Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2005 – VI ZR 37/05

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 8. Februar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Frage, in welchem Umfang die Pflicht zur Sicherung medizinischer

Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger

die Gewährleistung einer späteren Nachvollziehbarkeit/

Reproduzierbarkeit beinhaltet, ist nicht entscheidungserheblich, weil es

nach den getroffenen Feststellungen nicht hinreichend wahrscheinlich

ist, dass die durchgeführte, aber nicht mehr lesbare CTG-Aufzeichnung

einen reaktionspflichtigen Befund erkennen ließ (vgl. Senatsurteil BGHZ

132, 47, 52 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr