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BGH Beschluss vom 27.10.2005 – III ZR 56/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. Januar 2005 - 14 U

408/04 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 19.315,80 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu

machenden Beschwer übersteigt den nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen

Betrag von 20.000 € nicht.

Mit seiner im Berufungsverfahren in vollem Umfang weiterverfolgten Kla-

ge hat der Kläger in den Hauptanträgen einen Unterlassungsanspruch sowie

einen Zahlungsanspruch geltend gemacht. Der Streitwert des Unterlassungs-

antrags ist gemäß § 12 Abs. 1 GKG a.F., § 3 ZPO nach freiem Ermessen fest-

zusetzen. Die Vorschriften der Kostenordnung, auf die die Nichtzulassungsbe-

schwerde erneut verweist, nachdem der Kläger sein diesbezügliches Vorbrin-

gen in der Klageschrift bereits in erster Instanz richtig gestellt hatte, sind im

Zivilprozess nicht maßgebend. Entscheidend für die Wertberechnung ist die

Beeinträchtigung, die der Kläger von dem zu verbietenden Verhalten zu besor-

gen hat. Da im vorliegenden Fall das Interesse an einer Entschädigung im

Vordergrund steht, ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht für

die Wertbemessung an § 9 ZPO orientiert und bei einem vom Kläger angege-

benen Jahreswert von 4.730,40 € den Gegenstandswert des U nterlassungsan-

trags auf 16.556,40 € festgesetzt hat. Unter Hinzurechnun g des bezifferten

Zweitantrags über 2.759,40 € ergibt sich eine Summe von 19.315,80 €. Die

Hilfsanträge zu 3 und 4 haben keinen Mehrwert.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Kempten, Entscheidung vom 17.05.2004 - 2 O 2686/03 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 27.01.2005 - 14 U 408/04 -