BGH Urteil vom 28.10.2005 – V ZR 92/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. Oktober 2005 Wilms Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung
auf der Grundlage der bis zum 27. September 2005 eingereichten Schriftsätze
der Parteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kam-
mergerichts in Berlin vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Nutzung eines Grundstücks im früheren
Ostteil von Berlin.
A. N. R. war Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten
Grundstücks. Er war jüdischer Herkunft. Mit Vertrag vom 18. Februar 1936 ver-
kaufte er das Grundstück an B. K. . Sie wurde als Eigentümerin in das
Grundbuch eingetragen.1974 wurde A. N. als Erbin nach B. K.
eingetragen; nach der Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 wurde das
Grundstück in staatliche Verwaltung genommen. Aufgrund Kaufvertrags zwi-
schen dem Verwalter und dem Magistrat von Berlin wurde es 1983 in Volksei-
gentum überführt.
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands beantragten A.
N. und die Klägerin als Berechtigte nach A. N. R. die Rück-
übertragung des Grundstücks. Am 25. Juli 1995 wurde das Grundstück der Be-
klagten zugeordnet. Durch Bescheid vom 11. August 1997 wies das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen den Antrag von A. N. auf
Rückübertragung zurück und ordnete die Übertragung des Grundstücks auf die
Klägerin an.
A. N. focht den Bescheid an. Am 31. März 1998 beantragte
die Beklagte die vereinfachte Rückübertragung des Grundstücks gem. § 21b
InVorG. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde mit 1.980.000 DM festge-
stellt. Diesen Betrag bot A. N. in dem auf den 10. August 1998 be-
stimmten Anhörungstermin als Ablösungsbetrag gem. § 21b Abs. 1 Satz 5,
Abs. 3 Satz 3
InVorG an. Durch
Investitionsvorrangbescheid
vom
14. Dezember 1998 wurde ihr das Grundstück übertragen.
Am 2. April 2002 nahm A. N. die gegen den Bescheid vom
11. August 1997 erhobene Klage zurück. Durch Bescheid vom 17. Juni 2003
wurde festgestellt, dass sie 1.012.357,90 € zuzüglich 4 % Z insen seit dem
14. Dezember 1998 an die Klägerin zu zahlen habe. Mit Schreiben vom
21. Oktober 2003 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Hinweis auf
§ 7 Abs. 7 VermG Auskunft über die aus der Vermietung des Grundstücks er-
zielten und offen stehenden Erträge.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zur
Auskunft über die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 23. Januar 1999 auf-
grund der Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen oder ausste-
henden Entgelte und zu deren Auskehrung bzw. Abtretung zu verurteilen. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Über ihre weiter verfolgten Anträge hin-
aus hat die Klägerin im Berufungsrechtszug hilfsweise die Verurteilung der Be-
klagten zur Auskunft über Schadensersatzansprüche und zur Zahlung hiernach
zu beziffernden Schadensersatzes beantragt. Die Berufung der Klägerin ist
erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Kammergericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es
meint, die Klägerin könne die Herausgabe der von der Beklagten gezogenen
Nutzungsentgelte nicht verlangen. Daher schulde die Beklagte der Klägerin
auch keine Auskunft. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG finde auf das Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien keine Anwendung, weil das Eigentum an dem Grund-
stück nicht nach dem Vermögensgesetz übertragen worden sei. Einer entspre-
chenden Anwendung der Vorschrift stehe entgegen, dass das Grundstück nicht
auf die Klägerin, sondern auf A. N. übertragen worden sei. Mit dem
Anspruch auf Erstattung des Verkehrswerts des Grundstücks gem. § 21b
Abs. 1 Satz 5 InVorG gegen A. N. seien die Ansprüche der Klägerin
wegen der Verfolgung von A. N. R. abschließend geregelt.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
II.
Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Das Berufungsge-
richt hat eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zutref-
fend verneint. Voraussetzung der entsprechenden Anwendung einer gesetzli-
chen Vorschrift ist, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem
Sachverhalt vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, und dass die in
der Gesetzesnorm zum Ausdruck kommende Interessenabwägung für den ge-
setzlich nicht geregelten Sachverhalt in gleicher Weise zutrifft und Geltung for-
dert (Senat, BGHZ 142, 111, 113; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997, II ZR
217/96, WM 1998, 384, 385). So verhält es sich hier nicht.
1. Die Restitution erfolgt grundsätzlich durch Rückübertragung des Ei-
gentums an dem verlorenen Vermögenswert auf den Berechtigten, § 3 Abs. 1
VermG. Bis zur Rückübertragung ist der Verfügungsberechtigte Eigentümer.
Ihm steht die Nutzung des Vermögensgegenstandes zu, § 7 Abs. 7 Satz 1
VermG (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 128, 210, 212; 141, 232, 235; BGH, BGHZ
137, 183, 186). Etwas anderes gilt gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur, wenn die
Rückübertragung auf den Berechtigten erfolgt. Daran fehlt es, wenn die Rück-
übertragung unterbleibt. Wird ein zurückzuübertragendes Grundstück nicht auf
den Berechtigten, sondern auf einen Dritten übertragen, erlischt der Anspruch
des Berechtigten auf Rückübertragung. An seiner Stelle erhält der Berechtigte
einen Anspruch auf Ausgleich. Ihm steht wegen des Verlustes des Rücküber-
tragungsanspruchs ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der
auf das betroffene Grundstück als Vermögenswert entfallenden Geldleistung,
mindestens aber in Höhe des Verkehrswertes zu. Das bedeutet eine in sich
geschlossene, mit der Grundregel von § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG in Einklang
stehende Regelung. Ein dennoch bestehender Anspruch gegen den Verfü-
gungsberechtigten, den aus dem Grundstück erwirtschafteten Ertrag auszukeh-
ren, liefe im Ansatz auf eine nicht gewollte Zuordnung des Vermögenswertes
an den Berechtigten vor der Rückübertragung hinaus (vgl. zu § 16 Abs. 1 In-
VorG Senat, BGHZ 142, 111, 113 f; Kolb, NJ 1999, 655; Nolting, EWiR 2000,
VermG Rdn. 82; Wegner, ebenda, § 16 InVorG, Rdn. 62; ferner OLG Rostock
VIZ 1998, 92, 93; kritisch Weber LM InVorG Nr. 2; a.M. Drygalski/Hecker in
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 In-
VorG, Rdn. 31; Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus,
VermG § 7 Rdn. 62; Eckhoff, VIZ 2000, 78).
Die Übertragung des Eigentums an einem Wohngrundstück auf einen
Dritten nach § 21b InVorG gebietet keine Durchbrechung dieses Grundsatzes.
Folge der Übertragung ist, dass der Anspruch des Berechtigten auf Rücküber-
tragung erlischt. An seine Stelle tritt gem. § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG der An-
spruch gegen den Dritten auf den Betrag, den der Dritte für den Fall angeboten
hat, dass seine Berechtigung verneint wird, mindestens aber der Anspruch auf
den Verkehrswert des Grundstücks, § 21b Abs. 3 Satz 3 InVorG. Die rechtliche
Lage ist für den Berechtigten grundsätzlich nicht anders als bei einer investi-
ven Veräußerung nach § 16 Abs. 1 InVorG. Der Wortlaut von § 21b InVorG
bleibt insoweit nicht hinter seinem Sinn zurück.
2. Etwas anderes ist dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2005 (V ZR
105/04, ZOV 2005, 88 ff.) nicht zu entnehmen. Der Senat hat in diesem Urteil
ausgeführt, dass es für den Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ohne Be-
deutung ist, ob die Rückübertragung auf den Berechtigten nach § 3 Abs. 1
VermG oder im vereinfachten Verfahren nach § 21b InVorG erfolgt, weil das
Verwaltungsverfahren, das zur Rückübertragung führt, keinen Einfluss auf den
Inhalt der Ansprüche des Berechtigten haben kann. Damit hat der vorliegende
Fall nichts zu tun. Das Grundstück, um dessen Nutzungen die Parteien strei-
ten, ist weder auf die Klägerin zurück übertragen worden, noch kommt seine
Übertragung auf die Klägerin künftig in Betracht.
Entgegen der Meinung der Revision erfordert die Interessenlage auch
keine Ausweitung der Regelung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf den hier ge-
gebenen Fall. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Investitionsvorrangbe-
scheid vom 14. Dezember 1998 waren die Klägerin und A. N. zum
Anhörungstermin vom 10. August 1998 geladen. Der Klägerin stand es grund-
sätzlich offen, sich in diesem Termin, spätestens aber bis zum Eintritt der Be-
standskraft des Bescheids vom 14. Dezember 1998 mit A. N. zu
einigen, § 21b Abs. 3 Satz 1, 2 InVorG, oder, sofern sie sich ihrer Berechtigung
sicher war, einen höheren als den von A. N. gebotenen Betrag an-
zubieten und so die Voraussetzungen für die Rückübertragung des Grund-
stücks auf sich herbeizuführen, § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 InVorG. Mit
der Bestandskraft eines entsprechenden Bescheids hätte die Klägerin das
Grundstück erworben. Mit der Feststellung ihrer Berechtigung wären die Vor-
aussetzungen eingetreten, aufgrund derer sie nach den Grundsätzen des Se-
natsurteils vom 25. Februar 2005 die Auskehrung der von der Beklagten durch
die Nutzung des Grundstücks erzielten Erträge hätte verlangen können.
3. Damit wäre auch der von der Revision aufgezeigten Gefahr begegnet
gewesen, Wertersatz nur für ein "ausgebeutetes" Grundstück zu erhalten und
die seit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen der Beklagten belassen zu
müssen. Dass die Klägerin an dem auf den 10. August 1998 bestimmten Anhö-
rungstermin nicht teilgenommen, den Weg zur Übertragung des Grundstücks
auf A. N. freigemacht und sich den Zugriff auf die von der Beklag-
ten gezogenen Nutzungen verschlossen hat, beruht auf einer Willensentschei-
dung der Klägerin und nicht auf einer gesetzlichen Regelung, die gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstieße.
III.
Da es an einem Anspruch der Klägerin wegen der von der Beklagten
erhaltenen oder zu erhaltenden Entgelte aus der Nutzung des Grundstücks
fehlt, kommt es auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage nicht
an, ob der Anspruch der Klägerin im Hinblick auf die Bestandskraft des Be-
scheids vom 11. August 1997 rechtzeitig im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2
VermG geltend gemacht worden ist.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2004 - 31 O 39/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.02.2005 - 1 U 47/04 -