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BGH Urteil vom 27.10.2005 – III ZR 90/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-

sion gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts

vom 22. Dezember 2004 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil aufgehoben und

die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 35.756,51 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagte betreibt in B. das Gestüt "P. ". Die Klägerin

macht gegen sie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Inhabers des

Gestüts "L. " in T. , Ansprüche in Höhe von 35.756,51 € wegen der

Unterbringung und Versorgung von mehreren Pferden und deren Fohlen sowie

für das Decken dreier Stuten geltend. Die Klägerin hat behauptet, die entspre-

chenden Verträge habe der Zedent mit einem M. H. geschlossen, der im

Namen des Gestüts "P. " aufgetreten und von der Beklagten bevoll-

mächtigt gewesen sei.

2

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat

die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbe-

schwerde, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

II.

3

Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des an-

gefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vor-

instanz.

4

1.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt, aufgrund des unstreitigen Sachverhalts kämen die Grundsätze der An-

scheins- und Duldungsvollmacht zu Lasten der Beklagten zum Tragen. Soweit

sich diese mit Schriftsatz vom 4. November 2002 auf das Zeugnis des M.

H. bezogen habe, sei der hierzu vorgetragene Sachverhalt zu unpräzise.

Es mache keinerlei Sinn, H. über die Behauptung zu vernehmen, "nach

seiner Erinnerung (habe) er nur einen Vertrag mit dem Kläger in eigenem Na-

men geschlossen und eigenhändig unterschrieben". Jedenfalls aber ergebe

sich der Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung. Soweit die

Berufungsbegründung zurückgewiesene beziehungsweise neue Angriffs- und

Verteidigungsmittel enthalte, komme eine Berücksichtigung gemäß § 531

Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.

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2.

Dies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf der Ver-

letzung des Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG), so dass der Senat das angefochtene Urteil nach § 544 Abs. 7 ZPO

aufheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen konnte.

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a) Das Berufungsgericht hat mit seinen Annahmen, die Beklagte habe

das Handeln des M. H. nach den Grundsätzen der Anscheins- und Dul-

dungsvollmacht gegen sich gelten lassen müssen, jedenfalls sei die Klagefor-

derung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begrün-

det, entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen.

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Diese hatte bereits in erster Instanz, wie auch aufgrund der Darstellung

des bestrittenen Vorbringens der Klägerin in dem landgerichtlichen Urteil fest-

steht (§ 314 Satz 1 ZPO), in Abrede gestellt, dass M. H. bei Abschluss

der von der Klägerin behaupteten Verträge in ihrem Namen aufgetreten sei.

Dies ergibt sich unter anderem aus dem Schriftsatz vom 4. November 2002.

Die Beklagte hat darin bestritten, dass M. H. bei Abschluss der Verträ-

ge eine Vollmachtsurkunde vorlegte. Als Beleg ("dafür spricht…") hat sie dar-

auf hingewiesen, dass die drei Verträge, unter denen sich dessen Unterschrift

befinde (betreffend die Stuten N. , N. E. und J. ), "auf diesen allein

ausgestellt" und damit nur "relative Rechtsbeziehungen zu Herrn H. be-

gründet" worden seien. Ferner hat sie unter Benennung des M. H. als

Zeugen hierzu vorgetragen, dieser habe erklärt, nur einen Vertrag mit dem Ze-

denten geschlossen zu haben, und zwar den über die Stute N. . Diesen

Vertrag sei er in eigenem Namen eingegangen. Mit Schriftsatz vom 20. Dezem-

ber 2002 (eingegangen beim Landgericht am selben Tage) hat die Beklagte

ergänzend vorgetragen, der Zedent habe gewusst, dass H. in eigenem Na-

men gehandelt habe.

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Mit ihrer Berufungsbegründung vom 28. April 2003 hat die Beklagte un-

ter Wiederholung ihres Beweisantritts weiter ausgeführt, die von M. H.

unterschriebenen drei Verträge habe dieser sämtlich in eigenem Namen, ohne

Zustimmung der Beklagten und gegen ihren Willen schließen wollen, was er

dem Zedenten gegenüber sogar ausdrücklich erklärt habe.

9

Aus der Gesamtschau dieses Vorbringens, insbesondere unter Berück-

sichtigung der oben wiedergegebenen einleitenden Bemerkung in dem Schrift-

satz vom 4. November 2002 und des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2002

ergibt sich, dass die Beklagte hinsichtlich aller Pferdepensions- und - deckver-

träge behauptet hat, H. sei bei deren Abschlüssen in eigenem Namen auf-

getreten. Der Vortrag zu den Verträgen betreffend die drei Stuten N. ,

N. E. und J. sowie zur Äußerung des H. diente der Beklagten

nur zur Untermauerung dieser Behauptung.

