BGH Beschluss vom 27.10.2005 – III ZR 22/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringischen Ober-
landesgerichts in Jena vom 11. Januar 2005 - 8 U 436/04 - wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: 50.010 €
Gründe
Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543
Abs. 2, § 544 ZPO).
1.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, zwischen den
Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Soweit die Be-
schwerde meint, der Beklagte sei dem entgegen als Vertreter der Immofinanz
aufgetreten, versucht sie lediglich, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle
der des Oberlandesgerichts zu setzen. Die Beweislast für ein Handeln als Ver-
treter liegt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, beim Beklagten
2.
Jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung
des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflichten zur Aufklärung über
Risiken der Geldanlage verletzt. Ob sich das Berufungsgericht hierfür auf die
im Rechtsstreit vorgelegten Berichte über die B. -Bank im "Gerlach-Report"
stützen konnte, mag dahinstehen. Jedenfalls aber war der Beklagte angesichts
des nachdrücklich hervorgehobenen besonderen Sicherungsbedürfnisses der
Klägerin (absolut sichere Geldanlage) und seiner eigenen Sachkenntnis ver-
pflichtet, diese unmissverständlich auf eine im denkbaren Insolvenzfall nur un-
vollständige Einlagensicherung der B. -Bank hinzuweisen. Darauf, dass die
Vertreter der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die
dazu Angaben enthielten, zur Kenntnis nehmen und hieraus die richtigen
Schlüsse ziehen würden, durfte er sich als Anlageberater nicht verlassen. Er
hat eine solche, von ihm selbst für geboten erachtete, Aufklärung zwar zu-
nächst behauptet. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen haben aber Ge-
genteiliges bekundet. Dieses Beweisergebnis hat der Beklagte sodann hinge-
nommen.
3.
Soweit schließlich die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungs-
gericht habe der Klägerin angesichts der aus der Insolvenzmasse zu erwarten-
den "namhaften Quote" nicht die volle Klagesumme zusprechen dürfen, ist ein
zulassungsrelevanter Rechtsfehler ebenso wenig dargetan. Unabhängig davon
ist der Beklagte auch durch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht
gehindert, nachträglich eingetretene Umstände, die zu einer Minderung des
berechneten Schadens führen, der Klägerin gegenüber jetzt noch geltend zu
machen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 27.04.2004 - 2 O 1230/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2005 - 8 U 436/04 -