Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2005 – 2 StR 426/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 426/05

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Limburg (Lahn) vom 12. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist

zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht be-

gründet worden.

Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck