Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZA 23/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2005

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. November 2005

beschlossen:

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe zur Einlegung der be-

absichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

25. September 2003 versagt.

Gründe

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Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nicht gewährt

werden, weil das vorbezeichnete Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg bietet. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO

gegen das Berufungsurteil (veröffentlicht in ZInsO 2004, 212) besteht nicht.

1. Die angebliche Grundsatzfrage, ob die Anfechtungsberechtigung ei-

nes Gläubigers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn er erfolgverspre-

chende Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner nicht nutzt, hat das

Berufungsgericht offen gelassen. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungser-

heblich.

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2. Die Darlegungslast für die voraussichtlich fruchtlose Vollstreckung in

das Schuldnervermögen (§ 2 AnfG) trifft nach richtiger Ansicht des Berufungs-

gerichts den Anfechtungskläger. Dem steht nicht entgegen, dass es in seinen

Entscheidungsgründen auch einen (Gegen-)Beweisantrag der Beklagten be-

handelt. Ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist

insoweit nicht erkennbar.

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3. Der mit der Antragsbegründung unterstellte Fall des erstinstanzlich

verspäteten, in zweiter Instanz unstreitigen Vorbringens liegt nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Die Auslegungsfrage zu § 529

Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO ist - wie vorgetragen - durch das Senatsurteil vom

18. November 2004 (BGHZ 161, 138) geklärt.

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4. Der Rechtsbegriff der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung (§ 3

Abs. 2 AnfG) ist ebenfalls grundsätzlich geklärt. Die von der Antragsbegrün-

dung aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine lediglich mittelbare Gläubigerbenach-

teiligung vorliegt, wenn der Gläubiger vor der angefochtenen Rechtshandlung

objektiv noch eine Vollstreckungsmöglichkeit hatte, verkennt den Anfechtungs-

tatbestand. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, die bereits im Vornah-

mezeitpunkt (hier des § 8 Abs. 2 AnfG) ohne das Hinzutreten außerhalb lie-

gender Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten des anfechtenden Gläubi-

gers mindestens erschwert oder auch nur verzögert (BGHZ 78, 318, 328), ist

nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vollstreckung für den Gläubiger erst

später endgültig aussichtslos wird.

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5. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs der Beklagten, auf der das Beru-

fungsurteil beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat sich

nach seinem Beschluss vom 6. November 2003 mit sämtlichen als übergangen

gerügten Behauptungen der Beklagten auseinandergesetzt. Andere Verfah-

rensrügen, die zur Zulassung der Revision führen können, sind weder erhoben

noch ersichtlich. Der erzielte Weiterveräußerungspreis von 200.000 € stützt

selbst bei Abzug eines Komplettierungszuschlags wegen der besonderen Inte-

ressenlage der Käuferseite die tatrichterliche Schätzung des Berufungsge-

richts, dass der Anfechtungsgegenstand nicht wertausschöpfend belastet war.

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6. Auch die in der Antragsbegründung genannte Rechtsfrage, ob ein

Grundstückskaufvertrag dann der Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG entzogen

ist, wenn er wirtschaftlich ein vorausgegangenes Geschäft rückgängig macht,

bedarf keiner grundsätzlichen Klärung durch eine höchstrichterliche Entschei-

dung. Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass die Anfechtbarkeit

eines solchen Vertrages in der Rechtsprechung oder Wissenschaft irgendwo in

Zweifel gezogen würde. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass der angefoch-

tene Grundstücksverkauf in Erfüllung eines ihnen kraft früherer Abrede zuste-

henden Rückkaufsanspruchs zustande gekommen ist.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 13.06.2003 - 15 O 707/02 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2003 - 5 U 788/03 -