BGH Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZR 196/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 3. November 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena
vom 12. August 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
94.693,27 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend (vgl. BGHZ 133, 110,
111; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 962; v.
27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966, 968; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR
111/02, zur Veröffentlichung bestimmt) davon ausgegangen, für die hypotheti-
sche Betrachtung, wie der Vorprozess ausgegangen wäre, wenn die Klägerin
kein Anerkenntnis abgegeben hätte und kontradiktorisch entschieden worden
wäre, komme es ausschließlich auf die Sicht des Regressrichters an. Zulas-
sungsgründe werden insoweit nicht geltend gemacht.
2. In einem zweiten Prüfungsschritt gelangt das Berufungsgericht zu
dem Ergebnis, dass der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits aus den Grund-
stückskaufverträgen kein Freistellungsanspruch zugestanden habe, weil die
Freistellungsklausel gegen die Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und das
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) verstoße und nichtig sei. Die-
se Annahme ist revisionsrechtlich unangreifbar. Nicht zu beanstanden ist des-
halb auch die vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete anwaltliche Pflichtver-
letzung.
3. Auch hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität und der Zu-
rechnung des Schadens sind keine Zulassungsgründe gegeben. Die Auffas-
sung der Nichtzulassungsbeschwerde, dem Beklagten könne nicht angelastet
werden, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, das Gericht des Erstprozesses
auf dessen (angeblich) fehlerhafte Rechtsausführung im Zusammenhang mit
§ 134 BGB hinzuweisen, weil Rechtskenntnis und Rechtsanwendung vornehm-
lich Aufgabe der Gerichte sei, vernachlässigt die Trennung von gerichtlichen
Verfahrenspflichten einerseits und den Vertragspflichten des Rechtsanwalts
andererseits. Die Problematik der Haftung des Rechtsanwalts für gerichtliche
Fehler stellt sich hier nicht, weil die Haftung des Anwalts allein aus der Fehlbe-
ratung der Partei abgeleitet wird.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen, weil
sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Dr. Fischer Dr. Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 18.12.2002 - 10 O 901/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 12.08.2003 - 8 U 19/03 -