianten

- das Handeltreiben - eingeengt, mag diese auch die in der Praxis bedeut-

samste Handlungsform sein. Die Grundvorschrift des Betäubungsmittelstraf-

rechts, § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG, pönalisiert zahlreiches Verhalten, das in Be-

zug zu Betäubungsmitteln steht, als Vergehen. Für 14 dieser Möglichkeiten

der Tatbestandserfüllung ist in § 29 Abs. 2 BtMG die Strafbarkeit des Ver-

suchs vorgesehen, nämlich für Anbau und Herstellung von Betäubungsmit-

teln, Handeltreiben mit ihnen, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, In-

Verkehr-Bringen, Erwerb, Sich-Verschaffen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG),

erlaubnislose Herstellung einer ausgenommenen Zubereitung (Nr. 2 aaO),

Durchfuhr (Nr. 5 aaO), Verabreichung und zum unmittelbaren Verbrauch ge-

schehendes Überlassen (Nr. 6 Buchstabe b aaO). Blendet man von diesen 14

Tatbestandsvarianten zunächst das Handeltreiben aus, so ergibt sich, dass

allen übrigen 13 Handlungsformen in der Praxis durchaus die Möglichkeit der

Begehung in Form des Versuchs eigen ist (vgl. - jeweils zu den 13 einzelnen

Handlungsformen - Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 53, 93, 127, 441 ff., 567

ff., 605 ff., 648 ff., 686 ff., 729 ff., 785 ff., 814, 924 ff., 1000 ff.).

(3) Freilich bleibt, wenn man die Betrachtung auf das Handeltreiben als

eine derjenigen 14 Tatbestandsvarianten beschränkt, für die in § 29 Abs. 2

BtMG die Strafbarkeit des Versuchs vorgesehen ist, nur ein äußerst enges

Anwendungsfeld.

So hat der Bundesgerichtshof in seltenen Fällen versuchtes Handel-

treiben angenommen oder für möglich erachtet, nämlich im Fall fehlgeschla-

gener Bemühungen, als Rauschgiftkurier zu agieren (BGHR BtMG § 29

Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; vgl. auch BGHR BtMG § 29 Beihilfe 2), und im

Fall der Geldübergabe zur Durchführung eines gescheiterten Rauschgiftge-

schäfts (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22).

bb) Das Verfassungsrecht, namentlich der Bestimmtheitsgrundsatz

nach § 103 Abs. 2 GG gebietet nicht, die mit der Vorlegung intendierte restrik-

tive Auslegung vorzunehmen.

(1) Das Bundesverfassungsgericht (jeweils 2. Kammer des Zweiten

Senats, Beschl. vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 2229/92 und Beschl. vom

24. Oktober 1999 - 2 BvR 1906/99) hat in zwei Fällen Verfassungsbeschwer-

den, mit denen geltend gemacht worden war, dass die tradierte Auslegung

des Begriffs Handeltreiben gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße,

mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat

- unter Bezugnahme auf den Beschluss BVerfGE 28, 175, 183 - ausgeführt,

der in Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegte Bestimmtheitsgrundsatz zwinge nicht

dazu, im Strafrecht auf die Verwendung auslegungsfähiger Begriffe zu ver-

zichten. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht seiner Prüfung folgende

Umschreibung des Handeltreibens zugrunde gelegt: "Unter den Begriff des

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige Bemühung, die

darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder

zu fördern, selbst wenn es sich dabei nur um eine vermittelnde Tätigkeit han-

delt (vgl. BGHSt 29, 239; 31, 145, 147; 34, 124, 125; BGHR BtMG § 29 Abs. 1

Nr. 1 Handeltreiben 29). Eine gesicherte Lieferquelle ist ebenso wenig Vor-

aussetzung für die Vollendung des Tatbestands wie die Verfügungsgewalt

des Täters über die Betäubungsmittel. Der Tatbestand ist ebenfalls erfüllt,

wenn es noch nicht zur Anbahnung bestimmter Geschäfte oder gar zum Ab-

schluss eines Vertrags und dessen Erfüllung gekommen ist. Handeltreiben ist

kein Erfolgsdelikt. Die Tat ist deshalb auch dann rechtlich vollendet, wenn der

erstrebte Umsatz von Betäubungsmitteln - etwa weil auf der Käuferseite zum

Schein Polizeibeamte auftreten - nicht erreicht wird" (BVerfG aaO, Beschl.

vom 24. Oktober 1999; fast gleichlautend Beschl. vom 25. Februar 1993).

(2) Die Vorlegung knüpft an die Entscheidung BVerfGE 50, 205 an,

wonach gemäß dem das Strafrecht wesentlich bestimmenden Schuldgrund-

satz - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - Tatbestand und Rechtsfolge

sachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen (BVerfG aaO S. 214 f.

m.w.N.).

