BGH Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZR 143/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. November 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Braunschweig vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 49.610,38 Euro.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nicht gegen prozessuale Grundrechte der Be-
klagten verstoßen. Insbesondere hat es kein erhebliches unter Beweis gestell-
tes Vorbringen der Beklagten übergangen. Die Bezugnahme auf die Statistik
der IHK Braunschweig enthielt nicht die Behauptung eines Wertverlustes von
mehr als 50 % innerhalb von 5 Jahren. Fehler, die dem Berufungsgericht bei
der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Schadensschätzung (§ 287
ZPO) unterlaufen sein mögen, beziehen sich nur auf den vorliegenden Einzel-
fall und stellen daher keine Grundlage für eine Zulassung der Revision zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung dar. Gleiches gilt für Fragen der
Beweiswürdigung.
Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulas-
sungsrelevante Rechtsfragen auf, insbesondere keine Divergenz zur Recht-
sprechung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesgerichtshofs. Von einer wei-
tergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur
Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelas-
sen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.09.2002 - 4 O 26/98 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 3 U 222/02 -