BGH Beschluss vom 03.11.2005 – 3 StR 333/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2005
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3;
StGB § 85 Abs. 2
Der bloße Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung reicht nicht für die
Annahme der Unterstützung ihres organisatorischen Zusammenhalts aus.
BGH, Beschl. vom 3. November 2005 - 3 StR 333/05 - LG Koblenz
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein Vereinigungsverbot u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 2005 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 6. Juni 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Zuwiderhandlung ge-
gen ein Vereinsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG und wegen eines Ver-
stoßes gegen ein Vereinigungsverbot nach § 85 Abs. 2 StGB zu einer Gesamt-
geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Angeklagte war seit Herbst 2001 Abonnent der Wochenzeitschrift
"Ümmet-I-Muhammed" des Vereins "Kalifatsstaat" zu einem Bezugspreis von
jährlich 80 DM. Mit Verfügung des Bundesministers des Inneren vom 8. De-
zember 2001 wurde der Verein vollziehbar verboten. Das Verbot ist seit 27. No-
vember 2002 bestandskräftig. Der Vertrieb der Vereinszeitschrift wurde ab dem
21. Dezember 2001 unter der Bezeichnung "Beklenen Asr-I Saadet" fortgesetzt,
um den organisatorischen Zusammenhalt der Anhängerschaft zu gewährleis-
ten. Der Angeklagte bezog sie bis Ende Dezember 2003. Ferner vermittelte er
dem Zeugen C. zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt ein Abonne-
ment und nahm hierfür den Betrag von 80 DM zur Weiterleitung entgegen.
Das Landgericht hat den Bezug der Zeitschrift durch den Angeklagten
selbst und die Vermittlung eines weiteren Abonnements an den Zeugen C.
als eine Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts des verbotenen
Vereins beurteilt. Es hat für den Zeitraum bis zur Bestandskraft des Verbots am
27. November 2002 eine Tat der Zuwiderhandlung gegen ein - vollziehbares -
Vereinsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG und für den Folgezeitraum eine
weitere Tat des Verstoßes gegen ein - unanfechtbares - Vereinigungsverbot
nach § 85 Abs. 2 StGB angenommen.
2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Un-
terstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer - vorläufig vollziehbar
oder unanfechtbar - verbotenen Vereinigung im Sinne der Vorschriften des
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG oder des § 85 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass das
Handeln des Täters auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusam-
menhalts gerichtet und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung her-
vorzurufen (BGH NJW 2005, 2164); bloße Unterstützungshandlungen, die nicht
unmittelbar die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts zum
Ziel haben oder ihn allenfalls reflexartig fördern, genügen dabei ebenso wenig
wie Unterstützungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung (vgl.
BGHSt 26, 256, 260 f.). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen
einer tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung bislang nicht belegt.
Zwar dient die wöchentliche Herausgabe einer Vereinszeitung nach ih-
rem Sinn und Zweck auch der Aufrechterhaltung und Stärkung des organisato-
rischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins. Dementsprechend stellen
sich die Verteilung der Zeitung wie auch die Ausübung anderer Funktionen in-
nerhalb der Verteilerorganisation als tatbestandsmäßiges Unterstützen im Sin-
ne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG dar (BGH NJW 2005, 2164 f.). Entspre-
chende Handlungen des Angeklagten sind dem angefochtenen Urteil jedoch
nicht zu entnehmen.
a) Die Vermittlung eines Abonnements an den Zeugen C. und die
Weiterleitung des Entgeltes von 80 DM können die Verurteilung schon deswe-
gen nicht tragen, weil nicht festgestellt ist, dass diese zeitlich nicht eingeordne-
ten Handlungen nach Erlass der Verbotsverfügung am 8. Dezember 2001 er-
folgten und damit einen verbotenen Verein betrafen.
b) Der bloße Abonnementsbezug jeweils eines Exemplars der Zeitschrift
der verbotenen Vereinigung durch den Angeklagten selbst stellt noch keine
tatbestandsmäßige Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts des
Vereins dar. Wer als Mitglied oder Außenstehender eine Zeitschrift bezieht,
erbringt - ähnlich wie etwa ein Teilnehmer einer Vereinsveranstaltung - nicht
selbst eine organisationsbezogene Leistung für den Verein, sondern nimmt
lediglich das Ergebnis entsprechender organisatorischer Bemühungen derjeni-
gen in Anspruch, die für die Herausgabe und Verteilung der Zeitung sorgen.
Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass ein Abonnent durch den regelmäßigen
Bezug der Zeitung, insbesondere die Entrichtung des Entgelts, zum Erfolg der
Vereinszeitschrift einen gewissen Beitrag erbringen mag. Der damit verbunde-
nen Förderung des verbotenen Vereins - ein darüber hinaus gehender Spen-
dencharakter des Entgelts ist nicht festgestellt - kommt indes unter dem Ge-
sichtspunkt der Aufrechterhaltung seines organisatorischen Zusammenhalts
allenfalls eine mittelbare und in der Regel lediglich unerhebliche Bedeutung zu;
das reicht als tatbestandsmäßige Unterstützungshandlung nicht aus.
Würde man den bloßen Bezug der Zeitschrift für die Tatbestandserfül-
lung genügen lassen, wäre der Unterschied zwischen spezifischen organisati-
onsbezogenen Handlungen, wie sie von den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 VereinsG, § 85 Abs. 2 StGB oder § 84 Abs. 2 StGB vorausgesetzt wer-
den, und einfachen Unterstützungshandlungen etwa nach § 129 Abs. 1 und
§ 129 a Abs. 5 StGB (vgl. BGH NJW 2005, 2164 f.) verwischt. Es entstünde
zudem ein Wertungswiderspruch zur Rechtslage bei der Beteiligung eines Mit-
glieds in einer verbotenen Vereinigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG, § 85
Abs. 2 StGB oder § 84 Abs. 2 StGB. Denn hierzu wird allgemein die Auffas-
sung vertreten, dass die passive Mitgliedschaft, mag sie auch mit der Bezah-
lung eines Beitrags verbunden sein, für die Erfüllung des Tatbestandes nicht
ausreicht, vielmehr eine aktive Betätigung zur Verwirklichung der Vereinsziele
zu fordern ist (BTDrucks. 5/2860 S. 6; Rudolphi in SK-StGB, § 84 Rdn. 12
m. w. N.).
3. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben und die Sache bedarf
neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen,
dass ein neuer Tatrichter weitergehende, eine organisationsbezogene Unter-
stützung oder eine aktive mitgliedschaftliche Betätigung (vgl. BGH NJW 2005,
2164, 2166; zur Indizwirkung des Zeitungsbezuges Laufhütte in LK 11. Aufl.
§ 85 Rdn. 9) belegende Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch
zu berücksichtigen sein, dass allein durch den Eintritt der Bestandskraft des
Vereinsverbotes eine an sich einheitliche Unterstützungshandlung oder aktive
Betätigung als Mitglied nicht in zwei selbständige Taten aufgespaltet wird.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert