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BGH Beschluss vom 02.11.2005 – 3 StR 347/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 347/05 vom 2. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2005 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ol- denburg vom 5. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Ange- klagte statt des "versuchten gemeinschaftlichen Raubes" des "versuch- ten schweren Raubes" schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert