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BGH Urteil vom 02.11.2005 – 2 StR 389/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
2. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichthof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Mainz vom 2. Mai 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (§ 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die
Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem wirksam auf den Strafausspruch be-
schränkten und auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel, dass das Landge-
richt bei dem Angeklagten für die zu beurteilende Beschaffungstat wegen "ex-
orbitant hohen Suchtverlangens" nach andauerndem Konsum von Crack eine
erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit für nicht ausschließbar er-
achtet und deshalb eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
vorgenommen hat.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Er-
folg. Die Beurteilung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklag-
ten sei nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen und die Strafrah-
menmilderung halten der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.
1. Das Landgericht hat zum Drogenkonsum und dem Tatgeschehen
festgestellt:
a) Der Angeklagte hatte erstmals in der berufsbildenden Schule Kontakt
mit Drogen und rauchte gelegentlich Haschisch. Den Haschischkonsum stei-
gerte er in der Folgezeit und es kam zum Beikonsum von Alkohol. Vor allem an
Wochenenden begann er, Amphetamin zu schnupfen. Nach phasenweisem
Beikonsum von Ecstasy und LSD schnupfte er ab Anfang 2003 Kokain, wobei
der durchschnittliche Konsum 2 bis 3 Gramm pro Tag erreichte. Den Beikon-
sum von Haschisch und Alkohol setzte er fort.
Zum Jahreswechsel 2003/2004 begann der Angeklagte Kokain zu rau-
chen, das er bevorzugt mit Ammoniak zu Crack verkochte. Fortan konsumierte
er regelmäßig Crack, oft zusammen mit dem Mittäter T. zuletzt täglich 2 bis 3
Gramm. Die erforderlichen Geldmittel erlangte der Angeklagte u.a. aus Strafta-
ten.
Im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum befand sich der Ange-
klagte mehrfach in der psychiatrischen Universitätsklinik Mainz.
Unmittelbar nach seiner Verhaftung befand sich der Angeklagte zur Klä-
rung seiner Haftfähigkeit erneut in der Klinik. Es wurden Politoxikomanie und
eine Mischintoxikation mit Alkohol, Kokain und THC festgestellt. Anfangs traten
kurzzeitige akustische Wahrnehmungsstörungen/Halluzinationen auf, die me-
dikamentös behandelt werden mussten. Im Übrigen war der psychopathologi-
sche Befund jedoch unauffällig.
b) Als der Angeklagte am Tattag (5. November 2004) den befreundeten
T. traf, verfügte er über 2 Gramm Kokain. In der Wohnung des T. verkochten
sie das Kokain mit Ammoniak zu "Cracksteinen", die sie anschließend rauch-
ten. Dazu tranken sie 0,7 l Kräuterlikör. Gegen 19.00 Uhr hatten beide das
Crack vollständig konsumiert. Nachdem die jeweils nur wenige Minuten andau-
ernde berauschende Wirkung des letzten Steins nachgelassen hatte, "gierten"
der Angeklagte und T. nach weiterem Kokain. Da beide kein Geld hatten,
schlug der Angeklagte vor, eine Tankstelle zu überfallen. T. lehnte dies zu-
nächst ab. Die beiden trennten sich, trafen aber 20.45 Uhr erneut zusammen.
Der Angeklagte hatte kein weiteres Kokain oder Crack erlangen können, T.
hatte jedoch 1 bis 1,5 Gramm Kokain beschaffen können. Nachdem auch die-
ses Kokain zu Crack verkocht und gemeinsam konsumiert worden war, drängte
der Angeklagte aus Angst vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst
unangenehm erlebt hatte und nahe bevorstehend einschätzte, den T. erneut,
gemeinsam die Tankstelle zu überfallen, um Geld zum Erwerb weiteren Cracks
zu erlangen. T. war nunmehr einverstanden. Er fuhr mit dem Angeklagten, der
als Drohmittel einen Teleskopschlagstock mitführte, zu der Tankstelle. Als T.
erneut Bedenken bekam, forderte ihn der Angeklagte zum Weitermachen auf.
Sodann betraten sie maskiert den Verkaufsraum. Während T. die Eingangstür
blockierte, bedrohte der Angeklagte den herbeigerufenen Tankwart mit seinem
Schlagstock und verlangte Geld. Der Angeklagte nahm insgesamt 2.800 € aus
der offenen Kasse. Der Angeklagte und T. flüchteten und teilten kurz danach
die Beute. Mit einem Taxi fuhren sie von Mainz nach Frankfurt, um Drogen zu
kaufen. Der Angeklagte erwarb für 500 € konsumfertiges C rack und für 200 €
Haschisch. Er trennte sich vorübergehend von T., konsumierte einen Teil des
Cracks und gab 200 € in einem Eros-Center aus. Nach zwei S tunden trafen
sich der Angeklagte und T. wieder und konsumierten weiter von dem erworbe-
nen Crack. Gegen 5.00 Uhr fuhren sie nach Mainz zurück. Dort setzte der An-
geklagte den Crack-Konsum fort bis nichts mehr übrig war. Noch am Nachmit-
tag desselben Tages wurde der Angeklagte festgenommen.
c) Das sachverständig beratene Landgericht meint, nicht ausschließen
zu können, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit auf
Grund einer krankhaften seelischen Störung erheblich vermindert war. Dies
ergebe sich zwar noch nicht allein aus der Drogenabhängigkeit des Angeklag-
ten. Auch konnten in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverstän-
digen Prof. Dr. G. weder schwerste Persönlichkeitsveränderungen infolge des
Drogenkonsums festgestellt werden, noch bestanden zur Tatzeit bereits starke
Entzugserscheinungen, der Angeklagte befand sich auch nicht in einem akuten
Drogenrausch. Das Landgericht kommt jedoch auf Grund einer Würdigung der
gesamten Tatumstände - insoweit abweichend von der Beurteilung des Sach-
verständigen - zu dem Ergebnis, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus Angst vor weiterem Entzugserle-
ben, das der Angeklagte als unmittelbar bevorstehend einschätzte, einge-
schränkt und er hierdurch zu der Tat getrieben wurde.
2. Die Erwägungen mit denen das Landgericht eine erhebliche Vermin-
derung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung für nicht
ausschließbar erachtet hat, halten im Ergebnis der sachlich-rechtlichen Prü-
fung stand. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen vorgebrachten Beden-
ken greifen nicht durch.
a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, dass die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten eines
Rauschgiftabhängigen nicht in jedem Fall davon abhängt, dass er zur Tatzeit
unter akuten körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat. Es ist vielmehr
nicht ausgeschlossen, dass die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen,
die er schon als äußerst unangenehm ("grausamst") erlebt hat und als nahe
bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigen
kann. Ausdrücklich ist dies bisher für Fälle der Abhängigkeit von Heroin ange-
nommen worden (vgl. BGH MDR 1989, 831; NStZ 2001, 83, 84; NStZ-RR
1997, 227; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5, 7, 9, 11 jew. m.w.N.). Der
Bundesgerichtshof hat jedoch die Anwendung dieses Grundsatzes auch auf
Fälle der Abhängigkeit von Kokain (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen
10, 12) und Amphetamin (vgl. BGB NStZ 2001, 83, 84) trotz der bei den ver-
schiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen nicht von vornherein aus-
geschlossen. Ob bei Betäubungsmittelabhängigkeit aufgetretene Entzugser-
scheinungen oder Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Ver-
minderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben, ist eine Frage, die der Tat-
richter und nicht der Sachverständige zu entscheiden hat. Dabei ist insbeson-
dere auf die konkrete Erscheinungsform der Sucht bei dem zu beurteilenden
Täter abzustellen. Auch die Verlaufsform der Sucht und die suchtbedingte Ein-
engung des Denk- und Vorstellungsvermögens sind in die notwendige Ge-
samtwürdigung des Zustands einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-
Auswirkungen 5 m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen trägt das angefochtene Urteil noch hinreichend
Rechnung. Der hinzugezogene Sachverständige hat zwar bei dem crackab-
hängigen Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit
im Zusammenhang mit Ängsten vor drohenden Entzugserscheinungen bereits
deshalb verneint, weil sie nur bei solchen Giften in Betracht komme, deren Ent-
zug mit einer körperlichen Abstinenzsymptomatik verbunden sei und diese Vor-
aussetzung sowohl für Kokain als auch für Amphetamin nicht gegeben sei.
Dies entspricht aber nicht den von der oben dargelegten Rechtsprechung hier-
zu entwickelten Grundsätzen.
c) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte
bereits zuvor den Drogenentzug als in hohem Maße unangenehm erlebt hat.
Dass der Angeklagte bei der Tatbegehung unter "exorbitant hohem Sucht-
druck" stand, wird durch das Nachtatverhalten mit dem sofortigen Kauf von
neuem Crack und dessen alsbaldigen vollständigen Verbrauch deutlich belegt.
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landge-
richt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der hier zu be-
urteilenden Beschaffungstat als nicht ausschließbar angesehen hat.
3. Auch die Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu
beanstanden. Ihr stehen keine schulderhöhenden Umstände entgegen.
4. Die aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten
des Angeklagten gebotene Prüfung des Strafausspruchs (§ 301 StPO) hat kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Appl