BGH Beschluss vom 08.11.2005 – VI ZR 37/05
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 8. Februar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Frage, in welchem Umfang die Pflicht zur Sicherung medizinischer
Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger
die Gewährleistung einer späteren Nachvollziehbarkeit/
Reproduzierbarkeit beinhaltet, ist nicht entscheidungserheblich, weil es
nach den getroffenen Feststellungen nicht hinreichend wahrscheinlich
ist, dass die durchgeführte, aber nicht mehr lesbare CTG-Aufzeichnung
einen reaktionspflichtigen Befund erkennen ließ (vgl. Senatsurteil BGHZ
132, 47, 52 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 25.000,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr