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BGH Beschluss vom 02.11.2005 – 2 StR 329/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 329/05

BESCHLUSS

vom

2. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2005

gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 44

der Anklage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfah-

rens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Februar 2005 dahin

geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in 32 Fällen und wegen Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona-

ten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in 33 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklag-

te mit seiner Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des Gene-

ralbundesanwalts im Fall 44 der Anklage das Verfahren nach § 154 Abs. 2

StPO einstellt. Damit entfällt auch die wegen dieser Tat verhängte Einzelfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch bestehen bleiben. Im Hinblick auf

die große Anzahl und die Höhe der verbleibenden 34 Einzelfreiheitsstrafen

schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelfrei-

heitsstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Appl