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BGH Beschluss vom 27.10.2005 – III ZR 94/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Koblenz vom 17. März 2005 - 5 U 1353/02 - wird zurückge-

wiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen das Verfah-

rensgrundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren und gegen

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör liegen nicht vor. Das Be-

rufungsgericht

durfte

dem

Gesellschaftsvertrag

vom

18. November 2000, der auf die Gründungsurkunde der Gesell-

schaft vom 15. September 2000 Bezug nimmt, entnehmen, dass

die Z. M. GmbH zu den Gründungsmitglie-

dern gehörte. Der Vertrag gibt keinen Anhalt für einen späteren

Beitritt, etwa zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschafts-

vertrages, sondern hebt den Wunsch der Vertragsschließenden

hervor,

den

Ge-

sellschaftsvertrag für die Gesellschaft abzuschließen und zu be-

stätigen. Das Berufungsgericht konnte sich insoweit auch auf das

eingeholte Rechtsgutachten beziehen, das zur Gründung einer

Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware,

zur (organschaftlichen) Vertretung der Gesellschaft und zur Mög-

lichkeit der nachträglichen Festlegung der gesellschaftsvertrag-

lichen Rechte und Pflichten Stellung nahm. Auch wenn nicht zu

verkennen ist, dass der Kläger aus eigenem Wissen zu diesen

Vorgängen nicht Stellung nehmen konnte, musste das Beru-

fungsgericht nicht auf die in das Wissen des Zeugen W.

gestellten Behauptungen hin

in weitere Beweiserhebungen

eintreten: Unter Ziffer 8 seiner eidlichen Erklärung gibt der Zeuge

ersichtlich eine rechtliche Schlussfolgerung wieder, die mit dem

eingeholten Rechtsgutachten in Widerspruch steht. Auch soweit

in Ziffer 6 auf einen Antragvordruck (application form) Bezug

genommen wird, der die P. L.L.C. als alleinige

Gründungsgesellschafterin ausweisen soll - davon ist dort aber

keine Rede -, ergibt das eingeholte Rechtsgutachten, dass das

vorgelegte Dokument mit der Gründung der Gesellschaft nichts zu

tun hatte.

Auch im Übrigen sind zulassungsbegründende Rechtsfehler nicht

ersichtlich; von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

Streitwert: 229.498,16 €.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.2002 - 4 O 404/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2005 - 5 U 1353/02 -