BGH Urteil vom 27.10.2005 – III ZR 31/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 27. Oktober 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BKleingG § 1 Abs. 1 Nr. 2
a) Zur Anzahl von Gärten, die für das Bestehen einer Kleingartenanlage
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG erforderlich ist.
b) Ein schmaler und kurzer Stichweg, der eine geringe Zahl von kleingärt-
nerisch genutzten Parzellen (hier: sieben) erschließt, ist keine gemein-
schaftliche Einrichtung, die allein geeignet ist, den Gärten den Charakter
einer Kleingartenanlage zu verleihen.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 31/05 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 3. Zivil-
kammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Januar 2005 aufge-
hoben und das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Oktober
2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1 und 4 zu je
einem Drittel sowie die Kläger zu 2 und 3 zu je einem Sechstel zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger schlossen in den Jahren 1982 und 1985 mit dem Rat der
Gemeinde E. Verträge über die gärtnerische Nutzung von drei Parzellen.
Diese befinden sich mit vier weiteren Gärten auf einem Grundstück, das im Ei-
gentum des Beklagten steht. Diese Flächen sind von weiteren gärtnerisch be-
wirtschafteten Parzellen, die nicht dem Beklagten gehören, umgeben. Die von
den Klägern genutzten Flächen liegen mit den vier weiteren im Eigentum des
Beklagten befindlichen an einem Stichweg, der vom Feldweg "L. "
abgeht und an dessen Ende sich in einer Verbreiterung ein PKW-Stellplatz für
zwei Fahrzeuge befindet.
Die Kläger zahlten dem Beklagten ab 1995 Pachtzins auf der Grundlage
der Nutzungsentschädigungsverordnung unter dem Vorbehalt der Rückforde-
rung. Sie sind der Auffassung, die Pachtverhältnisse unterlägen dem Bundes-
kleingartengesetz. Sie verlangen deshalb die Feststellung der Kleingartenei-
genschaft der von ihnen genutzten Parzellen und die Rückzahlung der Diffe-
renz zwischen dem unter Anwendung des Bundeskleingartengesetzes ge-
schuldeten Pachtzins und den tatsächlich entrichteten Beträgen.
Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Mit seiner von dem Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-
sungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der von
ihm durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass es sich bei den von den
Klägern genutzten Parzellen im Rechtssinn um Kleingärten handele. Die Flä-
chen seien am 3. Oktober 1990 überwiegend kleingärtnerisch genutzt worden.
Sie befänden sich auch in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Als
Kleingartenanlage nach dieser Bestimmung sehe die Kammer jedoch nur die
auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen sieben Parzellen an. Diese
wiesen nach ihrem Gesamteindruck den Charakter einer Kleingartenanlage
auf. Die gemeinsame Erschließung durch einen Stichweg nebst dem am Ende
dieses Weges vorhandenen überdachten PKW-Stellplatz vermittelten den Ein-
druck der Zusammengehörigkeit. Als gemeinschaftliche Anlage sei der Weg
vorhanden. Eine die Einzelgärten zusammenfassende Einfriedung gebe es
zwar nicht. Jedoch gingen die einzelnen Zäune im Außenbereich in einander
über, so dass zumindest optisch der Eindruck einer gemeinsamen Einfriedung
der auf dem Grundstück des Beklagten gelegenen Gartenparzellen entstehe.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten (§ 812 Abs. 1 Satz 1,
1. Alt. BGB), der in die mit dem Rat der Gemeinde E. begründeten Pacht-
verhältnisse eingetreten ist, setzt voraus, dass es sich bei den von den Klägern
genutzten Parzellen um Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG handelt.
Gleiches gilt für das Feststellungsbegehren.
1.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die
Parzellen der Kläger nur dann als Kleingärten einzuordnen sind, wenn sie am
3. Oktober 1990 Bestandteil einer Kleingartenanlage waren (§ 1 Abs. 1 Nr. 2
BKleingG). Bei der Feststellung, ob dies der Fall war, hat das Berufungsgericht
der Tatsache, dass die Flächen in den 1982 und 1985 geschlossenen Pacht-
verträgen nicht ausdrücklich zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen wur-
den, richtigerweise keine Bedeutung beigemessen. Wie der Senat in seinen
Urteilen vom 24. Juli 2003 (BGHZ 156, 71, 73 ), vom 6. März 2003 (BGHZ 154,
132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) be-
reits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundes-
kleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen
das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach den
tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts
der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 (siehe ferner
Senatsurteile BGHZ 159, 343, 344 und vom 18. März 2004 - III ZR 180/03 -
NZM 2004, 438, 439).
2.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch seine Annahme
nicht, die von den Klägern genutzten Parzellen gehörten zu einer Kleingarten-
anlage.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, lediglich die auf dem Grund-
stück des Beklagten belegenen sieben Pachtflächen seien als Kleingartenan-
lage anzusehen. Das nehmen beide Parteien in der Revisionsinstanz hin, so
dass der Senat dies seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.
b) Eine Kleingartenanlage setzt voraus, dass mehrere Einzelgärten mit
gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2
BKleingG).
aa) Wie viele einzelne Kleingärten vorhanden sein müssen, um eine
Anlage bilden zu können, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Gesetzgeber hat auf
die Bestimmung der Größe der Kleingartenanlage bewusst verzichtet und dies
der Planung vor Ort überlassen, um die notwendige Flexibilität und die Anpas-
sung an die örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten (Begründung der Bundes-
regierung zum Entwurf des Bundeskleingartengesetzes BT-Drs. 9/1900, S. 13).
Als optimale Größe von Kleingartenanlagen werden 50 bis 150 Parzellen an-
genommen (Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8. Aufl., § 1 Rn. 10 m.w.N.),
ohne dass mindestens 50 Gärten für das Vorliegen einer Anlage im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG gefordert werden können. In der Literatur werden
hierfür wenigstens fünf Pachtparzellen für erforderlich gehalten (Otte in
Ernst/Zinkahn/
Bielenberg, BauGB, Teil H, § 1 BKleingG Rn. 10 [Stand: November 1997];
Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 14). Dem tritt der Senat inso-
fern bei, als dies die absolute Untergrenze darstellt.
Wenn nur eine geringe Anzahl von Kleingärten, etwa weniger als 20,
vorliegt, kann es
im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen
(Mainczyk aaO). In diesen Fällen gewinnen die übrigen Gesichtspunkte, die
zur Feststellung einer Anlage nach § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG heranzuziehen
sind, besondere Bedeutung.
bb) Zu diesen Kriterien gehört notwendig das Vorhandensein von ge-
meinschaftlichen Einrichtungen.
(1) Das Berufungsgericht hat insoweit den Stichweg, der die auf dem
Grundstück des Beklagten liegenden Gartenparzellen erschließt, als ausrei-
chend erachtet. Dem ist nicht zu folgen. Zwar sind Wege - in der Regel unver-
zichtbare (Mainczyk aaO, § 1 Rn. 11; Otte aaO, § 1 BKleingG Rn. 11) - ge-
meinschaftliche Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG, sofern
sie sich innerhalb des Areals befinden oder, wenn sie außerhalb der Anlage
liegen, es sich um nichtöffentliche Wege handelt, die nur der Erschließung der
Einzelgärten dienen (Mainczyk aaO; Stang aaO, § 1 Rn. 16). Ob es genügen
kann, wenn in einem Gartengebiet als gemeinschaftliche Einrichtung nur Wege
vorhanden sind, um eine Kleingartenanlage anzunehmen (vgl. Mainczyk aaO),
braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. Dies
gilt jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, lediglich eine einzige kurze und
schmale Stichgasse vorhanden ist, die allein der Erschließung einer geringen
Anzahl von Kleingärten und dem Abstellen von bis zu zwei Fahrzeugen dient.
In aller Regel sind Gärten nur nutzbar, wenn sie durch einen Weg er-
schlossen werden. Dies gilt für alle gärtnerisch bewirtschafteten Flächen glei-
chermaßen, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Bundeskleingartengesetz
unterliegen oder nicht. Ein Weg, dessen Funktion sich im Wesentlichen in der
Ermöglichung des Zugangs zu einzelnen Parzellen erschöpft, ist daher kein
spezifisches Merkmal einer Kleingartenanlage; er allein vermag deshalb nicht,
einem Gartenareal den besonderen Charakter einer Kleingartenanlage zu ver-
leihen (anders möglicherweise Beschlussempfehlung und Bericht des Bundes-
tagsausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zum Entwurf
des Bundeskleingartengesetzes, BT-Drucks. 9/2232 S. 17, der aber wohl ein
Wegenetz im Blick hatte).
(2) Eine andere gemeinschaftliche Einrichtung, die die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG erfüllt, ist nach den insoweit zutreffenden und
von der Revisionserwiderung nicht gerügten Feststellungen des Berufungsge-
richt nicht vorhanden.
Eine gemeinsame Wasserversorgung, die eine gemeinschaftliche Ein-
richtung darstellen kann (Mainczyk aaO, § 1 Rn. 14b und Stang aaO, § 1
Rn. 15; anderer Ansicht: Otte aaO, § 1 BKleingG Rn. 11), besteht nach dem
Ergebnis der Inaugenscheinnahme nicht.
Die vorhandenen Einfriedungen hat das Berufungsgericht zutreffend
nicht als gemeinschaftliche Einrichtung qualifiziert. Dies scheidet aus, weil die
Gärten jeweils einzeln eingezäunt sind. Der nach außen vermittelte optische
Eindruck einer gemeinsamen Einfriedung ist rechtlich nicht maßgebend, da
hiermit allenfalls der Anschein einer gemeinschaftlichen Einrichtung erweckt
wird, der überdies lediglich darauf zurückzuführen ist, dass sich jeder einzelne
Pächter dazu entschlossen hat, seine eigene Einfriedung auf die seiner Nach-
barparzelle abzustimmen.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht den PKW-
Stellplatz nicht als gemeinschaftliche Einrichtung angesehen hat. Es handelt
sich dabei lediglich um eine geringfügige Verbreiterung des letzten Wegstücks,
das, wie das Berufungsgericht - nahe liegend - angenommen hat, nur von den
Pächtern der beiden am Ende des Grundstücks des Beklagten liegenden Par-
zellen als Parkmöglichkeit genutzt wird.
Auch die von den Klägern behauptete gemeinsame Elektrizitätsversor-
gung kann nicht als Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG eingeordnet
werden. Dies würde voraussetzen, dass die Anlage als solche, nicht aber die
jeweiligen Einzelgärten mit Strom versorgt werden. Dies wäre etwa dann der
Fall, wenn auf Wegen Anschlüsse hergestellt werden, die keiner Parzelle zu-
geordnet sind (vgl. Mainczyk aaO, Rn. 14d). Der Sachvortrag der Kläger bietet
keinen Anhalt dafür, dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 08.10.2002 - 29 C 514/99 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.01.2005 - 3 S 247/02 -