Dass in diesem Sinne das Regelungssystem der §§ 29 bis 30a BtMG

für die Gesamtheit der Fälle vollendeten Handeltreibens eine sachgerechte

Abstimmung von Tatbestand und Rechtsfolge enthält, ergibt sich schon aus

folgendem Bild: Vergehen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG werden mit Frei-

heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Angesichts der da-

nach bestehenden Mindeststrafe - Geldstrafe in Höhe von fünf Tagessätzen

(§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) - ist es immer möglich, im Rahmen der Strafzumes-

sung schuldgerecht dem Umstand wirksam Rechnung zu tragen, dass eine

Tat aus dem unteren, gar untersten Bereich des Handeltreibens vorliegt, na-

mentlich weil eine Gefahr von tatsächlichem Betäubungsmittelumsatz fern

liegt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 295). Dass die vollendete Tat im

Einzelfall dem Versuch nahe steht, wird die Annahme eines besonders

schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG, für den eine Mindeststrafe

von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen ist, meist ausschließen (vgl. Joa-

chimski/Haumer, BtMG 7. Aufl. § 29 Rdn. 27). Die Erfüllung eines der beiden

Regelbeispiele nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG ist in den hier in Rede stehen-

den Fällen ohnehin kaum denkbar. Bei den - ein Verbrechen begründenden -

Qualifikationen, die an das Handeltreiben anknüpfen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30

Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 und 2 BtMG), ist jeweils für minder schwere Fälle

ein herabgesetzter Strafrahmen vorgesehen, dessen Untergrenze bei drei

Monaten Freiheitsstrafe (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) oder bei sechs Mo-

naten Freiheitsstrafe (§ 30a Abs. 3 BtMG) liegt, was eine schuldangemessene

Berücksichtigung jedweden Umstandes ermöglicht, der im Einzelfall die Tat

als im unteren Bereich des Handeltreibens liegend kennzeichnet. Häufig wird

die Annahme eines minder schweren Falles geboten sein.

cc) Bei der Beurteilung der Reichweite des Tatbestandsmerkmals Han-

deltreiben ist zudem auf zwei Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen, die in der

Praxis zu einer deutlichen Einschränkung des Anwendungsbereichs dieses

Merkmals führen. Dies betrifft zum einen die Fälle der Vorbereitung und zum

anderen die Fälle der Beihilfe.

(1) Handlungen, die lediglich typische Vorbereitungen darstellen, weil

sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen, erfüllen noch

nicht einmal die Voraussetzungen eines Versuchs des Handeltreibens. Das

gilt etwa für die Präparierung eines Fahrzeugs für unbestimmte künftige

Schmuggelfahrten (BGH NStZ 2001, 323), den Transport von Streckmitteln für

noch nicht konkretisierte Betäubungsmittelgeschäfte (BGHR BtMG § 29

Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 43) und die Darlehensgewährung zur etwaigen

Durchführung eines Betäubungsmittelgeschäftes sowie das Bemühen um ein

Visum zur Ermöglichung künftiger Kuriertätigkeit (BGHR BtMG § 29 Abs. 1

Nr. 1 Handeltreiben 22). Auch allgemeine, ergebnislose Anfragen nach Be-

täubungsmitteln und entsprechende Erkundungsfahrten sind bloße Vorberei-

tungshandlungen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 7; BGH

NStZ-RR 1996, 48; BGH NStZ 1996, 507, 508). Wenngleich diese Grenzzie-

hung zwischen strafloser Vorbereitung einerseits und strafbarem Versuch des

Handeltreibens bzw. vollendetem Handeltreiben andererseits in der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs bislang nur kasuistisch erfolgt ist, liegt ihr

häufig als wesentliches Abgrenzungskriterium zugrunde, dass in den Fällen

der Vorbereitung noch jede Konkretisierung der in Aussicht genommenen Tat

fehlt (vgl. insbes. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22, 37, 43;

BGH NStZ 2001, 323, 324; vgl. auch Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 242,

306 ff.; Weber aaO § 29 Rdn. 280 ff.; Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29

Rdn. 83).

(2) Ein großer Teil derjenigen Fälle, die im vorliegenden Zusammen-

hang als problematisch diskutiert werden, findet seine Lösung eher an der

Grenzlinie zwischen Beihilfe und (Mit-)Täterschaft als in der Differenzierung

zwischen versuchtem und vollendetem Handeltreiben. So führt die Anwen-

dung der Regelungen über die Beihilfe - einschließlich der obligatorischen

Strafrahmenverschiebung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) - zur Herauslösung zahl-

reicher Fälle aus dem mit Skepsis betrachteten Feld täterschaftlichen vollen-

deten Handeltreibens. Dies schlägt sich in einer Vielzahl von Entscheidungen

nieder, in denen der Bundesgerichtshof das Vorliegen (mit-)täterschaftlichen

Handeltreibens verneint und auf Beihilfe zum Handeltreiben erkannt oder hin-

gewiesen hat (vgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6, 9, 14,

21, 24, 29, 36, 39, 42, 47, 56, 57, 58, 59; BGH StV 1985, 14; BGH, Beschl.

vom 15. Juli 2005 - 2 StR 226/05; BGH, Urt. vom 3. August 2005 - 2 StR

360/04; vgl. auch Winkler NStZ 2005, 315).

Hirsch Tepperwien Tolksdorf

Rissing-van Saan Nack Häger Maatz

Basdorf Winkler Wahl Bode

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

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BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter

bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf

be-stimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem poten-

tiellen Verkäufer eintritt.

BGH, Beschl. vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 - LG Mönchengladbach