Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 08.11.2005 – 4 StR 321/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 8. November 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2005 im Adhäsi-
onsausspruch, soweit er die Angeklagten betrifft, aufge-
hoben.
Insoweit wird von einer Entscheidung über den Entschä-
digungsantrag des Adhäsionsklägers abgesehen.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-
tel und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsi-
onsverfahren, soweit es die Angeklagten betrifft, ent-
standenen gerichtlichen Auslagen werden der Staats-
kasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren
entstandenen Auslagen tragen die Beschwerdeführer
und der Nebenkläger selbst.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen schwerer räuberi-
scher Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
und sechs Monaten und den Angeklagten K. unter Freispruch im Übrigen
wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-
ren und zehn Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten A. , dessen Revisi-
on durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen
worden ist, hat es wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in
einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von vier Jahren der Freiheitsstrafe an-
geordnet.
Ferner hat das Landgericht die Angeklagten A. , L. und K. als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger 2.572,55 Euro nebst 5 % Zin-
sen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2005 zu zahlen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen
Rechts. Die Rechtsmittel haben lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Ad-
häsionsausspruch richten. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antrags-
schriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Der Adhäsionsausspruch hält, soweit er die Angeklagten K. und L.
betrifft, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 830 BGB nicht vor, weil die An-
geklagten L. und K. nach den Feststellungen an den allein vom Mitange-
klagten A. begangenen Verletzungshandlungen zum Nachteil des Adhäsi-
onsklägers weder als Mittäter noch als Anstifter oder Gehilfe beteiligt waren.
Das
Landgericht
hat
insoweit
zu Recht
nur
den Angeklagten
A. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil die Körperverlet-
zungshandlungen des Mitangeklagten A. von dem auf die Begehung ei-
ner schweren räuberischen Erpressung gerichteten Tatplan nicht umfasst wa-
ren. Die Beurteilung, ob sich jemand im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittä-
ter oder als Teilnehmer im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer die zivilrechtli-
che Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, richtet
sich nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHR
BGB § 830 Abs. 2 Blockademaßnahme 1 m.w.N.). Die Angeklagten K. und
L. sind nicht als Beteiligte im Sinne § 830 BGB anzusehen, weil sich die
Verletzungshandlungen des Mitangeklagten A. für sie als Exzesshandlungen
darstellen (vgl. BGH aaO; BGHR BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 1).
Zwar würde auch eine Haftung der Angeklagten K. und L. we-
gen einer fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) begangenen unerlaubten Handlung im
Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gemäß § 840 Abs. 1 BGB zu einer gesamtschuld-
nerischen Haftung der Angeklagten führen. Aus dieser Vorschrift folgt hingegen
nicht, dass die Haftung mehrerer Verantwortlicher stets gleich hoch sein muss.
Vielmehr kann der Haftungsumfang unterschiedlich sein, so dass das Gesamt-
schuldverhältnis nur bis zum geringeren Betrag, für den jeder der Nebentäter
haftet, besteht (vgl. Palandt/Sprau BGB 65. Aufl. § 840 Rdn. 3 m.N.). So liegt es
hier. Da die Angeklagten nicht nach § 830 BGB, sondern jeweils nach § 823
Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sind, hätte die Höhe des gemäß § 253
Abs. 2 BGB zu ersetzenden immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) für je-
den der Angeklagten gesondert bemessen werden müssen. Handelt von meh-
reren Nebentätern, die den selben Schaden verursacht haben, einer der Täter
- wie hier A. - vorsätzlich, handeln die anderen Nebentäter aber fahrlässig,
führt dies grundsätzlich zu einer unterschiedlichen Bemessung des von dem
jeweiligen Täter zu zahlenden Schmerzensgeldes, weil der Genugtuungsfunkti-
on des Schmerzensgeldes bei Vorsatztaten besonderes Gewicht zukommt (vgl.
Palandt/Heinrichs aaO § 253 Rdn. 11 m.N.).
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über
den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2003,
321, 322; StraFo 2004, 386).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 2, § 472 a Abs. 2,
§ 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann