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BGH Beschluss vom 03.11.2005 – 5 StR 321/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2005
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 4
StPO das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
9. März 2005 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
elf Fällen, davon in sieben Fällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung sowie
wegen versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter Urkun-
denfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-
naten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit
einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des gesamten
Strafausspruches; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht, das knapp acht Jahre nach Einleitung der Ermittlun-
gen und seiner kurzfristigen Inhaftierung den Angeklagten verurteilt hat, stellt
zwar für das gerichtliche Verfahren zutreffend eine Verfahrensverzögerung
von zwei Jahren fest, setzt aber für das Ermittlungsverfahren nur eine solche
von sechs Monaten an. Die hiergegen vom Angeklagten erhobene Verfah-
rensrüge führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil im Er-
mittlungsverfahren eine wesentlich gravierendere Verfahrensverzögerung
entstanden war. Jedenfalls ab August 1999, von dem Zeitpunkt an, als der
Mitbeschuldigte K weitere Angaben abgelehnt hatte und daraufhin
die Anordnung der Verschubung zu einer neuerlichen Beschuldigtenverneh-
mung aufgehoben wurde, bis zur Abgabe des Verfahrens an die Staatsan-
waltschaft Dortmund im Mai 2002 wurde das Ermittlungsverfahren, das bei
fortdauernder Untersuchungshaftanordnung gegen den Angeklagten unter
Gewährung von Haftverschonung verstärkt eilbedürftig war, nur unzulänglich
gefördert. In diesen Zeitraum fielen im Wesentlichen lediglich eine erneute
Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten im Juli 2000, die sich aber auf
weitere – in die Umsatzsteuerhinterziehungen verstrickte – Personen bezog,
und eine Vernehmung des von ihm belasteten M vom August
2000. In den Sachakten findet sich weiterhin eine umfangreiche Stellung-
nahme des zwischenzeitlich flüchtigen Mitbeschuldigten K , die die-
ser in einem von der Staatsanwaltschaft Hamburg durchgeführten Verfahren
abgegeben hat und die auch die hier angeklagten Taten mit erfasste. Weiter-
hin wurde der Abschlussbericht der Steuerfahndung am 20. November 2001
vorgelegt, wobei allerdings ein Rohentwurf dieses Berichts der Staatsanwalt-
schaft bereits seit April 1999 vorlag. Umstände, die den erheblichen Zeitraum
zwischen der Abgabe des Rohentwurfs und dem endgültigen Bericht erklären
könnten, sind nicht ersichtlich.
Angesichts dieser Umstände, die in der Revisionsbegründung in dem
gebotenen Umfang (vgl. BGHSt 49, 342, 346) dargestellt werden, ist die Zu-
erkennung einer nur sechsmonatigen Verfahrensverzögerung für das Ermitt-
lungsverfahren nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich dieses Wertungsfehlers
bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen. Der neue Tatrichter kann
– insbesondere zu dem Gang des Ermittlungsverfahrens – ergänzende Fest-
stellungen treffen.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause