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BGH Urteil vom 27.10.2005 – III ZR 31/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. Oktober 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Zur Anzahl von Gärten, die für das Bestehen einer Kleingartenanlage

nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG erforderlich ist.

b) Ein schmaler und kurzer Stichweg, der eine geringe Zahl von kleingärt-

nerisch genutzten Parzellen (hier: sieben) erschließt, ist keine gemein-

schaftliche Einrichtung, die allein geeignet ist, den Gärten den Charakter

einer Kleingartenanlage zu verleihen.

BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 31/05 - LG Potsdam

AG Potsdam

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 3. Zivil-

kammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Januar 2005 aufge-

hoben und das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Oktober

2002 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1 und 4 zu je

einem Drittel sowie die Kläger zu 2 und 3 zu je einem Sechstel zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger schlossen in den Jahren 1982 und 1985 mit dem Rat der

Gemeinde E. Verträge über die gärtnerische Nutzung von drei Parzellen.

Diese befinden sich mit vier weiteren Gärten auf einem Grundstück, das im Ei-

gentum des Beklagten steht. Diese Flächen sind von weiteren gärtnerisch be-

wirtschafteten Parzellen, die nicht dem Beklagten gehören, umgeben. Die von

den Klägern genutzten Flächen liegen mit den vier weiteren im Eigentum des

Beklagten befindlichen an einem Stichweg, der vom Feldweg "L. "

abgeht und an dessen Ende sich in einer Verbreiterung ein PKW-Stellplatz für

zwei Fahrzeuge befindet.

2

Die Kläger zahlten dem Beklagten ab 1995 Pachtzins auf der Grundlage

der Nutzungsentschädigungsverordnung unter dem Vorbehalt der Rückforde-

rung. Sie sind der Auffassung, die Pachtverhältnisse unterlägen dem Bundes-

kleingartengesetz. Sie verlangen deshalb die Feststellung der Kleingartenei-

genschaft der von ihnen genutzten Parzellen und die Rückzahlung der Diffe-

renz zwischen dem unter Anwendung des Bundeskleingartengesetzes ge-

schuldeten Pachtzins und den tatsächlich entrichteten Beträgen.

3

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Mit seiner von dem Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-

sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist begründet.

I.

5

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der von

ihm durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass es sich bei den von den

Klägern genutzten Parzellen im Rechtssinn um Kleingärten handele. Die Flä-

chen seien am 3. Oktober 1990 überwiegend kleingärtnerisch genutzt worden.

Sie befänden sich auch in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Als

Kleingartenanlage nach dieser Bestimmung sehe die Kammer jedoch nur die

auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen sieben Parzellen an. Diese

wiesen nach ihrem Gesamteindruck den Charakter einer Kleingartenanlage

auf. Die gemeinsame Erschließung durch einen Stichweg nebst dem am Ende

dieses Weges vorhandenen überdachten PKW-Stellplatz vermittelten den Ein-

druck der Zusammengehörigkeit. Als gemeinschaftliche Anlage sei der Weg

vorhanden. Eine die Einzelgärten zusammenfassende Einfriedung gebe es

zwar nicht. Jedoch gingen die einzelnen Zäune im Außenbereich in einander

über, so dass zumindest optisch der Eindruck einer gemeinsamen Einfriedung

der auf dem Grundstück des Beklagten gelegenen Gartenparzellen entstehe.

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II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten (§ 812 Abs. 1 Satz 1,

1. Alt. BGB), der in die mit dem Rat der Gemeinde E. begründeten Pacht-

verhältnisse eingetreten ist, setzt voraus, dass es sich bei den von den Klägern

genutzten Parzellen um Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG handelt.

Gleiches gilt für das Feststellungsbegehren.

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1.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die

Parzellen der Kläger nur dann als Kleingärten einzuordnen sind, wenn sie am

3. Oktober 1990 Bestandteil einer Kleingartenanlage waren (§ 1 Abs. 1 Nr. 2

BKleingG). Bei der Feststellung, ob dies der Fall war, hat das Berufungsgericht

der Tatsache, dass die Flächen in den 1982 und 1985 geschlossenen Pacht-

verträgen nicht ausdrücklich zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen wur-

den, richtigerweise keine Bedeutung beigemessen. Wie der Senat in seinen

Urteilen vom 24. Juli 2003 (BGHZ 156, 71, 73 ), vom 6. März 2003 (BGHZ 154,

132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) be-

reits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundes-

kleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen

das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach den

tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts

der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 (siehe ferner

Senatsurteile BGHZ 159, 343, 344 und vom 18. März 2004 - III ZR 180/03 -

NZM 2004, 438, 439).

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2.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch seine Annahme

nicht, die von den Klägern genutzten Parzellen gehörten zu einer Kleingarten-

anlage.

10

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, lediglich die auf dem Grund-

stück des Beklagten belegenen sieben Pachtflächen seien als Kleingartenan-

lage anzusehen. Das nehmen beide Parteien in der Revisionsinstanz hin, so

dass der Senat dies seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.

11

b) Eine Kleingartenanlage setzt voraus, dass mehrere Einzelgärten mit

gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2

BKleingG).

12

aa) Wie viele einzelne Kleingärten vorhanden sein müssen, um eine

Anlage bilden zu können, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Gesetzgeber hat auf

die Bestimmung der Größe der Kleingartenanlage bewusst verzichtet und dies

der Planung vor Ort überlassen, um die notwendige Flexibilität und die Anpas-

sung an die örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten (Begründung der Bundes-

regierung zum Entwurf des Bundeskleingartengesetzes BT-Drs. 9/1900, S. 13).

Als optimale Größe von Kleingartenanlagen werden 50 bis 150 Parzellen an-

genommen (Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8. Aufl., § 1 Rn. 10 m.w.N.),

ohne dass mindestens 50 Gärten für das Vorliegen einer Anlage im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG gefordert werden können. In der Literatur werden

hierfür wenigstens fünf Pachtparzellen für erforderlich gehalten (Otte in

Ernst/Zinkahn/

Bielenberg, BauGB, Teil H, § 1 BKleingG Rn. 10 [Stand: November 1997];

Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 14). Dem tritt der Senat inso-

fern bei, als dies die absolute Untergrenze darstellt.

13

Wenn nur eine geringe Anzahl von Kleingärten, etwa weniger als 20,

vorliegt, kann es

im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen

(Mainczyk aaO). In diesen Fällen gewinnen die übrigen Gesichtspunkte, die

zur Feststellung einer Anlage nach § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG heranzuziehen

sind, besondere Bedeutung.

14

bb) Zu diesen Kriterien gehört notwendig das Vorhandensein von ge-

meinschaftlichen Einrichtungen.

15

(1) Das Berufungsgericht hat insoweit den Stichweg, der die auf dem

Grundstück des Beklagten liegenden Gartenparzellen erschließt, als ausrei-

chend erachtet. Dem ist nicht zu folgen. Zwar sind Wege - in der Regel unver-

zichtbare (Mainczyk aaO, § 1 Rn. 11; Otte aaO, § 1 BKleingG Rn. 11) - ge-

meinschaftliche Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG, sofern

sie sich innerhalb des Areals befinden oder, wenn sie außerhalb der Anlage

liegen, es sich um nichtöffentliche Wege handelt, die nur der Erschließung der

Einzelgärten dienen (Mainczyk aaO; Stang aaO, § 1 Rn. 16). Ob es genügen

kann, wenn in einem Gartengebiet als gemeinschaftliche Einrichtung nur Wege

vorhanden sind, um eine Kleingartenanlage anzunehmen (vgl. Mainczyk aaO),

braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. Dies

gilt jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, lediglich eine einzige kurze und

schmale Stichgasse vorhanden ist, die allein der Erschließung einer geringen

Anzahl von Kleingärten und dem Abstellen von bis zu zwei Fahrzeugen dient.

16

In aller Regel sind Gärten nur nutzbar, wenn sie durch einen Weg er-

schlossen werden. Dies gilt für alle gärtnerisch bewirtschafteten Flächen glei-

chermaßen, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Bundeskleingartengesetz

unterliegen oder nicht. Ein Weg, dessen Funktion sich im Wesentlichen in der

Ermöglichung des Zugangs zu einzelnen Parzellen erschöpft, ist daher kein

spezifisches Merkmal einer Kleingartenanlage; er allein vermag deshalb nicht,

einem Gartenareal den besonderen Charakter einer Kleingartenanlage zu ver-

leihen (anders möglicherweise Beschlussempfehlung und Bericht des Bundes-

tagsausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zum Entwurf

des Bundeskleingartengesetzes, BT-Drucks. 9/2232 S. 17, der aber wohl ein

Wegenetz im Blick hatte).

17

(2) Eine andere gemeinschaftliche Einrichtung, die die Voraussetzungen

des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG erfüllt, ist nach den insoweit zutreffenden und

von der Revisionserwiderung nicht gerügten Feststellungen des Berufungsge-

richt nicht vorhanden.

18

Eine gemeinsame Wasserversorgung, die eine gemeinschaftliche Ein-

richtung darstellen kann (Mainczyk aaO, § 1 Rn. 14b und Stang aaO, § 1

Rn. 15; anderer Ansicht: Otte aaO, § 1 BKleingG Rn. 11), besteht nach dem

Ergebnis der Inaugenscheinnahme nicht.

19

Die vorhandenen Einfriedungen hat das Berufungsgericht zutreffend

nicht als gemeinschaftliche Einrichtung qualifiziert. Dies scheidet aus, weil die

Gärten jeweils einzeln eingezäunt sind. Der nach außen vermittelte optische

Eindruck einer gemeinsamen Einfriedung ist rechtlich nicht maßgebend, da

hiermit allenfalls der Anschein einer gemeinschaftlichen Einrichtung erweckt

wird, der überdies lediglich darauf zurückzuführen ist, dass sich jeder einzelne

Pächter dazu entschlossen hat, seine eigene Einfriedung auf die seiner Nach-

barparzelle abzustimmen.

20

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht den PKW-

Stellplatz nicht als gemeinschaftliche Einrichtung angesehen hat. Es handelt

sich dabei lediglich um eine geringfügige Verbreiterung des letzten Wegstücks,

das, wie das Berufungsgericht - nahe liegend - angenommen hat, nur von den

Pächtern der beiden am Ende des Grundstücks des Beklagten liegenden Par-

zellen als Parkmöglichkeit genutzt wird.

21

Auch die von den Klägern behauptete gemeinsame Elektrizitätsversor-

gung kann nicht als Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG eingeordnet

werden. Dies würde voraussetzen, dass die Anlage als solche, nicht aber die

jeweiligen Einzelgärten mit Strom versorgt werden. Dies wäre etwa dann der

Fall, wenn auf Wegen Anschlüsse hergestellt werden, die keiner Parzelle zu-

geordnet sind (vgl. Mainczyk aaO, Rn. 14d). Der Sachvortrag der Kläger bietet

keinen Anhalt dafür, dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

AG Potsdam, Entscheidung vom 08.10.2002 - 29 C 514/99 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 20.01.2005 - 3 S 247/02 -