Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2005 – 1 StR 389/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 389/05

BESCHLUSS

vom

8. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 19. April 2005 im Ausspruch über die Maß-

regel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt, die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen

sowie ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung materiellen Rechts.

1. Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die

Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel hat die Nachprüfung des Ur-

teils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

2. Jedoch kann die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis

keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von

Kraftfahrzeugen ungeeignet, auf der Grundlage der bisherigen Recht-

sprechung im Wesentlichen damit begründet, der Angeklagte habe sei-

ne Fahrerlaubnis 'missbraucht', als er zwecks Einfuhr und Handel mit

Marihuana und Haschisch von ihr Gebrauch gemacht habe, 'auch wenn

er dabei spezifische Verkehrsbelange nicht konkret beeinträchtigt' habe.

Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundes-

gerichtshofs vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - trägt diese Erwägung die

Entscheidung nicht mehr. Danach reicht allein die Benutzung eines

Kraftfahrzeugs zum Transport von Rauschgift, insbesondere wenn - wie

hier - durch ein präpariertes Versteck besondere Vorkehrungen gegen

eine Entdeckung des Rauschgifts getroffen worden sind, nicht aus. Viel-

mehr muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass

der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen

kriminellen Interessen unterzuordnen. Dem steht im vorliegenden Fall

auch nicht entgegen, dass der Angeklagte geraume Zeit vor Fahrtantritt

Betäubungsmittel konsumiert hatte, denn das sachverständig beratene

Landgericht ging ausdrücklich von der Fahruntüchtigkeit des Angeklag-

ten zur Tatzeit aus.

Angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist auszu-

schließen, dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände

ergeben könnten, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69

StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könn-

ten."

Dem schließt sich der Senat an, hebt daher in entsprechender Anwen-

dung des § 354 Abs. 1 StPO den Maßregelausspruch auf und lässt die Maßre-

gel entfallen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Elf