11

b) Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht bei seiner Entschei-

dungsfindung nicht berücksichtigt, obgleich dies geboten war.

aa) Soweit es meint, der Vortrag im Schriftsatz vom 4. November 2002

sei zu unpräzise, hat es übersehen, dass die Beklagte nicht nur die vom Beru-

fungsgericht in Bezug genommene Äußerung des M. H. vorgetragen,

sondern weitergehend geltend gemacht hat, sämtliche Verträge seien nicht in

ihrem Namen geschlossen worden. Die Erklärung des H. sollte, wie ausge-

führt, lediglich Indiz für diese Behauptung sein. Im Übrigen hätte das Beru-

fungsgericht, wenn es den Sachvortrag der Beklagten für unzureichend gehal-

ten hat, diese nach § 139 Abs. 1 ZPO auf seine Bedenken rechtzeitig hinwei-

sen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung des Vorbringens geben müssen.

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bb) Soweit das Berufungsgericht den hier maßgeblichen Vortrag nach

§ 531 ZPO zurückgewiesen hat - dies wird nicht ganz klar, weil das Berufungs-

urteil nur pauschal auf "zurückgewiesene beziehungsweise neue Angriffs- und

Verteidigungsmittel" in der Berufungsbegründung Bezug nimmt - war dies un-

zulässig. Absatz 1 dieser Bestimmung greift nicht ein, da das vorgenannte Ver-

teidigungsvorbringen in erster Instanz nicht zurückgewiesen worden war. Ab-

satz 2 rechtfertigt gleichfalls nicht die Zurückweisung, da sämtliche Tatsachen

zu dem hier entscheidenden Punkt bereits in erster Instanz vorgetragen wor-

den waren.

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cc) Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag der Beklagten ist entschei-

dungserheblich, so dass das angefochtene Urteil auf dem Verstoß gegen das

Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs beruht. Das Berufungsge-

richt hätte vor der Entscheidung über die Klageforderung weitere Feststellun-

gen treffen müssen.

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(1) Die Beklagte ist aus den von M. H. geschlossenen Verträgen

nur verpflichtet, wenn dieser in ihrem Namen auftrat und Vertretungsmacht hat-

te. Für das Handeln in fremdem Namen würde es genügen, wenn sich die

Rechtsgeschäfte erkennbar auf das von der Beklagten betriebene Unterneh-

men bezogen (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94 -

NJW 1995, 43, 44 m.w.N.). Dem Vorbringen der Beklagten zufolge trat H.

jedoch bei Abschluss der Deck- und Pensionsverträge nicht für das Gestüt

"P.

", sondern in seinem eigenen Namen auf. Danach schieden Ansprüche der

Klägerin gegen die Beklagte aus diesen Verträgen aus. Da derjenige, der

Rechte aus einer wirksamen Stellvertretung herleiten will, deren Vorausset-

zungen darlegen und beweisen muss (BGH aaO und Senatsurteil vom

28. Februar

1985

- III ZR

183/83 - NJW

1986,

1675; Bamber-

ger/Roth/Habermeier, BGB, § 164 Rn. 47), hätte das Berufungsgericht zu-

nächst prüfen müssen, ob die Klägerin hinreichend substantiiert diejenigen

Umstände dargelegt hat, aus denen sich ergab, dass M. H. nicht in ei-

genem Namen, sondern in dem der Beklagten auftrat, oder dass die von ihm

geschlossenen Verträge erkennbar auf das Gestüt der Beklagten bezogen wa-

ren. Wenn und soweit das Berufungsgericht bei dieser Prüfung zu einem für

die Klägerin positiven Ergebnis gekommen wäre, was zumindest hinsichtlich

der

von

dem

Transporteur

B.

(oder B. ) angelieferten Pferde aus Sicht des Senats zweifelhaft

erscheint, hätte es - vorbehaltlich einer schlüssigen Darlegung der Vertre-

tungsmacht des H. - den von der Klägerin für ihre Behauptungen angebote-

nen Beweis erheben (vgl. z.B. Schriftsätze vom 8. Juli 2002, 8. Oktober 2002

und 2. Dezember 2002: Zeugnis W. ) und die für die Darstellung der Klä-

gerseite beanspruchten Indiztatsachen würdigen müssen. Gegebenenfalls wä-

re gegenbeweislich M. H. als Zeuge zu hören gewesen. Das Beru-

fungsgericht hätte sich mit der von ihm in den Mittelpunkt gerückten Frage, ob

die Voraussetzungen für die Vertretungsmacht des H. bewiesen sind be-

ziehungsweise die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorla-

gen, (erst) befassen müssen, wenn und soweit dessen Auftreten unter fremdem

Namen bewiesen war.

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(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich der Klage-

anspruch auch nicht unabhängig davon, ob die Beklagte aus den Pensions-

und Deckverträgen verpflichtet ist, aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sollten die

Verträge mit H. und nicht mit der Beklagten zustande gekommen sein,

schieden Kondiktionsansprüche gegen diese aufgrund des Vorrangs der

Leistungsbeziehung aus. Soweit der Zuwendende (hier der Zedent) die

Vermögensverschiebung

zur

Erfüllung

einer

bestehenden

oder

angenommenen Leistungsverpflichtung veranlasst hat, kommen grundsätzlich

keine Ansprüche gegen Dritte, die an dem Leistungsverhältnis nicht beteiligt

sind, aus Bereicherungsrecht in Betracht (ständige Rechtsprechung, z.B.:

Senatsurteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98 - NJW 1999, 1393, 1394

m.w.N.).

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2003 - 27 O 303/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2004 - 23 U 60/03 -