BGH Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZB 223/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. November 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbe- schwerde nach einem Wert von 4.000 Euro.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Insolvenzgericht hat
richtig entschieden. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode nach Art. 107
EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die vom 1. Dezember 2001 an eröffnet wor-
den sind, nicht möglich (BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03,
WM 2004, 1479, 1481 f). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577
Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann