BGH Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZR 113/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. November 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwer-
de nach einem Wert von 154.334,77 €.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen
Sachvortrag des Klägers übergangen und dadurch dessen Grundrecht auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Nach Ansicht des
Berufungsgerichts konnte die Schadensersatzklage mit Aussicht auf Erfolg er-
hoben werden, ohne dass es auf die nach Darstellung des Klägers später auf-
gefundenen Bestandslisten ankam. Besondere Umstände, die zweifelsfrei dar-
auf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht er-
wogen worden ist (vgl. BGHZ 154, 288, 300 f), trägt der Kläger nicht vor.
Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss
sich der Geschädigte im Rahmen des § 852 BGB a.F. = § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB n.F. die Kenntnisse eines Dritten zurechnen lassen, den er - unabhängig
von einem Vertreterverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten
in eigener Verantwortung betraut hat (BGHZ 83, 293, 295 ff; 133, 129, 139;
BGH, Urt. v. 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f; Urt. v.
18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151). Davon ist das Beru-
fungsgericht im vorliegenden Fall auch ausgegangen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen ei-
ne Revision stattzugeben ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück-
gewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg
verspricht (§ 114 ZPO).
Fischer
Kayser
Raebel
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 07.11.2003 - 10 O 563/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.2004 - 27 U 220/03 -