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BGH Beschluss vom 15.07.2005 – 2 StR 226/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 226/05

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2005 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2005 mit den Feststel-

lungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain

in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten

verurteilt und sichergestelltes Kokain eingezogen. Dagegen wendet sich die

Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Nach den Feststellungen wurden am Tattag in den von dem Angeklag-

ten gemieteten Pkw 539 g Kokain verbracht, wo sie bei einer späteren Polizei-

kontrolle des Angeklagten gefunden wurden. Ob der Angeklagte das Kokain

lediglich aufbewahren oder als Kurier zu den Abnehmern fungieren sollte, blieb

ungeklärt. Der Angeklagte hat lediglich eingeräumt, daß er sich im Besitz des

sichergestellten Rauschgifts befunden und auch gewußt habe, daß es sich um

Kokain handelte.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts dringt durch und führt zur

Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen. Die Feststellungen tra-

gen die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlichen unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Zwar kann das Aufbe-

wahren von Rauschgift für einen Dritten, das zur gewinnbringenden Ver-

äußerung bestimmt ist, ein Tatbeitrag sein, der die Annahme täterschaft-

lichen Handeltreibens rechtfertigt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Han-

deltreiben 42 m.w.N.). Ob es sich so verhält, bestimmt sich nach allge-

meinen Grundsätzen des Strafrechts zur Abgrenzung der Täterschaft zur

Beihilfe (st. Rspr. BGHR a.a.O. Handeltreiben 9). Eine solche Abgren-

zung in den Urteilsgründen hat die Strafkammer nicht vorgenommen.

Die Strafkammer war einer Erörterung dieser Fragen insbesondere nicht

schon deshalb enthoben, weil der Angeklagte für das Aufbewahren des

Rauschgifts ein Entgelt von 1000 Euro erhielt. Dass er damit eigensüch-

tig gehandelt hat, reicht für sich allein nicht aus, um eine täterschaftliche

Beteiligung im Handeltreiben anzunehmen (vgl. BGHR a.a.O. - Handel-

treiben 42 m.w.N.). Für eine Beteiligung des Angeklagten lediglich als

Gehilfe könnte vielmehr sprechen, dass sich sein festgestelltes Verhal-

ten darauf beschränkte, das Kokain zu 'bunkern'. Hilfstätigkeiten dieser

Art können zwar für die Annahme von (Mit-)Täterschaft ausreichend sein

(vgl. dazu BGHR a.a.O. Handeltreiben 9). Hier war jedoch zu bedenken,

dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte darüber hinaus

mit der Beschaffung des Kokains oder mit Verkaufsgeschäften als sol-

chen irgend etwas zu tun hatte. Angesichts dessen hat der Umstand,

dass der Angeklagte einen finanziellen Vorteil erhielt, keine ausschlag-

gebende Bedeutung (BGHR a.a.O. - Handeltreiben 36).

Schließlich lässt sich den Feststellungen nicht sicher entnehmen, ob

Umsatzgeschäfte mit dem Kokain getätigt werden sollten. Der Tatrichter

ist zwar in der Beweiswürdigung frei, doch muss seine Überzeugung ei-

ne konkrete Wurzel in den getroffenen Feststellungen haben. Sie darf

sich nicht so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass

es sich letztlich nur noch um - wenn auch nahe liegende - Vermutung

handelt (st. Rspr., vgl. KK-Engelhardt StPO, 5. Aufl. § 261 Rdnr. 45). So

liegt es aber hier. Zwar erscheint wahrscheinlich, dass dem Angeklagten

1000 Euro für die Aufbewahrung gezahlt wurden, weil mit den Betäu-

bungsmitteln gehandelt werden sollte. Dies und ein aus TKÜ-

Maßnahmen hergeleiteter Verdacht der Polizei hinsichtlich der ander-

weitig verfolgten La R. , M. und S. reichen aber nicht als

Grundlage für eine Verurteilung wegen mittäterschaftlichen Handeltrei-

bens

oder - in Ermangelung der Feststellung einer Haupttat - wegen Beihilfe

zum Handeltreiben aus."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der Senat kann auch nicht

ausschließen, daß bei Beurteilung des Geschehens als Beihilfe zum Handel-

treiben in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck