Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 02.11.2005 – 2 StR 329/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2005
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 44
der Anklage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfah-
rens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Februar 2005 dahin
geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 32 Fällen und wegen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona-
ten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in 33 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklag-
te mit seiner Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des Gene-
ralbundesanwalts im Fall 44 der Anklage das Verfahren nach § 154 Abs. 2
StPO einstellt. Damit entfällt auch die wegen dieser Tat verhängte Einzelfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
Die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch bestehen bleiben. Im Hinblick auf
die große Anzahl und die Höhe der verbleibenden 34 Einzelfreiheitsstrafen
schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelfrei-
heitsstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Appl