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BGH Urteil vom 02.11.2005 – 2 StR 237/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 237/05

URTEIL

vom

2. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Dr. Appl,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2005 wird verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die

den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf Ver-

fahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklag-

te, der am Tag zuvor nach mehrmonatigem Aufenthalt in B. nach F.

zurückgekehrt war und die Nacht in verschiedenen Clubs in F. verbracht

hatte, am frühen Morgen des 28. März 2003 nach Ba. . Dort wollte er aus

nicht festgestelltem Grund und ohne Ankündigung die Zeugin M. aufsuchen,

mit der er bis zum Herbst 2002 eine kurzfristige intime Beziehung gehabt hatte;

sie wohnte dort in einer betreuten Einrichtung. M. war nicht zu Hause, da sie

die Nacht bei ihrem neuen Freund, dem späteren Tatopfer K., verbracht hatte.

Der Angeklagte wurde von der Mitbewohnerin F. eingelassen. Auf Ver-

anlassung des Angeklagten drängte diese die M. telefonisch, alsbald nach

Hause zu kommen. Der Angeklagte rauchte, während er auf M. wartete, einen

Joint Haschisch. Mit der M. unterhielt er sich nach deren Erscheinen kurz; so-

dann drängte er sie, ihren Freund K. herbeizurufen, weil er mit ihm sprechen

wolle. Als K. kurze Zeit später eintraf, verlangte er vom Angeklagten eine Erklä-

rung für sein Erscheinen. Sowohl die M. als auch in ihrem Beisein der K. for-

derten den Angeklagten mehrfach in ruhigem Ton auf, das Haus zu verlassen.

Der Angeklagte folgte dieser Aufforderung nicht; er und K. schrien sich nun

gegenseitig an. K. zog einen Teleskopschlagstock hervor und bedrohte den

Angeklagten damit; sodann gab er ihm eine Ohrfeige. K. machte gegenüber der

anwesenden M. eine abfällige Bemerkung darüber, dass der Angeklagte schon

zittere; sodann verließen K. und M. das Haus durch die Terrassentür und ent-

fernten sich auf der Straße. Der Angeklagte, der sich gedemütigt fühlte, wollte

sich "einen besseren Abgang verschaffen"; er wollte die Sache nicht auf sich

beruhen lassen. Er holte daher aus der Küche ein 32 cm langes Küchenmesser

und steckte es hinten in den Hosenbund; außerdem zog er seine Jacke an. Er

hatte zwar nicht die feste Absicht, das Messer gegen K. einzusetzen; wollte

aber die Auseinandersetzung fortsetzen und rechnete damit, dass K. den

Schlagstock einsetzen werde. Er nahm vom Wohnzimmertisch eine Zigarette,

zündete diese jedoch nicht, wie zuvor, mit dem ebenfalls dort liegenden Feuer-

zeug an, sondern folgte K. und M. durch den Garten, sprang über den Zaun auf

die Straße und näherte sich den beiden mit den Worten: "Habt ihr mal Feuer?"

Hierauf drehte sich der K. um, zog erneut den Teleskopschlagstock hervor und

lief auf den Angeklagten zu. Während der folgenden verbalen Auseinanderset-

zung versetzte K. dem Angeklagten einen Schlag mit dem Schlagstock und traf

ihn am Rücken, ohne ihn hierdurch nennenswert zu verletzen. Während sich K.

und der Angeklagte gegenüberstanden, zog dieser nun das Messer aus dem

Hosenbund und stach ohne jegliche Vorwarnung den K. wuchtig in die rechte

Brustseite unterhalb des Schlüsselbeins. Der Stich drang 16 cm tief von oben

nach unten ein, durchstieß eine Rippe und die rechte Lunge und öffnete die

rechte Hohlader; K. verstarb innerhalb kurzer Zeit. Der Angeklagte wollte, wie

das Landgericht festgestellt hat, den K. weder töten noch nahm er dies billi-

gend in Kauf; vielmehr wollte er zum einen "die vorangegangene Niederlage

ausmerzen", in erster Linie aber den K. kampfunfähig machen und weitere

Schläge mit dem Schlagstock verhindern. Der Angeklagte war weder durch das

kurz vor der Tat konsumierte Haschisch noch durch den Konsum von Alkohol

und Kokain in der Nacht zuvor in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

beeinträchtigt; auch die bei ihm vorliegende dissoziale Persönlichkeitsstörung

hatte keine Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat.

2. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Ablehnung eines

unbedingten und zweier Hilfsbeweisanträge beanstandet, sind unbegründet.

