Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZR 215/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. November 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

12. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 826.787,92 €

.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

2

Das Verlangen der Beklagten, auch die Klägerin zu 4 möge wegen der

Prozesskosten Sicherheit leisten, setzt nach § 110 Abs. 1 ZPO voraus, dass

diese Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht, wie von ihr behauptet, in

Frankreich hat. Hierfür trägt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat,

die Beklagte die Beweislast. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und

wird in der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Literatur auch nicht in

Frage gestellt. Das Berufungsgericht hat den der Beklagten damit obliegenden

Negativbeweis ersichtlich nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs-

last erleichtert. Ob die Klägerin zu 4 hiernach ausreichend Vortrag gehalten

hat, ist eine Frage des Einzelfalls; dies vermag eine grundsätzliche Bedeutung

der Rechtssache nicht zu begründen.

3

Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 23. November 1989 (IX ZR

23/89, WM 1990, 373, 374) liegt nicht vor. Denn das Berufungsgericht hat nicht

entgegen § 112 Abs. 2 ZPO die Höhe der Prozesskostensicherheit nur nach

den voraussichtlichen Kosten der ersten Instanz bemessen, sondern das

Rechtsmittel der Beklagten insoweit - auch wenn dies im Tenor nicht zum Aus-

druck kommt - als unzulässig verworfen. Damit befindet es sich in Überein-

stimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ

102, 232, 234 ff; BGH, Beschl. v. 23. November 1973 - I ZB 9/73, NJW 1974,

238; Urt. v. 23. November 1989, aaO).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 23.06.2004 - 11 O 451/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.10.2004 - 29 U 71/04 -