BGH Beschluss vom 02.11.2005 – XII ZB 264/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
2. September 2003 aufgehoben.
2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt
am Main vom 23. Juli 2003 wird auf die sofortige Beschwerde
des Beklagten dahin abgeändert, dass der von der Klägerin an
den Beklagten zu erstattende Betrag auf 149,50 € nebst
Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2003
festgesetzt wird.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, dass der
Rechtspfleger des Amtsgerichts in einem Mietrechtsstreit die von dem Beklag-
ten in seiner Kostenberechnung angesetzte Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1
Nr. 2 BRAGO) als nicht erstattungsfähig angesehen hat, weil der Beklagte bei
dem einzigen Verhandlungstermin nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten,
sondern durch den bei diesem angestellten Assessor H. vertreten wurde.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen und die
Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die gemäss § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-
lässig und begründet.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat die Verhandlungsgebühr zu Un-
recht bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt.
1. Die umstrittene Frage, ob ein Rechtsanwalt, der einen Termin nicht
persönlich wahrnimmt, sondern sich durch einen Assessor vertreten lässt, die
gesetzlichen Gebühren verdient und ob der von ihm vertretenen Partei insoweit
ein Erstattungsanspruch zusteht, hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich
entschieden (Beschluß vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 - NJW-RR 2004,
1143). Danach steht einem Rechtsanwalt nach der bis zum 30. Juni 2004 gel-
tenden, hier anzuwendenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung je nach
den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen Gebühren
auch dann zu, wenn er durch einen Assessor vertreten wurde.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Der Anspruch ergibt sich
nicht unmittelbar aus § 4 BRAGO, da dieser den Assessor - im Gegensatz zu
der nunmehr geltenden Regelung des § 5 RVG - bei der Vergütung von Tätig-
keiten, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nicht nennt. Von der
Sache her ist jedoch bei Einschaltung eines Volljuristen eine Gleichstellung ge-
boten. Eine Partei, die zwar nicht von ihrem Anwalt persönlich, wohl aber von
einem von diesem gestellten Volljuristen ordnungsgemäß vertreten wird, kann
nicht erwarten, die entsprechenden Leistungen kostenlos zu erhalten. Deshalb
wird für die alte Rechtslage bei Einschaltung eines Assessors die vereinbarte
oder bei Fehlen einer Vereinbarung die übliche Vergütung geschuldet. Die übli-
che Vergütung beläuft sich bei Auftreten eines bei dem bestellten Rechtsanwalt
angestellten Assessors in der Regel auf die vollen Gebühren der BRAGO (BGH
Beschluss vom 27. April 2004 aaO).
2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO),
weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwen-
dung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt ist und die von den
Instanzgerichten nicht vorgenommene Beurteilung der üblichen Vergütung im
Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt von dem Senat selbst vorgenommen
werden kann.
Danach ist hier die volle Vergütung der Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1
Nr. 2 BRAGO) von 65 € zuzüglich einer anteiligen Ausl agenpauschale (§ 26
BRAGO) von 9,75 € zu erstatten. Der von der Beklagten be auftragte Rechts-
anwalt ist durch den bei ihm angestellten Assessor H. ordnungsgemäß im Ver-
handlungstermin vertreten worden. Ausweislich des Protokolls über die öffentli-
che Verhandlung des Amtsgerichts vom 9. Mai 2003 wurde im Termin der
Sach- und Streitstand erörtert. Für diese Tätigkeit des angestellten Assessors
schuldet der Beklagte mangels gesonderter Vereinbarung die übliche Vergü-
tung aus § 612 Abs. 2 BGB, die gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine 10/10
Verhandlungsgebühr beträgt.
Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und der Kostenfest-
setzungsbeschluss des Amtsgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklag-
ten wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Hahne Fuchs Ahlt
Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Frankfurt, Entscheidung vom 23.07.2003 - 33 C 743/03-50 -
LG Frankfurt, Entscheidung vom 02.09.2003 - 2/9 T 475/03 -