BGH Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZR 128/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 3. November 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 27. Mai 2004, ergänzt durch Urteil vom 5. August 2004,
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
150.831,10 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Klägerin kann ihr Klagebegehren nicht auf § 1004 BGB stützen, weil
die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes nach ständiger Rechtsprechung des
Senats vorrangig sind und deshalb eine Nichtigkeit des Mietvertrags gemäß
§ 138 BGB nicht in Betracht kommt. Ob das Berufungsgericht die Bestimmun-
gen des Anfechtungsgesetzes in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei angewandt hat,
kann dahinstehen. Dies vermag das Ergebnis des Rechtsstreits nicht zu beein-
flussen, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht näher zu den Vor-
aussetzungen des § 2 AnfG vorgetragen hat.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen
(§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 27.08.2003 - 8 O 593/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 112/03 -