BGH Beschluss vom 08.11.2005 – 3 StR 372/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2005 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wup- pertal vom 5. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte des Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen und des ver- suchten Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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