Soweit das Landgericht Beweistatsachen als für die Entscheidung aus tatsäch-

lichen Gründen ohne Bedeutung angesehen hat, war dies rechtsfehlerfrei.

Soweit die Revision rügt, es sei über einen Antrag auf Beiziehung einer

Akte nicht entschieden worden, trifft dies nicht zu. Die Verteidigerin hatte die

Beiziehung der Akte und die Vernehmung von zwei sachbearbeitenden Poli-

zeibeamten zum Beweis der Tatsachen beantragt, dass der Geschädigte K.

früher 15-mal polizeilich in Erscheinung getreten war, dass er im Jahr 1995

verdächtig war, an einer gefährlichen Körperverletzung beteiligt gewesen zu

sein, dass das damalige Tatopfer Angst vor dem K. gehabt hatte und dass der

K. als Mitglied von "Jugendcliquen" der Polizei bekannt gewesen sei. Das

Landgericht hat die erst genannte Tatsache als wahr unterstellt und die übrigen

Tatsachen zutreffend als bedeutungslos für die Aufklärung der acht Jahre

zutreffend als bedeutungslos für die Aufklärung der acht Jahre später stattge-

fundenen verfahrensgegenständlichen Tat angesehen; es hat den Antrag mit

dieser Begründung insgesamt zurückgewiesen. Der Antrag auf "Beiziehung"

der Verfahrensakte, der auf eine bestimmte Beweiserhebung nicht gerichtet

war, ist daher gleichfalls rechtsfehlerfrei beschieden worden.

3. Die mit der Sachrüge erhobenen Einwendungen gegen die Beweis-

würdigung des Tatrichters greifen nicht durch. Das Landgericht hat die Einlas-

sung des Angeklagten zum Ablauf der Ereignisse und zu seiner Motivation

nach umfassender Würdigung insbesondere der Aussagen der Tatzeugin M.

sowie zweier Sachverständiger als widerlegt angesehen. Die hiergegen gerich-

teten Angriffe der Revision decken Rechtsfehler nicht auf, sondern erschöpfen

sich weitgehend in einer vom Tatgericht abweichenden eigenen Würdigung,

teilweise auf urteilsferner Grundlage.

4. Entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts ist

der Angeklagte nicht durch Notwehr gerechtfertigt.

a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich zum

Zeitpunkt des Messereinsatzes einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff

des K. ausgesetzt gesehen, sich also in einer Notwehrlage im Sinne von § 32

Abs. 2 StGB befunden. Seine Verteidigung durch den lebensgefährlichen Mes-

serstich in die Brust ohne Androhung und Vorwarnung sei aber jedenfalls nicht

geboten gewesen. Zwar habe ein Fall der so genannten "Absichtsprovokation"

nicht vorgelegen, denn der Angeklagte habe nicht von vornherein beabsichtigt,

eine Notwehrlage zu provozieren, um unter deren "Deckmantel" seinerseits

einen Angriff gegen K. zu führen (vgl. dazu BGH NJW 1983, 2267; NStZ 2001,

143; 2003, 425, 427 [insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]; BGH,

Beschl. vom 7. September 1993 - 5 StR 438/93; zu den unterschiedlichen Be-

gründungsansätzen in der Literatur vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB

26. Aufl. vor § 32 Rdn. 23 und § 32 Rdn. 54 f.; Erb in MüKo-StGB § 32

Rdn. 198 ff.; Herzog in NK-StGB 1. Aufl. § 32 Rdn. 113 ff.; Tröndle/Fischer,

StGB 53. Aufl. § 32 Rdn. 23; jeweils m.w.N.). Jedoch sei ein Fall der so ge-

nannten "Vorsatzprovokation" gegeben (missverständlich heißt es auf UA

S. 21, der Angeklagte habe die Notwehrlage "leichtfertig herbeigeführt"). Der

Angeklagte habe die Möglichkeit, dass K. ihn mit dem Schlagstock angreifen

werde, erkannt und billigend in Kauf genommen. Dies habe zu einer Ein-

schränkung des Notwehrrechts geführt; der Angeklagte habe daher dem Angriff

des K. ausweichen, zumindest aber den Einsatz des Messers zuvor androhen

müssen (UA S. 21).

b) Im Grundsatz zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hinge-

wiesen, dass diese rechtlichen Erwägungen des Landgerichts die Versagung

einer Rechtfertigung durch Notwehr nicht tragen. Die bloße Kenntnis oder die

("billigende") Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere

Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht

zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff

mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (BGH bei

Holtz MDR 1989, 492; BGH NStZ 1993, 332, 333; 2002, 425, 426; Schön-

ke/Schröder/Lenckner aaO Rdn. 58; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 24 b m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Not-

wehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehr-

lage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes

Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem

Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumli-

cher Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27,

336, 338; 39, 374, 378 f.; 42, 97, 100 f.; BGH NStZ 2003, 425, 428 [insoweit in

BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]). Dieser Vorbehalt wird in der strafrechtlichen

Literatur im Grundsatz weitgehend geteilt, wobei die Abgrenzungen einzelner

Fallgruppen und die Begründungen im Einzelnen vielfach umstritten sind (vgl.

zusammenfassend etwa Tröndle/Fischer aaO Rdn. 24 ff.; Schönke/Schröder/

Lenckner aaO Rdn. 58 ff.; MüKo-Erb aaO Rdn. 205 ff.; NK-Herzog aaO Rdn.

120 ff.; Günther in SK-StGB 7. Aufl. § 32 Rdn. 121 ff.; jew. m.w.N.).

Der Senat teilt - soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit der bisherigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht die in der Literatur vertretene

Ansicht, eine Notwehreinschränkung könne sich auch jenseits der so genann-

ten Absichtsprovokation nur dann ergeben, wenn das den Angriff unmittelbar

auslösende provozierende Verhalten des Angegriffenen rechtswidrig war (in

diese Richtung Schönke/Schröder/Lenckner aaO Rdn. 59). In die Beurteilung

einzubeziehen ist vielmehr jedenfalls auch ein der unmittelbaren Tatsituation

vorausgehendes Verhalten des Angegriffenen, soweit es mit ihr in engem zeit-

lichen und räumlichen Zusammenhang steht, zumindest als sozialethisch ver-

werflich anzusehen und nach Kenntnis des Täters geeignet ist, einen dann ge-

gebenenfalls mittels Notwehr abzuwehrenden Angriff zu provozieren. Die Be-

wertung einer möglicherweise notwehreinschränkenden Provokation muss da-

her vorliegend über die den Angriff auslösende Handlung - das Nachgehen

durch den Angeklagten und dessen vergebliche Bitte um "Feuer" - hinaus auch

das unmittelbar vorangehende Geschehen in der Wohnung der M. einbezie-

hen. Soweit der Generalbundesanwalt die Ansicht vertreten hat, die Vorgänge

in der Wohnung seien abgeschlossen gewesen und daher eine Zäsur eingetre-

ten, wird dies von den Feststellungen nicht getragen. Danach sah der Ange-

klagte die Angelegenheit gerade nicht als beendet an und wollte sie nicht auf

sich beruhen lassen. Auch an einer adäquat kausalen Verursachung des An-

griffs des K. und deren Vorhersehbarkeit fehlte es nicht. Nach den Feststellun-

gen sah der Angeklagte den Angriff voraus; eben deshalb bewaffnete er sich.

c) Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesan-

walts, ein rechtswidriges oder auch nur sozialethisch verwerfliches Verhalten

des Angeklagten sei nicht festgestellt, vielmehr allein eine Straftat der Körper-

verletzung durch das spätere Tatopfer gegen den Angeklagten. Auch die Revi-

sion hat insoweit ausgeführt, der Angeklagte habe "nichts getan, was auch nur

im Entferntesten einer Provokation gleicht". Dies lässt außer Acht, dass der

Angeklagte sowohl von der Inhaberin des Hausrechts, M., als auch - offensicht-

lich mit ihrem Einverständnis und in ihrer Anwesenheit - von deren Freund K.

mehrfach nachdrücklich aufgefordert worden war, die Wohnung zu verlassen.

Der Angeklagte, der sich weigerte, dieser Aufforderung nachzukommen, und

stattdessen einen lautstarken Streit begann (UA S. 7), hielt sich daher zu Un-

recht in der Wohnung auf.

Dieses provozierende Verhalten des Angeklagten dauerte noch an, als

K. und M. ihrerseits die Wohnung verließen und auf eine weitere Eskalation zur

Durchsetzung des Hausrechts der M. verzichteten. Wenn in dieser Situation

der Angeklagte, weil er sich "einen besseren Abgang verschaffen" und die Sa-

che "nicht auf sich beruhen lassen" wollte (UA S. 8, S. 17), unter heimlicher

Mitnahme eines Messers und in der Annahme, K. werde ihn erneut mit seinem

Schlagstock bedrohen, alsbald K. und M. verfolgte, sich ihnen unter einem für

die Beteiligten offensichtlich falschen, provozierenden Vorwand näherte (UA S.

15) und erneut eine verbale Auseinandersetzung mit K. begann, so zeigt dies,

dass er sein insgesamt auf Angriff, Belästigung und Provokation abzielendes

Verhalten nicht abgeschlossen hatte, sondern trotz oder gerade wegen der

nachdrücklichen Zurechtweisung fortzusetzen beabsichtigte.

d) Ob das Zulaufen des K. auf den Angeklagen und der dann folgende

Einsatz des Schlagstocks durch K. ein rechtswidriger Angriff waren, wie das

Landgericht angenommen hat, könnte deshalb zweifelhaft sein, weil nähere

Feststellungen zu dem Inhalt der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem

Angeklagten und K. fehlen. Hierauf kommt es aber im Ergebnis deshalb nicht

an, weil auf Grund der oben genannten Umstände auch in diesem Fall dem

Angeklagten ein uneingeschränktes Notwehrrecht nicht zustand.

e) In welchem Maße das Recht des Angegriffenen, sich gegen einen ge-

genwärtigen rechtswidrigen Angriff mit den erforderlichen und ihm zur Verfü-

gung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen, durch eine rechtswidrige und vor-

werfbare Verursachung der Notwehrlage eingeschränkt ist, hängt von den Um-

ständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der schuldhaften

Verursachung einerseits, dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung

andererseits (BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; BGH NStZ 2002, 425, 426).

Vorliegend hatte der Angeklagte durch sein aufdringliches und provozie-

rendes Auftreten schon die erste Auseinandersetzung in der Wohnung der M.

verursacht. Aufforderungen, sein rechtswidriges Verhalten zu beenden, igno-

rierte er und provozierte dadurch eine auch körperliche Konfrontation mit K.,

bei welcher er nach dem Verständnis der Beteiligten unterlag. Da er dies nicht

akzeptieren wollte, bewaffnete er sich, für K. nicht erkennbar, mit einem le-

bensgefährlichen Werkzeug und suchte erneut die Konfrontation mit K., wobei

er nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich von vornherein mit

dem Einsatz des Messers rechnete. Dieses Verhalten grenzte nahe an eine

Absichtsprovokation (vgl. BGHSt 39, 374, 378) und musste zu einer erhebli-

chen Einschränkung der Notwehrbefugnis führen. Dem stand hier die von dem

Angriff des K. ausgehende Gefahr nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei

einem Teleskopschlagstock, wie ihn K. benutzte, um ein Werkzeug, mit dem

gravierende, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursacht werden

können. Vorliegend spricht aber nichts dafür, dass der K. einen solchen le-

bensbedrohlichen Einsatz des Schlagstocks beabsichtigte oder dass der An-

geklagte dies annehmen musste. Bei der vorausgegangenen Konfrontation hat-

te sich K. auf die Drohung mit dem Schlagstock beschränkt und den Angeklag-

ten gerade nicht damit geschlagen. Auf der Straße versetzte er ihm einen

Schlag auf den Rücken; der Angeklagte selbst hat angegeben, hiervon "kaum

etwas gemerkt" zu haben (UA S. 11), da er eine dicke Jacke trug. Ersichtlich

fühlte sich der K. dem Angeklagten so überlegen, dass er auf einen massiven

Einsatz körperlicher Gewalt verzichtete.

Der Angeklagte war daher nicht berechtigt, dem K. ohne jegliche Vor-

warnung einen wuchtigen Messerstich in die Brust zu versetzen. Im Ergebnis

zutreffend hat das Landgericht vielmehr angenommen, dass er dem Angriff des

K. hätte ausweichen und gegebenenfalls fliehen müssen. Wenn dies nicht

möglich war - wofür freilich nichts spricht -, hätte er den Gebrauch des Messers

androhen müssen. Die Abwehrhandlung des Angeklagten war daher jedenfalls

nicht geboten, so dass die Tat nicht durch Notwehr gerechtfertigt war. Der

rechtlich unzutreffende Ausgangspunkt des Landgerichts führt deshalb nicht

zur Aufhebung des Urteils.

5. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand. Bei der

Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 227 Abs. 2 StGB hat das Land-

gericht den Umstand, dass der Angeklagte sich in einer Verteidigerposition be-

fand und der Getötete seinerseits aggressiv aufgetreten war, gesehen und

ausdrücklich berücksichtigt. Seine Wertung, im Ergebnis liege ein minder

schwerer Fall nicht vor, ist von Rechts wegen ebenso wenig zu beanstanden

wie die Zumessung der konkret verhängten Strafe.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Appl