Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.10.2005 – III ZR 22/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringischen Ober-

landesgerichts in Jena vom 11. Januar 2005 - 8 U 436/04 - wird

zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 50.010 €

Gründe

1

Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeu-

tung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543

Abs. 2, § 544 ZPO).

2

1.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, zwischen den

Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Soweit die Be-

schwerde meint, der Beklagte sei dem entgegen als Vertreter der Immofinanz

aufgetreten, versucht sie lediglich, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle

der des Oberlandesgerichts zu setzen. Die Beweislast für ein Handeln als Ver-

treter liegt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, beim Beklagten

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2.

Jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung

des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflichten zur Aufklärung über

Risiken der Geldanlage verletzt. Ob sich das Berufungsgericht hierfür auf die

im Rechtsstreit vorgelegten Berichte über die B. -Bank im "Gerlach-Report"

stützen konnte, mag dahinstehen. Jedenfalls aber war der Beklagte angesichts

des nachdrücklich hervorgehobenen besonderen Sicherungsbedürfnisses der

Klägerin (absolut sichere Geldanlage) und seiner eigenen Sachkenntnis ver-

pflichtet, diese unmissverständlich auf eine im denkbaren Insolvenzfall nur un-

vollständige Einlagensicherung der B. -Bank hinzuweisen. Darauf, dass die

Vertreter der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die

dazu Angaben enthielten, zur Kenntnis nehmen und hieraus die richtigen

Schlüsse ziehen würden, durfte er sich als Anlageberater nicht verlassen. Er

hat eine solche, von ihm selbst für geboten erachtete, Aufklärung zwar zu-

nächst behauptet. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen haben aber Ge-

genteiliges bekundet. Dieses Beweisergebnis hat der Beklagte sodann hinge-

nommen.

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3.

Soweit schließlich die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungs-

gericht habe der Klägerin angesichts der aus der Insolvenzmasse zu erwarten-

den "namhaften Quote" nicht die volle Klagesumme zusprechen dürfen, ist ein

zulassungsrelevanter Rechtsfehler ebenso wenig dargetan. Unabhängig davon

ist der Beklagte auch durch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht

gehindert, nachträglich eingetretene Umstände, die zu einer Minderung des

berechneten Schadens führen, der Klägerin gegenüber jetzt noch geltend zu

machen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 27.04.2004 - 2 O 1230/03 -

OLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2005 - 8 U 436/04 -