BGH Beschluss vom 27.10.2005 – III ZR 94/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Koblenz vom 17. März 2005 - 5 U 1353/02 - wird zurückge-
wiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen das Verfah-
rensgrundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren und gegen
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör liegen nicht vor. Das Be-
rufungsgericht
durfte
dem
Gesellschaftsvertrag
vom
18. November 2000, der auf die Gründungsurkunde der Gesell-
schaft vom 15. September 2000 Bezug nimmt, entnehmen, dass
die Z. M. GmbH zu den Gründungsmitglie-
dern gehörte. Der Vertrag gibt keinen Anhalt für einen späteren
Beitritt, etwa zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschafts-
vertrages, sondern hebt den Wunsch der Vertragsschließenden
hervor,
den
Ge-
sellschaftsvertrag für die Gesellschaft abzuschließen und zu be-
stätigen. Das Berufungsgericht konnte sich insoweit auch auf das
eingeholte Rechtsgutachten beziehen, das zur Gründung einer
Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware,
zur (organschaftlichen) Vertretung der Gesellschaft und zur Mög-
lichkeit der nachträglichen Festlegung der gesellschaftsvertrag-
lichen Rechte und Pflichten Stellung nahm. Auch wenn nicht zu
verkennen ist, dass der Kläger aus eigenem Wissen zu diesen
Vorgängen nicht Stellung nehmen konnte, musste das Beru-
fungsgericht nicht auf die in das Wissen des Zeugen W.
gestellten Behauptungen hin
in weitere Beweiserhebungen
eintreten: Unter Ziffer 8 seiner eidlichen Erklärung gibt der Zeuge
ersichtlich eine rechtliche Schlussfolgerung wieder, die mit dem
eingeholten Rechtsgutachten in Widerspruch steht. Auch soweit
in Ziffer 6 auf einen Antragvordruck (application form) Bezug
genommen wird, der die P. L.L.C. als alleinige
Gründungsgesellschafterin ausweisen soll - davon ist dort aber
keine Rede -, ergibt das eingeholte Rechtsgutachten, dass das
vorgelegte Dokument mit der Gründung der Gesellschaft nichts zu
tun hatte.
Auch im Übrigen sind zulassungsbegründende Rechtsfehler nicht
ersichtlich; von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
Streitwert: 229.498,16 €.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.2002 - 4 O 404/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2005 - 5 U 1353/02 -