Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZB 223/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. November 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbe- schwerde nach einem Wert von 4.000 Euro.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Insolvenzgericht hat

richtig entschieden. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode nach Art. 107

EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die vom 1. Dezember 2001 an eröffnet wor-

den sind, nicht möglich (BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03,

WM 2004, 1479, 1481 f). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577

Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann