Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZR 143/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. November 2005

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Braunschweig vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-

sungsbeschwerde nach einem Wert von 49.610,38 Euro.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nicht gegen prozessuale Grundrechte der Be-

klagten verstoßen. Insbesondere hat es kein erhebliches unter Beweis gestell-

tes Vorbringen der Beklagten übergangen. Die Bezugnahme auf die Statistik

der IHK Braunschweig enthielt nicht die Behauptung eines Wertverlustes von

mehr als 50 % innerhalb von 5 Jahren. Fehler, die dem Berufungsgericht bei

der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Schadensschätzung (§ 287

ZPO) unterlaufen sein mögen, beziehen sich nur auf den vorliegenden Einzel-

fall und stellen daher keine Grundlage für eine Zulassung der Revision zur Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung dar. Gleiches gilt für Fragen der

Beweiswürdigung.

3

Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulas-

sungsrelevante Rechtsfragen auf, insbesondere keine Divergenz zur Recht-

sprechung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesgerichtshofs. Von einer wei-

tergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur

Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelas-

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.09.2002 - 4 O 26/98 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 3 U 222/02 -