Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 04.11.2005 – 2 StR 470/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 31. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick darauf, dass die beiden Tatserien sich gegen zwei ver- schiedene Tatopfer richteten, ist die Erhöhung der höchsten Einzelstra- fe von zwei Jahren und zehn Monaten auf die Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten hinreichend begründet.
Rissing-van Saan Otten Fischer
Roggenbuck Appl